Satzungen und Ordnungen
Beschlüsse des Studierendenparlaments zum Themenbereich "Satzungen und Ordnungen".
Das Studierendenparlament hat beschlossen:
1. Die Satzung nach § 18a Abs. 5 (folgend Sozialfonds-Satzung) wird
geändert und in § 1 Gegenstand wird folgender neuer Absatz (1a)
eingefügt:
(1a) Die Erhebung des Beitrags nach Abs. 1 S. 2 wird im
Sommersemester 2024 sowie im Wintersemester 2024/2025
ausgesetzt. Nach Ablauf des Wintersemesters 2024/2025 wird die
Erhebung des Beitrags nach dieser Satzung fortgesetzt.
2. Mit der Umsetzung wird das Referat für Finanzen betraut.
Das Studierendenparlament ersetzt die Semesterticketsatzung durch folgende Satzung:
Die Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin erlässt gem. § 18a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 08.02.2024 folgende Satzung:
- 1 Gegenstand
(1) 1Die Studierendenschaft erhebt von allen Studierenden, die reguläres Mitglied der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin sind, Beiträge zum Semesterticket. 2Der Preis für das Semesterticket in Form des „Deutschlandsemstertickets“ ist dem Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zwischen der Studierendenschaft der Humboldt Universität zu Berlin und dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zu entnehmen. Die Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten jeweils je Studierender*m und Semester. 3Die Studierenden erhalten dafür eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein Deutschlandsemesterticket.
(2) 1Durch gesonderte Satzung kann ein Solidaritätsbeitrag zum Semesterticket einem Fonds für Zuschüsse an Studierende nach § 18 a Absatz 5 BerlHG zugeführt werden.3Alle Einnahmen aus dem Beitrag zum Semesterticket, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über ein VBB-Semesterticket oder als Verwaltungsaufwendungen zur Ausführung dieser oder der Satzung nach § 18 a Absatz 5 BerlHG benötigt werden, werden ebenfalls dem Fonds zugeführt.
(3) 1Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des „Deutschlandtickets“. 2Das Deutschlandsemesterticket ist eine persönliche Zeitfahrkarte, welche nicht übertragbar ist. 3Die Fahrtberechtigung erstreckt sich auf das Verkehrsangebot des regulären Deutschlandtickets. Der Leistungsumfang ist in den Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets geregelt. Neben den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der eingebundenen Verkehrsunternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs lokaler und regionaler Anbieter. 4Das Deutschlandsemesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen - Wintersemesters vom 01. Oktober bis 31. März - Sommersemesters vom 01. April bis 30. September für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich des Deutschlandtickets gültig.
(4) 1Die Fahrtberechtigung wird durch Vorlage des Deutschlandsemestertickets in Kombination mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild oder einem gültigen Studierendenausweis (CampusCard) nachgewiesen. 2Sind bis zur Meldefrist die Unterlagen für Immatrikulation oder Rückmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht und die Beiträge nicht vollständig eingezahlt, kann die Ausstellung der Fahrtberechtigung zum ersten Tag des Semesters nicht gewährleistet werden.
(5) Die Bezugspflicht und Berechtigung zum Deutschlandsemesterticket sind § 1 Abs. 2 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.
(6) Eine Befreiung von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket ist auf Antrag möglich. Die dazu berechtigten Personengruppen sind § 4 Abs. 1 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.
- 2 Antragsunterlagen für eine Befreiung von der Beitragspflicht
1Die Voraussetzungen zur Befreiung vom Semesterticket sind nachzuweisen, bei Bedarf auch durch ärztliches Attest. 2Anträge auf Befreiung von der Bezugspflicht sind formlos an das Immatrikulationsbüro zu stellen. 3Der Antrag ist eigenhändig zu unterzeichnen. 4Zur Befreiung müssen geeignete Nachweise erbracht werden. 5Eine gesondert zu unterschreibende Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben ist beizulegen.
- 3 Antragsfristen
(1) Für den Antrag auf Befreiung vom Semesterticket gelten Fristen. Diese sind dem Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.
(2) 1Tritt der Befreiungsgrund erst nach Beginn des Semesters ein, wird die*er Studierende ganz oder zum Teil von der Zahlung für das laufende Semester befreit. 2Der Beitrag ist entsprechend zurückzuerstatten oder, falls er noch nicht gezahlt wurde, zu erlassen. 3Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages erstattet bzw. erlassen. 4Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags.
- 4 Bewilligungszeiträume
1Befreiungen gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. 2Eine rückwirkende Befreiung wird nicht gewährt.
- 5 Fahrgelderstattung und Kündigung von bestehenden Abonements
(1) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein*e Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.
(2) 1Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. 2Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. 3Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters. 4Die Nichtnutzung des Deutschlandsemestertickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt.
- 6 Bearbeitung des Befreiungsantrages
(1) 1Der Referent*innenRat der Humboldt-Universität zu Berlin kann mit der Hochschulverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung hinsichtlich der Befreiungsanträge abschließen. 2In dieser Vereinbarung sind Einzelheiten insbesondere über die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge, Kostenerstattungen für Personal und Material sowie Räumlichkeiten und Kontenverwaltung zu regeln.
(2) 1Das Ergebnis der Entscheidung über die Befreiung ist der*m Studierenden mitzuteilen. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beitrag bereits gezahlt wurde, ist die Rückzahlung des erlassenen Betrages zu veranlassen.
(4) Im Falle der Rückerstattung des Beitragsanteils werden die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hingewiesen.
- 7 Satzungsänderung
Diese Satzung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
- 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft
Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat beschlossen:
1. Die am 08.02.2024 beschlossene Semesterticketsatzung wird wie folgt geändert bzw. angepasst:
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird der entsprechende Paragraph (§ 5 Abs. 1) des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets ergänzt, sowie der Hinweis „der als Anlage Bestandteil der Satzung ist“.
- In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird „eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein Deutschlandsemesterticket“ zu „Die Studierenden erhalten dafür eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des § 2 Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“.
- In § 3 Abs. 1 wird „§ 4 Abs. 1 und 2 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ ergänzt, um zu verdeutlichen, auf welchen Teil des Vertrages zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets Bezug genommen wird.
2. Mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt es den Referent*innenrat sowie das Präsidium
des Studierendenparlaments.
- Die Semesterticketsatzung wird wie folgt geändert bzw. angepasst:
Die Anlage der Semesterticketsatzung wird am 01. Oktober 2024 durch den „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ zwischen der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sowie der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH mit einer Geltungsdauer vom 01.10.2024 bis zum 31. März 2025 ersetzt.
- Mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt es den Referent*innenrat sowie das Präsidium des Studierendenparlaments.
- Balancierte Redelisten: Das 32. StuPa möchte dominantem Redeverhalten insbesondere von Menschen in (auch informellen) Machtpositionen und Männern entgegenwirken. Das StuPa beschließt daher für die heutige Sitzung und alle kommenden Sitzungen der 32. Sitzungsperiode eine balancierte Besetzung der Redelisten. Dies bedeutet, dass Erstredner*innen konsequent vorgezogen werden und erst, wenn keine Erstredner*in mehr sprechen möchte, Zweitredner*innen das Wort erteilt wird. Drittredner*innen kommen demnach erst zur Sprache, wenn es keine Erst- oder Zweitredner*innen mehr gibt usw.
- Begrenzung der Redemöglichkeit: Das StuPa beschließt zur Vermeidung von sich in die Länge ziehenden Debatten zudem eine Begrenzung der Redemöglichkeit für jede Person auf drei Mal während einer Debatte. Diese Begrenzung kann auf Antrag aufgehoben werden.
- Umsetzung: Mit der Umsetzung und der Erarbeitung eines Verfahrens wird das StuPa-Präsidium beauftragt.
- Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 2: Ersetze „durch Aushang“ durch „auf der Website des Studierendenparlaments“.
- In § 2 Abs. 4: Füge nach Satz 1 ein: „Das Präsidium informiert die Mitglieder umgehend per E-Mail, sobald eine zusätzliche Sitzung beantragt wird. In diesem Fall ist die Sitzung abweichend von § 2 Absatz 2 spätestens 7 Tage vor der Sitzung anzukündigen.“
- In § 3 Abs. 1: Ersetze Satz 4 durch „Das Protokoll wird den StuPa-Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zugesandt.“
- In § 3 Abs. 3 ergänze nach Satz 2: „Der Entzug des Rederechts gilt bis zum Ende des Tagesordnungspunktes.“
- In § 3 Abs. 3 ergänze Satz 4: „In der Regel sollen Redebeiträge eine Dauer von 5 Minuten nicht übersteigen.“
- In § 3 ergänze Absatz 8: „Bei Störungen und Zwischenrufen kann die Sitzungsleitung einzelnen Personen nach einmaliger Verwarnung das Rederecht entziehen. Der Entzug des Rederechts gilt bis zum Ende des Tagesordnungspunktes. Wenn es zu Störungen durch Personen ohne Rederecht kommt, kann die Sitzungsleitung die Störer*innen des Raumes verweisen, sofern diese kein Mitglied des StuPa sind. Sollte es wiederholt zu Störungen kommen, kann die Sitzungsleitung den Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglieder des StuPa oder des RefRats sind, beschließen, sofern dies geeignet ist, den geordneten Sitzungsverlauf sicherzustellen. Der Ausschluss gilt bis zum Ende des laufenden Tagesordnungspunktes.“
- In § 3 ergänze Absatz 9: „Während der Sitzungen des Studierendenparlaments besteht ein striktes Ton- und Bildaufnahmeverbot. Verstöße können als Störung nach Absatz 8 behandelt werden.“
- In § 5 Abs. 1 ergänze Satz 2: „Das Studierendenparlament kann weitere Personen zu Beratungs- und Aussprachezwecken mit Rederecht ausstatten.“
- In § 6 Abs. 2: Streiche „Antrag auf Begrenzung der Redezeit“. Ergänze „Antrag auf Begrenzung der Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt“, ergänze „Antrag auf Begrenzung der Redezeit für die Dauer der Sitzung“, ergänze „Abstimmung im Umlaufverfahren“, ergänze „Antrag auf beratende Beteiligung weiterer Personen (§ 5 Abs. 1 S. 2)“.
- In § 6 füge Abs. 4 ein: „Abweichungen von dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall auf Beschluss von zwei Drittel der anwesenden StuPa-Mitglieder StuPa-Antrag – [32. StuPa-Präsidium] – [Änderung der Geschäftsordnung] – 1/16 vorgenommen werden. Geschieht dies, wird der aktuelle Tagesordnungspunkt sofort unterbrochen und die Möglichkeit zur Aussprache über den Abweichungsantrag gegeben. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Nach der Abstimmung über den Abweichungsantrag wird der unterbrochene Tagesordnungspunkt fortgesetzt.“
- In § 8 füge Abs. 3 ein: „Auf Antrag der Antragsteller*innen kann das Präsidiums eine Abstimmung im Umlaufverfahren beschließen. Das Umlaufverfahren kann auch als Antrag zur Geschäftsordnung beantragt und vom StuPa beschlossen werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Studierendenparlaments. Übersteigt die Zahl der nichtabgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, soweit in der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität oder dieser Geschäftsordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren erfolgen immer namentlich. Der Beschluss zum Umlaufverfahren ist den Mitgliedern des StuPa per E-Mail bekannt zu geben. Das Präsidium legt den Zeitraum, in dem die Stimmen abzugeben sind, fest. Dieser umfasst mindestens 14, höchstens 31 Tage und beginnt am Tag der Bekanntgabe des Beschlusses zum Umlaufverfahren.“
- In § 11 Abs. 2 Satz 2: Ersetze „öffentlich“ durch „hochschulöffentlich“ 13. In § 12: Ersetze Absatz 1 durch “ Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des StuPa.“, streiche Absatz 2.
- Umsetzung des Beschlusses: Mit der Umsetzung und Veröffentlichung wird das Präsidium beantragt.
- Die Satzung nach § 18a Abs. 5 (folgend Sozialfonds-Satzung) wird geändert und in § 1 Abs.
1 (a) wird durch den folgenden Absatz in Gänze ersetzt: (1a) Die Erhebung des Beitrags nach Abs. 1 S. 2 wird im Sommersemester 2025 sowie im Wintersemester 2025/2026 ausgesetzt. Nach Ablauf des Wintersemesters 2025/2026 wird die Erhebung des Beitrags nach dieser Satzung fortgesetzt.
- Mit der Umsetzung wird das Referat für Finanzen betraut.
- Die Wahlordnung der Studierendenschaft wird entsprechend dem beigefügten Beschlussentwurf geändert.
- Das Präsidium des Studierendenparlaments wird beauftragt nach Einholung der Bestätigung durch das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin die Änderungen im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität bekannt zu machen.
Das Studierendenparlament hat gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 (AMB Nr. 02/2013) die folgende Änderung der Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Beschluss
§ 4 Abs. 1 der Beitragsordnung der Studierendenschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (AMB Nr. 53/2009), zuletzt geändert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 7. November 2023 (AMB Nr. 29/2024), wird ersetzt durch:
Ab dem Wintersemester 2025 beträgt die Beitragshöhe 12,00 €.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
Umsetzung
Mit der Weiterleitung zur Genehmigung an das Präsidium der HU Berlin und der Veröffentlichung der Beitragsordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HU Berlin wird das Präsidium des Studierendenparlaments beauftragt.
- Das Studierendenparlament beschließt die Neufassung der Wahlordnung der Studierendenschaft entsprechend dem beigefügten Beschlussentwurf.
- Umsetzung des Beschlusses
Mit der Weiterleitung zur Genehmigung an das Präsidium der HU Berlin und der Veröffentlichung der Beitragsordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HU Berlin wird das Präsidium des Studierendenparlaments beauftragt.
- Die Semesterticketsatzung wird wie folgt geändert bzw. angepasst:
Die Anlage der Semesterticketsatzung wir durch den „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ zwischen der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, der S-Bahn Berlin GmbH sowie der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH mit einer Geltungsdauer vom 01.04.2025 bis zum 31. März 2028 ersetzt. - Mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt es den Referent*innenrat sowie das Präsidium des Studierendenparlaments.
- Die Erhebung des Beitrags zum Sozialfonds nach § 18 a V BerlHG,
sowie § 1 I 2 Sozialfonds-Satzung (Satzung nach §18 a V BerlHG) wird
im Sommersemester 2026 ausgesetzt. - Mit der Umsetzung wird das Referat für Finanzen beauftragt.
- Das Präsidium des Studierendenparlaments leitet diesen Beschluss zur
Kenntnisnahme und gegebenenfalls Genehmigung an das Präsidium der
Humboldt Universität zu Berlin weiter
- Die Satzung nach § 18a Abs. 5 (folgend Sozialfonds-Satzung) wird geändert und in § 1 Abs. 1 (a) wird durch den folgenden Absatz in Gänze ersetzt:
(1a) Die Erhebung des Beitrags nach Abs. 1 S. 2 wird im Sommersemester 2026 ausgesetzt. Nach Ablauf des Sommersemesters 2026 wird die Erhebung des Beitrags nach dieser Satzung fortgesetzt. - Mit der Umsetzung wird das Referat für Finanzen beauftragt.
- Das Studierendenparlament beschließt die Wahlordnung der Studierendenschaft entsprechend dem beigefügten Beschlussentwurf.
- Umsetzung des Beschlusses: Mit der Weiterleitung zur erneuten Genehmigung an das Präsidium der HU Berlin und der Veröffentlichung der Beitragsordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HU Berlin wird das Präsidium des Studierendenparlaments beauftragt.
Wahlordnung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (StudWO)