Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anwendungs-TV HU Berlin

§ 2
Generelle Übernahmebestimmungen

(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Personen finden die

a)  zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, für Angestellte und in der Berufsausbildung zum Angestellten stehenden Personen abgeschlossenen Tarifverträge
  und
b) zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende abgeschlossenen Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. Änderungstarifverträge zum BAT/BAT-O bzw. Ergänzungstarifverträge zum BMT-G/BMT-G-O) ergebenden Änderungen Anwendung. Abweichend von Satz 1 finden die §§ 27 Abschnitt A Abs. 8 BAT/BAT-O (Bund/Länder) bzw. 21 a Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 BMT-G/BMT-G-O keine Anwendung.

Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes Berlins und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Berlin – Brandenburg –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite vereinbarten Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Übernahmetarifvertrages für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin vom 24. September 1993 sowie des Tarifvertrages zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 Anwendung.

(2) Soweit in den zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auf Gesetze, Rechtsverordnungen oder andere - z. B. beamtenrechtliche Regelungen verwiesen wird, gelten diese in der jeweiligen Fassung; dies gilt nicht für Verweisungen auf Tarifverträge.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Wird in unter Absatz 1 Satz 3 fallenden Tarifverträgen auf Tarifverträge verwiesen, die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, oder werden darin Regelungen getroffen, die Gegenstand der Maßgaben dieses Tarifvertrages sind, gelten hierfür die Maßgaben dieses Tarifvertrages.