Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 5
Schutzbestimmungen

(1) Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Bildschimmarbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. 

(2) Die Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik ist grundsätzlich so vorzunehmen, daß sie nicht zu einer Abwertung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit führt. 

Ergibt sich dennoch eine niedrigere tarifliche Bewertung und kann dem Arbeitnehmer - gegebenenfalls nach Umschulung - kein der bisherigen tariflichen Bewertung entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden, findet § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte, § 7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweils maßgebenden Fassung entsprechende Anwendung. 

(3) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden, sind auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Etwaige Umschulungen sind auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen und sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Den Arbeitnehmern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die gesundheitlichen Gründe offensichtlich nicht durch die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz hervorgerufen worden sind. 

Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt entsprechend. 

(4) Schwangere dürfen nicht auf Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist; die Arbeitnehmerin soll nach Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs die Möglichkeit erhalten, auf den bisherigen Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren. 

(5) Die Anwendung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte/für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweiligen Fassung bleibt beim Vorliegen seiner Voraussetzungen unberührt. 

Protokollnotiz zum Absatz 3:
Der Arbeitsplatz ist dann gleichwertig, wenn auf dem neuen Arbeitsplatz die Eingruppierung     mindestens der Vergütungsgruppe/Lohngruppe des bisherigen Arbeitsplatzes entspricht.

Erklärung des Senators für Inneres

Zum § 5 Abs. 1
Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Zum § 5 Abs. 2
Das Fehlen einer Änderungskündigung bei der Vergütungs-/Lohnsicherung nach § 6 Abs. 8/§ 7 Abs. 8 der genannten Rationalisierungsschutztarifverträge läßt die sonstigen Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz (z.B. nach § 87 Nr. 5 PersVG Bln.) unberührt.

Zum § 5 Abs. 3
Absatz 3 gilt für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.

Zum § 5 Abs. 4
Die schwangere Arbeitnehmerin wird auf ihren Antrag von der Arbeit auf Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 4 bzw. auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 5 befreit, wenn sie sich für den Fall, daß ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, für die Dauer der Schwangerschaft bis zum Beginn des allgemeinen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG mit einer tariflich geringer bewerteten Beschäftigung einverstanden erklärt. Für die Dauer der vorübergehenden geringerwertigen Tätigkeit werden die bisherige Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. wird der bisherige Monatsgrundlohn (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) gezahlt; für einen etwaigen vom Ablauf einer Zeit abhängigen Aufstieg (z.B. einen Bewährungsaufstieg)/eine etwaige Vergütungsgruppenzulage gilt diese Zeit als Tätigkeit in der Vergütungsgruppe/Lohngruppe, aus der Aufstieg/ aufgrund derer die Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist. Das Rückkehrrecht nach Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4 Satz 2) gilt auch in diesem Fall.


Erläuterungen

Abs. 1
Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihre Zustimmung geben, wenn sie erstmalig auf einem Bildschirmarbeitsplatz/bildschirmunterstützten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen. Eine Ablehnung der Übernahme von "Bildschirmarbeiten" ist nicht begründungsbedürftig.

Kann eine Weiterbeschäftigung auf dem alten oder einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht erfolgen, sind die Sicherungsregelungen gem. § 5 Abs. 2 anzuwenden.

Abs. 2
Bei Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik darf die trauliche Bewertung der geänderten Tätigkeit nicht niedriger sein als die der zuvor ausgeübten. Sollte sich bei der Umstellung der Tätigkeit eine niedrigere Bewertung abzeichnen, müssen Betroffene und Personal-/Betriebsrat bereits bei der Planung darauf achten, daß die Tätigkeiten mit neuen Aufgaben angereichert werden. In diesem Zusammenhang sind § 10 (Einrichtung von Mischarbeitsplätzen) und § 11 Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik) zu beachten. Ergibt sich auf dem Arbeitsplatz mit einem Gerät der Informationstechnik dennoch eine niedrigere trauliche Bewertung, ist der Arbeitnehmer - ggf. nach einer Umschulungsmaßnahme - auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Sollte auch ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, setzen die Bestimmungen über die Einkommenssicherung der Rationalisierungsschutztarifverträge ein.

Die Gewerkschaft ÖTV geht allerdings davon aus, daß die zuletzt genannte Alternative in der Praxis kaum zur Anwendung kommen dürfte.

Abs. 3
Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz nicht länger als 2 Stunden eingesetzt werden können, haben einen Anspruch auf Umsetzung auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muß offensichtlich durch die Bildschirmtätigkeit hervorgerufen worden sein. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch allgemeine Lebensrisiken sind von den Schutzbestimmungen dieses Tarifvertrages nicht erfaßt. Macht der Arbeitgeber andere Ursachen als Bildschirmtätigkeit für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, trägt er die Beweislast. In diesem Zusammenhang kommt der Frage der ärztlichen Untersuchung (siehe Erläuterungen zu § 6) eine besondere Bedeutung zu.

Abs. 4
Diese Vorschrift enthält die in § 3 Abs. 1 MSchG grundsätzlich schon bestehende Schutzvorschrift für schwangere Arbeitnehmerinnen. Die ärztliche Bescheinigung einer gesundheitlichen Gefährdung muß die Bildschirmarbeit als Gefahrenquelle bezeichnen. Nach Beendigung der Mutterschutzfristen oder des Erziehungsurlaubs soll die Arbeitnehmerin auf ihren bisherigen (alten) Arbeitsplatz zurückkehren können. Dies ist in anderen Fällen arbeits- oder tarifvertraglich nicht vorgesehen. Auf Antrag wird die Arbeitnehmerin - auch ohne ärztliches Attest - von der Bildschirmarbeit befreit, wenn sie sich bereiterklärt, für die Dauer der Schwangerschaft eine niedriger bewertete Tätigkeit zu übernehmen, sofern kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Einkommensnachteile sind mit dieser Erklärung nicht verbunden. Auch das Rückkehrrecht auf den bisherigen (alten) Arbeitsplatz ist in diesem Fall garantiert.