TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 9
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
(1) Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informationstechnik gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.
(3) Die Einschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen.
Erläuterungen
Diese Tarifvorschrift behandelt ausschließlich die Frage des Umgangs
mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten (Bedienungskräfte) an
Geräten der Informationstechnik, die als Nebenprodukt im Rahmen der
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben anfallen. Der Umgang mit
personenbezogenen Daten der Beschäftigten, die z. B. im Zusammenhang
mit Personalabrechnungssystemen anfallen, wird durch den Tarifvertrag
nicht geregelt. Hierfür sind besondere Vorkehrungen in Dienst- oder
Betriebsvereinbarungen zu treffen.
Abs. 1
Diese Vorschrift stellt sicher, dass technische Möglichkeiten (Geräte
und Programme), die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des
Verhaltens der Bedienungskräfte eignen und zur Aufgabenerfüllung nicht
benötigt werden, nicht zum Einsatz kommen. Sollten derartige technische
Möglichkeiten für die Aufgabenerfüllung vorgesehen werden, gilt das
Mitbestimmungsrecht gem. § 85 Abs.
1 Nr. 13 PersVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Insoweit stellt § 9
Abs. 1 dieses Tarifvertrages keine abschließende Regelung im Sinne der
Bestimmungen des § 13 Abs. 2 über den
Abschluß von Dienst und Betriebsvereinbarungen dar. Dies haben die
Arbeitgeberausdrücklich zu Protokoll erklärt. (Rundschreiben II Nr.
35/1989, Abschn. I Nr. 3)
Abs. 2
Personenbezogene Daten der Bedienungskräfte dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, (d.h. Zugriffskontrolle auf Computer,
Bildschirme, Programme) zur Datensicherung bzw. zur Sicherstellung des
ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden. Wenn dies aus den genannten Gründen erforderlich ist, so dürfen
diese Daten nicht zur individuellen Leistungskontrolle verwendet
werden. Das Verhalten der Bedienungskräfte darf nur insoweit
kontrolliert werden, als es aus Gründen der Datenschutzkontrolle
erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift soll z.B. erreicht werden, dass
niemand unbefugt auf Daten zugreift, d.h. sie dient der Verhinderung
von unzulässigem Zugriff auf Daten. In Dienst- oder
Betriebsvereinbarungen sind hierzu konkrete Festlegungen zu
treffen.
Abs. 3
Die im Abs. 2 festgelegten Beschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten
nicht, wenn der Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung
besteht. Bei entsprechenden
Überprüfungen sollte jedoch immer ein Personal- oder
Betriebsratsmitglied anwesend sein.
Die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind für Dienst- und
Betriebsvereinbarungen zugänglich. Personal- und Betriebsrat sollten
sich bei der Bearbeitung dieses Problemfeldes über folgende Fragen
Klarheit durch Abforderung entsprechender Informationen
beschaffen:
1. | Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software mit allen Leistungsmerkmalen des eingesetzten Betriebssystems abfordern (Pflichtheft). |
2. | Wird ein Protokoll über die Benutzung der DV-Anlage, des PC, der
Bildschirme etc. angefertigt? |
3. | Protokollieren Anwendungs- und Standardprogramme personenbezogene Daten der Benutzer? |
4. | Leistet das Betriebssystem oder eine spezielle Datenschutzsoftware
eine Zugriffskontrolle? |
5. | Kommen DV-Anwendungen zum Einsatz, die personenbezogene oder personenbeziehbare Daten speichern und verarbeiten (z.B. Telefondatenerfassung, Personaldatenverarbeitung, Kassenwesen, Zugangskontrollsystem)? |