TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 11
Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der
Informationstechnik
(1) Der Einsatz von Geräten der Informationstechnik hat den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die humane Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Das Arbeitsvermögen der an diesen Geräten eingesetzten Arbeitnehmer soll gefördert und ihre Gesundheit geschützt werden.
(2) Zur Erreichung der im Absatz 1 beschriebenen Ziele sollen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Arbeitgeber Möglichkeiten genutzt werden, die insbesondere geeignet sind,
- | die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer zu erweitern, |
- | den Anteil an schematischen Arbeitsabläufen zu verringern, |
- | die Fähigkeiten der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer weiterzuentwickeln und ihre Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen, |
- | die Zusammenarbeit zu verbessern, |
- | Möglichkeiten zu sozialen Kontakten zu erhalten, |
- | die Bedienung der Geräte der Informationstechnik zu erleichtern und |
- | die Belastungen für die an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. |
(3) Die Personal- bzw. Betriebsvertretungen haben im Rahmen ihrer Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften darüber zu wachen, dass den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Zielen Rechnung getragen wird.
Erklärung des Senators für Inneres
Der Einsatz der Informationstechnik und Verwendung öffentlicher
Tele-Kommunikationsdienste zur Erledigung dienstlicher Aufgaben in
privaten und nichtdienstlichen Räumen wird als grundsätzlich
ausgeschlossen betrachtet. Dies gilt nicht für den
Betriebsprüfungsdienst und andere Arbeiten, die im Außendienst
vorgenommen werden.
Erläuterungen
Diese Tarifvorschrift bietet die Grundlage für die Personal- und
Betriebsventretungen sowie die betroffenen Arbeitnehmer, den
Technikeinsatz und die Technikanwendung sozial gestalten zu können.
Ziel muß es sein, die Bedürfnisse des arbeitenden Menschen stärker zu
berücksichtigen und ihn an der Gestaltung der Arbeit stärker zu
beteiligen. In den Gesamtkomplex der menschengerechten
Arbeitsgestaltung gehören neben den ergonomischen Fragen auch Probleme
des Arbeitsablaufs, der Arbeitsteilung, neuer
Qualifikationsanforderungen und der sozialen Angemessenheit, z.B.
Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikationsmöglichkeiten und der
Abbau autoritärer Führungsstrukturen. Als mögliche Quellen für die im
Tarifvertrag geforderten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind
beispielsweise überwiegende Meinungen innerhalb von Fachkreisen, aber
auch Gesetze und Verordnungen, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung,
die Arbeitsschutzgesetze, die DlN-Normen und sonstige Richtlinien zu
nennen.
Abs. 2
Zu den Gestaltungsgrundsätzen gehören insbesondere die "Grundsätze
ergonomischer
Dialoggestaltung", die in der DIN-Norm 66 234 - Teil 8 (ab 01.01.1003
in der ISO-Norm 9241) verbindlich festgelegt sind. Bei der Umsetzung
dieser Norm sind folgende Grundsätze der Programmergonomie zu
beachten:
aufgabengerecht:
Das Programm muß auf die Aufgabe, bzw. Tätigkeit der Arbeitnehmer
ausgerichtet sein. Aufgabe und Antwortzeit müssen einander
entsprechen;
durchschaubar:
Die Arbeitnehmer müssen Antwort auf ihre Fragen "was jetzt?" und
"warum" erhalten;
steuerbar:
Die Arbeitnehmer können den Dialogablauf ändern, sie können ihn
unterbrechen, sie können Arbeitsschritte zurücksetzen;
erlernter:
Die Arbeitnehmer sollen schrittweise lernen können. Das Programm soll
je nach Aufgabe und Kenntnisstand des Benutzers unterschiedliche
Erklärungen und Hilfen anbieten;
verläßlich:
Die Arbeitnehmer sollen mit den erwarteten Antworten rechnen können,
und diese sollen für sie nachvollziehbar sein;
kontaktfördernd:
Aufgabe und Programm müssen so gestaltet sein, daß weiterhin
aufgabenbezogene Kontakte und Abstimmungen zwischen den Kollegen
erforderlich sind (kein elektronisches Fließband);
fehlertolerant:
Die Arbeitnehmer werden vor der schwerwiegenden Ausführung von
Befehlen (z.B.
Löschen) nochmals gefragt, ob sie dieses wirklich beabsichtigt
haben.
Abs. 3
Vor Einführung einer IuK-Maßnahme (Hard-/Softwareauswahl) ist ein
Maßnahmenkatalog abzufordern, in dem die Ziele eindeutig erklärt
werden.