Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 11
Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik

(1) Der Einsatz von Geräten der Informationstechnik hat den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die humane Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Das Arbeitsvermögen der an diesen Geräten eingesetzten Arbeitnehmer soll gefördert und ihre Gesundheit geschützt werden.

(2) Zur Erreichung der im Absatz 1 beschriebenen Ziele sollen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Arbeitgeber Möglichkeiten genutzt werden, die insbesondere geeignet sind,

- die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer zu erweitern,
- den Anteil an schematischen Arbeitsabläufen zu verringern,
- die Fähigkeiten der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer weiterzuentwickeln und ihre Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen,
- die Zusammenarbeit zu verbessern,
- Möglichkeiten zu sozialen Kontakten zu erhalten,
- die Bedienung der Geräte der Informationstechnik zu erleichtern und
- die Belastungen für die an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer möglichst gering zu halten.

(3) Die Personal- bzw. Betriebsvertretungen haben im Rahmen ihrer Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften darüber zu wachen, dass den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Zielen Rechnung getragen wird. 

Erklärung des Senators für Inneres
Der Einsatz der Informationstechnik und Verwendung öffentlicher Tele-Kommunikationsdienste zur Erledigung dienstlicher Aufgaben in privaten und nichtdienstlichen Räumen wird als grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet. Dies gilt nicht für den Betriebsprüfungsdienst und andere Arbeiten, die im Außendienst vorgenommen werden. 

Erläuterungen
Diese Tarifvorschrift bietet die Grundlage für die Personal- und Betriebsventretungen sowie die betroffenen Arbeitnehmer, den Technikeinsatz und die Technikanwendung sozial gestalten zu können. Ziel muß es sein, die Bedürfnisse des arbeitenden Menschen stärker zu berücksichtigen und ihn an der Gestaltung der Arbeit stärker zu beteiligen. In den Gesamtkomplex der menschengerechten Arbeitsgestaltung gehören neben den ergonomischen Fragen auch Probleme des Arbeitsablaufs, der Arbeitsteilung, neuer Qualifikationsanforderungen und der sozialen Angemessenheit, z.B. Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikationsmöglichkeiten und der Abbau autoritärer Führungsstrukturen. Als mögliche Quellen für die im Tarifvertrag geforderten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind beispielsweise überwiegende Meinungen innerhalb von Fachkreisen, aber auch Gesetze und Verordnungen, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung, die Arbeitsschutzgesetze, die DlN-Normen und sonstige Richtlinien zu nennen.

Abs. 2 
Zu den Gestaltungsgrundsätzen gehören insbesondere die "Grundsätze ergonomischer
Dialoggestaltung", die in der DIN-Norm 66 234 - Teil 8 (ab 01.01.1003 in der ISO-Norm 9241) verbindlich festgelegt sind. Bei der Umsetzung dieser Norm sind folgende Grundsätze der Programmergonomie zu beachten: 

aufgabengerecht:
Das Programm muß auf die Aufgabe, bzw. Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgerichtet sein. Aufgabe und Antwortzeit müssen einander entsprechen; 

durchschaubar:
Die Arbeitnehmer müssen Antwort auf ihre Fragen "was jetzt?" und "warum" erhalten; 

steuerbar:
Die Arbeitnehmer können den Dialogablauf ändern, sie können ihn unterbrechen, sie können Arbeitsschritte zurücksetzen; 

erlernter:
Die Arbeitnehmer sollen schrittweise lernen können. Das Programm soll je nach Aufgabe und Kenntnisstand des Benutzers unterschiedliche Erklärungen und Hilfen anbieten; 

verläßlich:
Die Arbeitnehmer sollen mit den erwarteten Antworten rechnen können, und diese sollen für sie nachvollziehbar sein; 

kontaktfördernd:
Aufgabe und Programm müssen so gestaltet sein, daß weiterhin aufgabenbezogene Kontakte und Abstimmungen zwischen den Kollegen erforderlich sind (kein elektronisches Fließband); 

fehlertolerant:
Die Arbeitnehmer werden vor der schwerwiegenden Ausführung von Befehlen (z.B.
Löschen) nochmals gefragt, ob sie dieses wirklich beabsichtigt haben. 

Abs. 3
Vor Einführung einer IuK-Maßnahme (Hard-/Softwareauswahl) ist ein Maßnahmenkatalog abzufordern, in dem die Ziele eindeutig erklärt werden.