Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 6
Ärztliche Untersuchungen

(1) Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz (siehe § 2 Abs. 4) oder auf einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung (siehe § 2 Abs. 5) ist eine ärztliche Untersuchung der Augen des Arbeitnehmers durchzuführen. Eine notwendige weitergehende Untersuchung nach sonstigen medizinischen Gesichtspunkten und gegebenenfalls zu Lasten anderer Kostenträger als dem Arbeitgeber bleibt hiervon unberührt. 

(2) Eine erneute Untersuchung der Augen ist bei gegebenem Anlaß - ansonsten alle drei Jahre nach der jeweils letzten Untersuchung - unter Berücksichtigung von Arbeitsplatz und Tätigkeit durchzuführen. 

 (3) Die ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom personalärztlichen oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls die Untersuchung durch einen ermächtigten    Augenarzt veranlaßt. Ist ein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst nicht vorhanden, so tritt an die Stelle ein zur Untersuchung ermächtigter Arzt, auf den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigt haben. 

(4) Die ärztlichen Untersuchungen sollen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durchgeführt werden. 

 (5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung einschließlich etwaiger notwendiger Kosten für eine Sehhilfe sowie die notwendigen Nebenkosten trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.  Als notwendig gelten die Kosten, welche die AOK Berlin bzw. die Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin jeweils als Sachleistung gewähren würde.
 

Erklärung des Senators für Inneres

Zum § 6 Abs. 1
In begründeten Fällen ist auf Antrag des Untersuchten eine ärztlich notwendige weitergehende Untersuchung zur Feststellung der Eignung für die Tätigkeit durchzuführen. 

Zum § 6 Abs. 4
Können die ärztlichen Untersuchungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nur außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durchgeführt werden, wird für die insoweit aufgewandte Zeit Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfange gewährt. 

Erläuterungen
Diese Vorschrift regelt die ärztlichen Untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz/bildschirmunterstützten Arbeitsplatzes auch die Frage der Nachuntersuchungen.

Zwingend vorgeschrieben ist eine Augenuntersuchung.

Darüberhinaus können die Beschäftigten eine weitergehende Untersuchung (z. B. orthopädische, neurologische, arbeitsmedizinische) verlangen, wenn entsprechende Beschwerden bestehen.

Nähere Einzelheiten über diese Untersuchungen werden im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze (G 37)" geregelt.

Aus gewerkschaftlicher Sicht sollten alle Beteiligten darauf drängen, daß nach diesen Grundsätzen verfahren wird. Die vielfach geäußerte Befürchtung, es könnten sich nach einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, ist unbegründet. Medizinische Befunde werden dem Arbeitgeber nicht übermittelt. Er erhält lediglich die Mitteilung darüber, ob Bedenken/keine Bedenken gegen den Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen bestehen.

Das vom Facharzt ausgestellte Attest für eine Sehhilfe ist bei der Krankenkasse zur Kostenübernahme einzureichen. Ohne die Genehmigung der Krankenkasse empfehlen wir nicht zum Optiker zu gehen.