TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 5
Schutzbestimmungen
(1) Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Bildschimmarbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik ist grundsätzlich so vorzunehmen, daß sie nicht zu einer Abwertung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit führt.
Ergibt sich dennoch eine niedrigere tarifliche Bewertung und kann dem Arbeitnehmer - gegebenenfalls nach Umschulung - kein der bisherigen tariflichen Bewertung entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden, findet § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte, § 7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweils maßgebenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden, sind auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Etwaige Umschulungen sind auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen und sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Den Arbeitnehmern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die gesundheitlichen Gründe offensichtlich nicht durch die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz hervorgerufen worden sind.
Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Schwangere dürfen nicht auf Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist; die Arbeitnehmerin soll nach Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs die Möglichkeit erhalten, auf den bisherigen Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren.
(5) Die Anwendung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte/für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweiligen Fassung bleibt beim Vorliegen seiner Voraussetzungen unberührt.
Protokollnotiz zum Absatz 3:
Der Arbeitsplatz ist dann gleichwertig, wenn auf dem neuen
Arbeitsplatz die Eingruppierung mindestens der
Vergütungsgruppe/Lohngruppe des bisherigen Arbeitsplatzes
entspricht.
Erklärung des Senators für Inneres
Zum § 5 Abs. 1
Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem
bildschirmunterstützten Arbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er
das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Zum § 5 Abs. 2
Das Fehlen einer Änderungskündigung bei der Vergütungs-/Lohnsicherung
nach § 6 Abs. 8/§ 7 Abs. 8 der genannten
Rationalisierungsschutztarifverträge läßt die sonstigen
Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nach dem Berliner
Personalvertretungsgesetz (z.B. nach §
87 Nr. 5 PersVG Bln.) unberührt.
Zum § 5 Abs. 3
Absatz 3 gilt für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit
Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am
Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden
auszuüben ist.
Zum § 5 Abs. 4
Die schwangere Arbeitnehmerin wird auf ihren Antrag von der Arbeit auf
Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 4 bzw. auf
Arbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 5 befreit, wenn sie sich für den
Fall, daß ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung
steht, für die Dauer der Schwangerschaft bis zum Beginn des allgemeinen
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG mit einer tariflich
geringer bewerteten Beschäftigung einverstanden erklärt. Für die Dauer
der vorübergehenden geringerwertigen Tätigkeit werden die bisherige
Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen bzw. wird der bisherige Monatsgrundlohn (§ 67 Nr. 26 b
BMT-G/BMT-G-O) gezahlt; für einen etwaigen vom Ablauf einer Zeit
abhängigen Aufstieg (z.B. einen Bewährungsaufstieg)/eine etwaige
Vergütungsgruppenzulage gilt diese Zeit als Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe/Lohngruppe, aus der Aufstieg/ aufgrund derer die
Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist. Das Rückkehrrecht nach
Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4
Satz 2) gilt auch in diesem Fall.
Erläuterungen
Abs. 1
Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihre
Zustimmung geben, wenn sie erstmalig auf einem
Bildschirmarbeitsplatz/bildschirmunterstützten Arbeitsplatz eingesetzt
werden sollen. Eine Ablehnung der Übernahme von "Bildschirmarbeiten"
ist nicht begründungsbedürftig.
Kann eine Weiterbeschäftigung auf dem alten oder einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht erfolgen, sind die Sicherungsregelungen gem. § 5 Abs. 2 anzuwenden.
Abs. 2
Bei Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der
Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik darf die
trauliche Bewertung der geänderten Tätigkeit nicht niedriger sein als
die der zuvor ausgeübten. Sollte sich bei der Umstellung der Tätigkeit
eine niedrigere Bewertung abzeichnen, müssen Betroffene und
Personal-/Betriebsrat bereits bei der Planung darauf achten, daß die
Tätigkeiten mit neuen Aufgaben angereichert werden. In diesem
Zusammenhang sind § 10 (Einrichtung von Mischarbeitsplätzen) und § 11
Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der
Informationstechnik) zu beachten. Ergibt sich auf dem Arbeitsplatz mit
einem Gerät der Informationstechnik dennoch eine niedrigere trauliche
Bewertung, ist der Arbeitnehmer - ggf. nach einer Umschulungsmaßnahme -
auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Sollte auch
ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, setzen die
Bestimmungen über die Einkommenssicherung der
Rationalisierungsschutztarifverträge ein.
Die Gewerkschaft ÖTV geht allerdings davon aus, daß die zuletzt genannte Alternative in der Praxis kaum zur Anwendung kommen dürfte.
Abs. 3
Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem
Bildschirmarbeitsplatz oder auf einem bildschirmunterstützten
Arbeitsplatz nicht länger als 2 Stunden eingesetzt werden können, haben
einen Anspruch auf Umsetzung auf einen gleichwertigen anderen
Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muß offensichtlich
durch die Bildschirmtätigkeit hervorgerufen worden sein.
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch allgemeine
Lebensrisiken sind von den Schutzbestimmungen dieses Tarifvertrages
nicht erfaßt. Macht der Arbeitgeber andere Ursachen als
Bildschirmtätigkeit für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend, trägt er die Beweislast. In diesem Zusammenhang kommt der
Frage der ärztlichen Untersuchung (siehe Erläuterungen zu § 6) eine
besondere Bedeutung zu.
Abs. 4
Diese Vorschrift enthält die in § 3 Abs. 1 MSchG grundsätzlich schon
bestehende Schutzvorschrift für schwangere Arbeitnehmerinnen. Die
ärztliche Bescheinigung einer gesundheitlichen Gefährdung muß die
Bildschirmarbeit als Gefahrenquelle bezeichnen. Nach Beendigung der
Mutterschutzfristen oder des Erziehungsurlaubs soll die Arbeitnehmerin
auf ihren bisherigen (alten) Arbeitsplatz zurückkehren können. Dies ist
in anderen Fällen arbeits- oder tarifvertraglich nicht vorgesehen. Auf
Antrag wird die Arbeitnehmerin - auch ohne ärztliches Attest - von der
Bildschirmarbeit befreit, wenn sie sich bereiterklärt, für die Dauer
der Schwangerschaft eine niedriger bewertete Tätigkeit zu übernehmen,
sofern kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden
kann. Einkommensnachteile sind mit dieser Erklärung nicht verbunden.
Auch das Rückkehrrecht auf den bisherigen (alten) Arbeitsplatz ist in
diesem Fall garantiert.