TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 8
Unterbrechung der Bildschirmarbeit
(1) Einem Arbeitnehmer mit Bildschirmarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 4 ist jeweils nach 50 minütiger Tätigkeit Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von 10 Minuten zu geben.
Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen, sonstige Arbeitsunterbrechungen oder Tätigkeiten anfallen, welche die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen.
(2) Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit
Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am
Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden
auszuüben ist.
Erläuterungen
Diese Vorschrift regelt, daß Beschäftigte in regelmäßigen
Zeitabständen die Arbeit am
Bildschirm unterbrechen. In diesen Erholzeiten dürfen keine anderen
Arbeitsleistungen verlangt werden.
An Bildschirmarbeitsplätzen - also an solchen Arbeitsplätzen, an denen die Arbeit mit dem Bildschirm durchschnittlich die Hälfte der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt - ist die Bildschirmarbeit nach jeweils 50 Minuten für 10 Minuten zu unterbrechen.
Diese Regelung gilt auch bei bildschirmunterstützter Arbeit, wenn
absehbar ist, daß die
Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von mindestens 2
Stunden auszuüben ist. Es ist nicht erforderlich, daß täglich am
Bildschirm unter diesen Vorraussetzungen gearbeitet wird.
Diese Arbeitsunterbrechungen sind keine Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie gelten als Arbeitszeit.