Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Als Geräte der Informationstechnik im Sinne dieses Tarifvertrages werden angesehen:

a) Bildschirmgeräte aller Art
und
b) Datenverarbeitungsanlagen,

die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/oder weitergeben.

(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgerät im Sinne dieses Tarifvertrages gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.

(3) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifvertrages gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden im bestimmten Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsvorgänge, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.

(5) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind.

(6) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Arbeitsvorgänge zu erledigen sind.

Protokollnotiz zum Absatz 1 Buchst. a:
Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
 

- Eingabeeinrichtung,
- Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann,
- Textträger zur Speicherung von Texten,
- Ausgabeeinrichtung.

Ein textverarbeitendes System im vorsteheden Sinn erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca. 20 bis 24 Zeilen) 

Protokollnotiz zum Absatz 1 Buchst. b:
Für Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b gilt die im Teil II Abschnitt B der Anlage  1a zum BAT enthaltene Begriffsbestimmung. 

Erklärung des Senators für Inneres
Zum § 2 Abs. 3
Bildmonitore gehören nicht zu den Bildschirmgeräten. Die Arbeitgeber werden den Begriff "im bestimmten Maße" bei Durchführung dieser Tarifvorschrift so auslegen, als ob die Begriffsbestimmung diese Einschränkung nicht enthält. 

Erläuterungen
Diese Vorschrift enthält die Begriffsbestimmung für Geräte der Informationstechnik (= Bildschirmgeräte und Datenverarbeitungsanlagen) sowie Bestimmungen über die Arbeitsplätze, an denen diese Geräte eingesetzt werden. Dabei wird entgegen den Vorstellungen der Gewerkschaft ÖTV, abhängig vom Grad der zeitlichen Inanspruchnahme, unterschieden nach Bildschirmarbeitsplätzen (Abs. 4) und Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung (Abs. 5). Trotz dieser Differenzierung gelten die Schutzbestimmungen des Tarifvertrages (Abs. 4) in Verbindung mit der einseitigen Erklärungen des Senators für Inneres sowohl für Bildschirmarbeitsplätzen als auch für bildschirmunterstützte Arbeitsplätze (Abs. 5). Die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen (Abs. 6) ist in § 10 gesondert geregelt. Nach der Protokollnotiz zum Absatz 1 gehören demnach auch Speicherschreibmaschinen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages (s. Erläuterungen des § 4).