Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 13
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Soweit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen gelten, werden diese durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 

(2) Einschlägige Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 91 sowie 98 BetrVG) und einschlägige Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsgsetz Berlin (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 - Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern, Nr. 7 - Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Nr. 12 - Gestaltung der Arbeitsplätze, Nr. 13 - Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, sowie § 85 Abs. 2 Nr. 1 - allgemeine Fragen der Fortbildung, Nr. 2 - Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs und  Nr. 3 - Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften soweit es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte handelt), können weiterhin geschlossen werden, soweit dieser Tarifvertrag keine abschließende Regelung enthält. 

Gemeinsame Erklärung zum § 13 Abs. 2:
Abschließend im Sinne des § 13 Abs. 2 sind die Regelungen in folgenden Paragraphen des Tarifvertrages:

§ 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 6, § 7 Abs. 5 und 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und ferner §§ 12 und 13. 

Einseitige Erklärung der Gewerkschaft ÖTV zum § 13 Abs. 2:
Die ÖTV hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass Dienstvereinbarungen gemäß § 74 PersVg Bln. nicht ausschließlich zu Mitbestimmungstatbeständen zulässig sind. 

Erläuterungen
Erstmals ist in Tarifverhandlungen zu dieser Problematik erreicht worden, eine Klausel zu vereinbaren, die sowohl bestehende günstigere Vereinbarungen erhält als auch die Möglichkeit eröffnet, ergänzende Betriebs- und Dienstvereinbarungen abzuschließen. 

Durch Absatz 1 des § 13 ist sichergestellt, daß bestehende weitergehende Regelungen in den einzelnen Betrieben und Verwaltungen weiterhin anzuwenden sind, auch wenn dieser Tarifvertrag ungünstigere Regelungen enthält. 

Der Absatz 2 begrenzt die zulässigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen auf Mitbestimmungstatbestände und steht damit für den Bereich des PersVG Berlin im Widerspruch zur Rechtsauffassung der ÖTV (siehe einseitige Erklärung der ÖTV).  Nach Auffassung der Gewerkschaft ÖTV sind Dienstvereinbarungen auch zu Informations- und Mitwirkungstatbeständen möglich. 

Die getroffene Regelung war jedoch im Tarifvertrag auch mit der genannten Einschränkung deshalb unverzichtbar, weil ohne sie der Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen auch in Mitbestimmungsangelegenheiten unzulässig gewesen wäre (siehe § 75 Satz 2 PersVG Berlin). 

Mit dem neuen PersVG vom Juli 1992 sind wesentliche Beteiligungsrechte des Personalrats beim Einsatz von IuK-Technik hinzugekommen. So bestimmt der Personalrat mit bei der Personaldatenverarbeitung und Vernetzung. Grundlegende Einführung/Veränderung von Arbeitsmethoden, bisher nur Mitwirkung, wird im Zusammenhang mit der IuK-Technik ebenfalls zum Mitbestimmungstatbestand. Somit können Dienstvereinbarungen, die bisher vom Arbeitgeber abgelehnt werden, von Personalräten stärker gefordert werden.

Abschließende Regelungen im Sinne des § 13 Abs. 2 dieses Tarifvertrages enthalten - so eine gemeinsame Erklärung der tarifschließenden Parteien - § 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 6, § 7, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13. Das bedeutet, dass neben §1 (Geltungsbereich) zu folgenden §§ ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zulässig sind: 
 

§ 3 Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und Information der Arbeitnehmer,
§ 4 Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik,
§ 5 Abs. 2 und 3 Schutzbestimmungen,
§ 7 Abs. 1 bis 4 Einarbeitung, Aus- und Fortbildung,
§ 9 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Verhaltenskontrolle,
§ 10 Abs. 2 Mischarbeitsplätze und
§ 11 Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik.

Die Technologieberatungsstelle des DGB Berlin stellt ihre Kenntnisse und Erfahrungen ebenfalls zu Verfügung. Zur Anwendung des Tarifvertrages bietet das Referat Automation der ÖTV Berlin Grund- und Aufbauseminare an, die dem Berliner Seminarprogramm zu entnehmen sind.