TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 10
Einrichtung von Mischarbeitsplätzen
(1) Bildschirmarbeitsplätze sollen grundsätzlich als Mischarbeitsplätze eingerichtet werden. Bei der Einrichtung neuer Bildschirmarbeitsplätze und bei Ersatzbeschaffungen für bestehende Bildschirmarbeitsplätze ist zu prüfen, ob diesem Grundsatz Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz soll so gestaltet werden, dass am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz verschiedenartige Arbeitsvorgänge zu erledigen sind und Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten durchschnittlich zu etwa gleichen Teilen wechselt, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist.
Erläuterungen
Ziel dieser Vorschrift ist es, alle Arbeitsplätze, die mit
Bildschirmen ausgestattet sind, als Mischarbeitsplätze einzurichten.
Damit sollen psychische und physische Belastungen, die mit lang
andauernder eintöniger Arbeit am Bildschirm (z.B. in der
Massendatenerfassung) verbunden sind, abgebaut werden. Neben dieser
Begrenzung der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm und der Vermeidung
einer Überforderung der Beschäftigten bietet der Gestaltungsansatz
Mischarbeit die Chance, Einfluß auf die Arbeitsorganisation und die
Arbeitsinhalte zu nehmen und die Qualifikationsanforderungen an die
Beschäftigten zu steigern. Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz von
Geräten der Informationstechnik enthält der nachfolgende § 11.