TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 12
Klärung von Grundsatzfragen
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten über Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieses Tarifvertrages betreffen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung zu verhandeln.
Erläuterungen
Sofern bei der Auslegung des Tarifvertrages und der Anwendung der
einseitigen Erklärungen Schwierigkeiten auftreten sollten, sind die
betroffenen Arbeitnehmer und Personal- und Betriebsräte aufgefordert,
sich direkt an die Gewerkschaft ÖTV (siehe Anschriftenverzeichnis) zu
wenden, damit in Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite für Abhilfe
gesorgt werden kann.