Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anwendungs-TV HU Berlin

§ 11
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Die §§ 1 und 2 dieses Tarifvertrages treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass zur Abgeltung der sich aus den Tarifverträgen gemäß § 2 Abs. 1 ergebenden Entgelterhöhungen für das Jahr 2003 Folgendes vereinbart wird:

a)  Eine Nachzahlung von Entgelterhöhungen, die sich aus den Tarifverträgen gemäß § 2 Abs. 1 ergeben würden, wird ausgeschlossen.
b) Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Angestellten und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2003 schon und 01. Januar 2004 noch bestand, erhalten mit der Entgeltzahlung des Monats Mai 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro.
Die Auszubildenden und Praktikanten, deren Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 31. Dezember 2003 schon und 01. Januar 2004 noch bestand, erhalten mit der Entgeltzahlung des Monats Mai 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro.
c) Die Einmalzahlung wird nur insoweit gewährt, als im Anspruchsmonat ein Anspruch auf Bezüge besteht oder nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder des Bezuges von Krankengeld nicht besteht. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung mit dem ersten Monat, in dem wieder ein Anspruch auf Bezüge besteht.

(2) Die übrigen Regelungen dieses Tarifvertrages treten mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 3 bis 8 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) 1) wird für §§ 3 bis 8 ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und 2 bleibt § 4 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird.

(4) Soweit die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach § 2 anzuwendende Tarifverträge kündigen, lassen die diesen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien diese Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit der Folge gegen sich gelten, dass gekündigte Tarifverträge mit Ausnahme der Nachwirkung solange nicht von § 2 erfasst werden, bis die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien die gekündigten Tarifverträge ablösende Tarifverträge abgeschlossen haben. Werden die von § 2 dieses Tarifvertrages erfassten Tarifverträge während der Laufzeit dieses Tarifvertrages geändert, werden die vertragsschließenden Parteien auch während der Laufzeit des Tarifvertrages Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Möglichkeiten der Übernahme dieser Änderungen zu prüfen.

Von den bzw. gegen die Parteien dieses Tarifvertrages werden keine Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen geführt, welche über die von den in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach Beschlussfassung auf Bundesebene erhobenen Forderungen oder getroffenen Einigungen hinausgehen. Dies gilt nicht für Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen, die die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern betreffen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht erfasst werden.

(5) Dieser Tarifvertrag kann frühestens zum 31. März 2010 mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die Tarifvertragsparteien werden Verhandlungen zur Übernahme von Änderungen der von § 2 dieses Tarifvertrages erfassten Tarifverträge in dem Fall führen, wenn sich die Änderungen aus der Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts auf Bundesebene ergeben. Sie werden dabei die wissenschafts- und hochschulspezifischen Besonderheiten berücksichtigen, soweit die Forderungen nicht das alleinige Ziel der Kostenreduzierung verfolgen.

Berlin,

Für die
Humboldt- Universität zu Berlin
Präsident
Für die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – ver.di–
Landesbezirk Berlin-Brandenburg -
  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – GEW
Landesverband Berlin -

1) Link: bundesrecht.juris.de