Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament

Satzungen und Ordnungen

Beschlüsse des Studierendenparlaments zum Themenbereich "Satzungen und Ordnungen".

 

Beschluss SP-28/17 Änderung der Semesterticket-Satzung
Das Studierendenparlament der Humboldt Universität zu Berlin hat am 10. Dezember 2020 gemäß § 18a Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 795), die Semesterticket-Satzung vom 02. November 2011 zuletzt geändert 07. November 2017 (AMBl. Nr. 46/2012) wie folgt geändert: 
Artikel I 
§ 1 Gegenstand (1) 
2 Die Preise für das Semesterticket betragen seit dem Sommersemester2017 193,80 EUR. Der Preis beträgt für das Sommersemester 2021 und Wintersemester 21/22 jeweils 199,80€ (Summe die dem VBB überwiesen wird), jedoch werden für die Studierenden weiterhin nur 193,80€ (Summe die Studierende zahlen müssen) fällig, der Differenzbetrag von 6€ pro Semester und Studierendem wird aus dem Landeshaushalt gezahlt. Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt Universität zu Berlin in Kraft. 
Beschluss SP-28/19 Digitalisierung in der StuPa-Arbeit -  Änderung der GeschäftsO und der WahlO
Artikel 1 – Änderung der Geschäftsordnung (GO)
§ 1.
§ 2 Abs. 2 GO wird ersetzt durch:
Die Einladung zu einer Sitzung des StuPa muss den Mitgliedern schriftlich
oder per E-Mail zugehen. Die Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie
spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin abgeschickt wurden. Für eine
schnelle Erreichbarkeit tragen die Mitglieder durch Angabe der aktuellen
Adresse und der aktuellen E-Mail-Adresse gegenüber dem Präsidium selbst
Sorge. Der Sitzungstermin ist bereits durch Aushang und per E-Mail an die
Mitglieder 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen.
§ 2.
§ 2 Abs. 3 GO wird ersetzt durch:
Mit der Einladung sind die Tagesordnung, Vorlagen zur Beschlussfassung,
Anträge und Beratungsunterlagen zu versenden. Diese Unterlagen sollen in der
Regel per E-Mail zugestellt werden und können alternativ schriftlich zugestellt
werden.
§ 3.
§ 5 Abs. 1 S. 2 GO wird ersetzt durch:
Die Anträge müssen dem Präsidium in Textform und namentlich
gekennzeichnet unter Angabe einer Kontaktmöglichkeit spätestens 9 Tage, im
Falle finanzieller Auswirkungen 18 Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen.
§ 4.
§ 7 Abs. 5 S. 4 GO wird ersetzt durch:
2
Das Fehlen wird nicht angerechnet, wenn sich das StuPa-Mitglied für die
jeweilige Sitzung schriftlich oder in Textform entschuldigt.
§ 5.
In den Schlussbestimmungen wird das Datum der letzten Änderung entsprechend
geändert.
Artikel 2 – Änderung der Wahlordnung (WahlO)
§ 1.
In § 6 Abs. 5 S. 2 WahlO wird nach dem Bulletpoint „Adresse“ ein neuer Bulletpoint
hinzugefügt:
E-Mail-Adresse.
§ 2.
§ 6 Abs. 5 S. 4 WahlO wird ersetzt durch:
Für jeden Wahlvorschlag ist eine Kontaktperson zu benennen, die über die
Angaben von Satz 2 hinaus auch eine Telefonnummer angeben soll.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Die Änderungen in Artikel 1 treten nach der ersten Sitzung des 29.
Studierendenparlaments in Kraft; die übrigen Änderungen treten am Tage ihrer
Beschlussfassung in Kraft.
Artikel 4 – Umsetzung in der 29. Legislaturperiode des StuPa 2021/22
Das Präsidium wird beauftragt, die E-Mail-Adressen der neugewählten Mitglieder des
29. StuPa abzufragen. Die Mitglieder des 29. StuPa sind verpflichtet, dem Präsidium
eine E-Mail-Adresse im Sinne des Artikels 2 § 1 dieses Beschlusses auf Anfrage
mitzuteilen.
Artikel 5 – Umsetzung
Das Präsidium des Studierendenparlaments wird beauftragt, die so geänderte
Geschäftsordnung gem. § 11 Abs. 3 GO öffentlich zu machen und die Änderung der
Wahlordnung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin nach
Einholung der Bestätigung durch das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin
gem. § 90 Abs.1 BerlHG im Amtlichen Mitteilungsblatt der Präsidentin bekannt zu
machen. Das Studierendenparlament bekräftigt die Auffassung, dass die
Wahlordnung vor diesem Beschluss zuletzt am 26.4.2018 geändert wurde.
3
Artikel 6 – Qualifizierte Mehrheit
Die Beschlüsse in Artikel 2, 3, 4, 5 sind auch dann wirksam, wenn keine
Zweidrittelmehrheit der gesetzmäßigen Mitglieder gem. § 3 Abs. 4 S. 3 Satzung, § 12
Abs. 2 GO dem Beschlussentwurf zustimmt.
Beschluss SP-30/01 Statusänderung des Referats für Antifaschismus
Dem Referat für Antifaschismus wird sein Status als besonderes bzw. autonomes Referat entsprechend § 10 III Satzung entzogen. Das Referat für Antifaschismus bleibt dabei bestehen und führt seine Arbeit als reguläres Referat nach § 8 III Satzung weiter.
Beschluss SP-30/10 Änderung der Sozialfondssatzung
Die Sozialfondssatzung, zuletzt geändert durch das Studierendenparlament am 13.11.2019, wird wie im Folgenden geändert:
    
§ 2 Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahren 
 
(3) Als monatlicher Bedarf gilt ein Grundbedarf von 600 Euro. Zusätzlich werden angerechnet: 

1. die Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizkosten, höchstens jedoch 600 Euro. Bei zusätzlichen Heizkosten kann eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 200 Euro berücksichtigt werden. Für jede weitere Person, gegenüber der die/der Studierende Unterhalt leistet oder unterhaltsverpflichtet ist und die im selben Haushalt wohnt, erhöht sich der anzurechnende Betrag für die Kosten der Unterkunft um bis zu 570 Euro, höchstens jedoch bis zu den Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizkosten. Bei weiteren Personen und zusätzlichen Heizkosten kann die zu berücksichtigende Heizkostenpauschale anteilig erhöht werden. Für Menschen, die Anspruch auf Berücksichtigung der besonderen Härte „nachgewiesene Behinderung oder chronische Erkrankung“ haben, können höhere Kosten für Unterkunft und Heizkosten angerechnet werden. 

2. für Studierende, die mindestens ein minderjähriges Kind allein erziehen, ein Mehrbedarf in Höhe von 187 Euro, 

3. für nachweisbar behinderte oder chronisch kranke Studierende ein Mehrbedarf in Höhe von 107 Euro,

4. für jede weitere Person, gegenüber der die/der Studierende Unterhalt leistet oder unterhaltsverpflichtet ist, ein Mehrbedarf in Höhe von 423 Euro, 

5. für jede weitere behinderte oder chronisch kranke Person, gegenüber der die/der Studierende Unterhalt leistet oder unterhaltsverpflichtet ist einen Mehrbedarf in Höhe von 107 Euro, 

6. für schwangere Studierende ein Mehrbedarf in Höhe von 107 Euro, wenn nicht für dasselbe Kind bereits ein Bedarf nach Nr. 4 berücksichtigt wird, [...] 

10. für ausländische Studierende eine Pauschale in Höhe von 185 Euro. [...] 

(5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Von ihm sind abzusetzen:

1. ein Grundbetrag von 240 Euro je vollendetem Lebensjahr für die/den Antragstellende/n und ihre/n bzw. seine/n Partner/in (jeweils mindestens 4.920 Euro, höchstens 15.600 Euro), [...] 

3. angespartes Altersvermögen, das erst mit dem Eintritt in die Altersrente ausgezahlt wird, bis zu einer Höhe von 240 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 15.600 Euro, [...] 

5. für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 4.920 Euro, 

6. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 900 Euro für jede/n in der Bedarfsgemeinschaft lebende/n Hilfebedürftige/n.

 

Die Änderung tritt am Tag nach der Beschlussfassung im StuPa in Kraft.
Beschluss SP-30/31 Änderung der Sozialfondssatzung 
Die Sozialfondssatzung, zuletzt geändert am 2.2.2023, wird wie im Folgenden geändert:

 

§2 Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahren 

(5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Von ihm sind abzusetzen: 

1. ein Grundbetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr für die/den Antragstellende/n und ihre/n bzw. seine/n Partner/in (jeweils mindestens 4.100 Euro, höchstens 15.000 Euro), […] 

3. angespartes Altersvermögen, das erst mit dem Eintritt in die Altersrente ausgezahlt wird, bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 15.000 Euro, 

5. für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 4.100 Euro,

 

Die Änderung tritt rückwirkend zum 3.2.2023 in Kraft.
Beschluss SP-30/32 Satzungsänderung (zweite Lesung) im Umlaufverfahren
Die Satzungsänderung wird im Umlaufverfahren abgestimmt.
Beschluss SP-31/01F Satzungsänderung Aufwandsentschädigung
1. § 6 Absatz 5 wird gestrichen und durch den folgenden neuen Absatz 5 ersetzt: 
Für die Mitglieder des Präsidiums wird jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 EURO (in Worten: einhundertfünfundzwanzig) pro Monat gewährt. Die einem Mitglied des Präsidiums im Jahr von der Studierendenschaft ausgezahlten Aufwandsentschädigungen dürfen den Höchstbetrag von 3.000,00 EURO (in Worten: dreitausend) nicht überschreiten.
 2. § 8 Absatz 4 Satz 1 bis Satz 3 werden gestrichen und durch den folgenden Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 ersetzt: 
Alle vom StuPa gewählten Referent*innen sowie deren gewählte Stellvertreter*innen erhalten jeweils monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihunderfünfzig). Sie dürfen keine weiteren Aufwandsentschädigungen von der Studierendenschaft erhalten. 
3. § 10 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen und durch folgenden Absatz 2 Satz 4 ersetzt: 
    § 8 Absatz (4) gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Referent*innen und deren Stellvertreter*innen besonderer Referate erst nach bestätigendem Beschluss des StuPa die Aufwandsentschädigung erhalten. 
4. Die Änderungen treten am 1. Januar des auf die Beschlussfassung folgenden Jahres in Kraft.
Beschluss SP-31/02 Satzungsänderung Datenschutz
1. Das Studierendenparlament ändert die Satzung der Studierendenschaft der HU Berlin folgendermaßen.
Es wird folgender neuer § 2a eingefügt:
§ 2a Datenschutz
(1) Die Studierendenschaft bekennt sich zu ihrer Pflicht zum Datenschutz. Sie trägt eine besondere Verantwortung, sorgfältig mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erhobenen Daten umzugehen.
(2) Die Studierendenschaft benennt entsprechend ihrer gesetzlichen
Verpflichtung eine*n behördliche*n Datenschutzbeauftragte*n. Die
Benennung erfolgt in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Mit der
Benennung ist der Referent*innenRat betraut. Zur*m behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt werden soll nur, wer im Zeitpunkt der Benennung Mitglied der Studierendenschaft ist und gemäß der Ordnung nach Absatz 3 die erforderliche Sachkunde besitzt. Kann nach diesen Vorgaben keine Person benannt werden, hat der Referent*innenRat für die Aufgaben unverzüglich eine nach den gesetzlichen Vorgaben geeignete externe Datenschutzstelle zu bestellen.
(3) Weiteres wird in einer Ordnung geregelt, die vom Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit erlassen wird.
2. Das Studierendenparlament beschließt den Erlass der folgenden Ordnung.
Datenschutzordnung der Studierendenschaft
Gemäß § 2a Absatz 3 der Satzung der Studierendenschaft vom 28. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 7. November 2023, hat das Studierendenparlament die folgende Datenschutzordnung erlassen.
§ 1 Grundlagen
Gemäß § 2a Absatz 3 ihrer Satzung gibt sich die Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin durch Beschluss diese Datenschutzordnung.
Sie ist eine Ergänzungsordnung der Satzung der Studierendenschaft.
§ 2 Geltungsbereich
Die Datenschutzordnung gilt für alle Bereiche in denen die Studierendenschaft sowie ihre Organe oder Amtsträger*innen als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutz-Grundverordnung) tätig sind.
§ 3 Übergeordnete Bestimmungen
Maßgebliche übergeordnete Bestimmungen dieser Datenschutzordnung sind die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung - DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG), das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 13. Juni 2018, das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 sowie die Studierendendatenverordnung (StudDatVO) vom 9. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Datenschutzbeauftragte*r 
(1) Die Studierendenschaft, vertreten durch den Referent*innenRat, benennt eine*n behördliche*n Datenschutzbeauftragte*n. Diese Person fungiert als Datenschutzbeauftragte*r im Sinne der übergeordneten Bestimmungen, insbesondere im Sinne der Art. 37-39 DSGVO.
(2) Als Datenschutzbeauftragte*r soll insbesondere nur benannt werden, wer
1. Mitglied der Studierendenschaft ist,
2. die erforderliche Sachkunde oder die Bereitschaft diese kurzfristig zu erwerben vorweisen kann
und
3. frei von Ausschlussgründen nach übergeordneten Bestimmungen insbesondere Interessenkonflikten ist, beziehungsweise dies glaubhaft machen kann.
(3) Die Benennung erfolgt durch Beschluss des Referent*innenRats und ist zu dokumentieren.
(4) Die Benennung ist befristet auf zwei Jahre. Eine erneute Benennung derselben Person ist zulässig. Das Amt endet entweder mit Ablauf des Jahres, in dem die Benennung zwei Jahre her ist, oder mit Ablauf des Jahres, in welchem die Mitgliedschaft in der Studierendenschaft der benannten Person endet.
§ 5 Unabhängigkeit
Die als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r benannte Person ist unabhängig. Jegliche Maßnahmen, die geeignet sind die Unabhängigkeit der benannten Person zu gefährden sind unzulässig. Die benannte Person ist entsprechend den übergeordneten Bestimmungen auf ihr Verlangen hin in alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Prozesse einzubinden und ihr sind alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Die Organe der Studierendenschaft dürfen keinen Beschluss treffen, der die Unabhängigkeit der benannten Person gefährden könnte. Im
Zweifelsfall ist anzunehmen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme die Unabhängigkeit der benannten Person gefährdet, wenn dies glaubhaft versichert wurde.
§ 6 Geheimhaltung
Die als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r benannte Person wahrt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Geheimhaltung über alle im Rahmen des Amtes erlangten Informationen.
§ 7 Vergütung, Kostenerstattung
(1) Das Amt als Datenschutzbeauftragte*r wird nicht vergütet und wird ehrenamtlich ausgeführt. 
(2) Soweit zur Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben Kosten entstehen, erstattet die Studierendenschaft diese. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(3) Zur Kostenerstattung bedarf es keines weiteren Beschlusses.
§ 8 Gesetzliche Aufgaben, weitergehende Aufgaben
(1) Die als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r benannte Person erfüllt zuförderst ihre gesetzlichen Aufgaben.
(2) Sofern die benannte Person einverstanden ist, können ihr weitergehende
Aufgaben übertragen werden. Diese können insbesondere beeinhalten:
1. Archivführung,
2. Prüfung von Archivgut und für die Archivierung vorgesehenen Unterlagen,
3. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vernichtung und Speicherung von Unterlagen und Daten oder
4. Fortbildung anderer Organe und Amtsträger*innen der Studierendenschaft in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.
Vor der Übertragung weitergehender Aufgaben ist sicher zu stellen, dass durch die Übertragung die benannte Person nicht an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gehindert wird.
§ 9 Berichte
Die benannte Person hat das Recht in allen Gremien der Studierendenschaft Berichte aus der Tätigkeit als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r abzugeben.
§ 10 Sicherungsklausel
Wenn die als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r benannte Person aus dem Amt ausscheidet, ohne dass ein*e Nachfolger*in benannt wurde, muss der Referent*innenRat unverzüglich eine geeignete externe Datenschutzstelle bestellen.
§ 11 Schlussbestimmungen, Änderung
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch das Studierendenparlament in Kraft.
(2) Zur Änderung dieser Ordnung bedarf es einer einfachen Mehrheit der Anwesenden. Vor einer Änderung ist die als behördliche*r Datenschutzbeauftragte*r benannte Person anzuhören.
Beschluss SP-31/05 Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft
Das Studierendenparlament ändert die Beitragsordnung der
Studierendenschaft der HU Berlin folgendermaßen:
§ 4 Beitragshöhe (1)
Ab dem Sommersemester 2024 beträgt die Beitragshöhe 10,50 €.
Beschluss SP-31/23 Änderung Sozialfondssatzung zur Umsetzung der Beitragsaussetzung

Das Studierendenparlament hat beschlossen:
1. Die Satzung nach § 18a Abs. 5 (folgend Sozialfonds-Satzung) wird
geändert und in § 1 Gegenstand wird folgender neuer Absatz (1a)
eingefügt:
(1a) Die Erhebung des Beitrags nach Abs. 1 S. 2 wird im
Sommersemester 2024 sowie im Wintersemester 2024/2025
ausgesetzt. Nach Ablauf des Wintersemesters 2024/2025 wird die
Erhebung des Beitrags nach dieser Satzung fortgesetzt.
2. Mit der Umsetzung wird das Referat für Finanzen betraut.

Beschluss SP-31/24 Änderung der Semesterticketsatzung in Anpassung an das deutschlandweite Semesterticket

Das Studierendenparlament ersetzt die Semesterticketsatzung durch folgende Satzung:

Die Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin erlässt gem. § 18a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 08.02.2024 folgende Satzung:

  • 1 Gegenstand

(1) 1Die Studierendenschaft erhebt von allen Studierenden, die reguläres Mitglied der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin sind, Beiträge zum Semesterticket. 2Der Preis für das Semesterticket in Form des „Deutschlandsemstertickets“ ist dem Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zwischen der Studierendenschaft der Humboldt Universität zu Berlin und dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zu entnehmen. Die Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten jeweils je Studierender*m und Semester. 3Die Studierenden erhalten dafür eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein Deutschlandsemesterticket.

(2) 1Durch gesonderte Satzung kann ein Solidaritätsbeitrag zum Semesterticket einem Fonds für Zuschüsse an Studierende nach § 18 a Absatz 5 BerlHG zugeführt werden.3Alle Einnahmen aus dem Beitrag zum Semesterticket, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über ein VBB-Semesterticket oder als Verwaltungsaufwendungen zur Ausführung dieser oder der Satzung nach § 18 a Absatz 5 BerlHG benötigt werden, werden ebenfalls dem Fonds zugeführt.

(3) 1Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des „Deutschlandtickets“. 2Das Deutschlandsemesterticket ist eine persönliche Zeitfahrkarte, welche nicht übertragbar ist. 3Die Fahrtberechtigung erstreckt sich auf das Verkehrsangebot des regulären Deutschlandtickets. Der Leistungsumfang ist in den Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets geregelt. Neben den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der eingebundenen Verkehrsunternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs lokaler und regionaler Anbieter. 4Das Deutschlandsemesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen - Wintersemesters vom 01. Oktober bis 31. März - Sommersemesters vom 01. April bis 30. September für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich des Deutschlandtickets gültig.

(4) 1Die Fahrtberechtigung wird durch Vorlage des Deutschlandsemestertickets in Kombination mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild oder einem gültigen Studierendenausweis (CampusCard) nachgewiesen. 2Sind bis zur Meldefrist die Unterlagen für Immatrikulation oder Rückmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht und die Beiträge nicht vollständig eingezahlt, kann die Ausstellung der Fahrtberechtigung zum ersten Tag des Semesters nicht gewährleistet werden.

(5) Die Bezugspflicht und Berechtigung zum Deutschlandsemesterticket sind § 1 Abs. 2 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.

(6) Eine Befreiung von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket ist auf Antrag möglich. Die dazu berechtigten Personengruppen sind § 4 Abs. 1 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.

  • 2 Antragsunterlagen für eine Befreiung von der Beitragspflicht

1Die Voraussetzungen zur Befreiung vom Semesterticket sind nachzuweisen, bei Bedarf auch durch ärztliches Attest. 2Anträge auf Befreiung von der Bezugspflicht sind formlos an das Immatrikulationsbüro zu stellen. 3Der Antrag ist eigenhändig zu unterzeichnen. 4Zur Befreiung müssen geeignete Nachweise erbracht werden. 5Eine gesondert zu unterschreibende Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben ist beizulegen.

  • 3 Antragsfristen

(1) Für den Antrag auf Befreiung vom Semesterticket gelten Fristen. Diese sind dem Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets zu entnehmen.

(2) 1Tritt der Befreiungsgrund erst nach Beginn des Semesters ein, wird die*er Studierende ganz oder zum Teil von der Zahlung für das laufende Semester befreit. 2Der Beitrag ist entsprechend zurückzuerstatten oder, falls er noch nicht gezahlt wurde, zu erlassen. 3Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages erstattet bzw. erlassen. 4Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags.

  • 4 Bewilligungszeiträume

1Befreiungen gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. 2Eine rückwirkende Befreiung wird nicht gewährt.

  • 5 Fahrgelderstattung und Kündigung von bestehenden Abonements

(1) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein*e Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.

(2) 1Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. 2Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. 3Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters. 4Die Nichtnutzung des Deutschlandsemestertickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt.

  • 6 Bearbeitung des Befreiungsantrages

(1) 1Der Referent*innenRat der Humboldt-Universität zu Berlin kann mit der Hochschulverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung hinsichtlich der Befreiungsanträge abschließen. 2In dieser Vereinbarung sind Einzelheiten insbesondere über die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge, Kostenerstattungen für Personal und Material sowie Räumlichkeiten und Kontenverwaltung zu regeln.

(2) 1Das Ergebnis der Entscheidung über die Befreiung ist der*m Studierenden mitzuteilen. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beitrag bereits gezahlt wurde, ist die Rückzahlung des erlassenen Betrages zu veranlassen.

(4) Im Falle der Rückerstattung des Beitragsanteils werden die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hingewiesen.

  • 7 Satzungsänderung

Diese Satzung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.

  • 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft

Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat beschlossen:
1. Die am 08.02.2024 beschlossene Semesterticketsatzung wird wie folgt geändert bzw. angepasst:

- In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird der entsprechende Paragraph (§ 5 Abs. 1) des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets ergänzt, sowie der Hinweis „der als Anlage Bestandteil der Satzung ist“.

- In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird „eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein Deutschlandsemesterticket“ zu „Die Studierenden erhalten dafür eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des § 2 Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“.

- In § 3 Abs. 1 wird „§ 4 Abs. 1 und 2 des Vertrags zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ ergänzt, um zu verdeutlichen, auf welchen Teil des Vertrages zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets Bezug genommen wird.


2. Mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt es den Referent*innenrat sowie das Präsidium
des Studierendenparlaments.