Anwendungs-TV HU Berlin
§ 4
Maßgaben zur Höhe der Bezüge
(1) Die Zahlungen aus den Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen werden bei Vollzeitbeschäftigung auf 640 Euro begrenzt, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig. Die Differenz zwischen der hier vereinbarten Zahlungshöhe und der Zahlungshöhe gem. Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen in der Fassung vom 01.01.2003 fließt in die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 ein.
(2) Für Angestellte beträgt die Höhe der Grundvergütung, des
Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen
an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag über Zulagen an
Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 für
die Vergütungsgruppen X bis VI b, VI a | 98 v. H., |
die Vergütungsgruppen V c bis III | 96 v. H., |
die Vergütungsgruppen II b und höher | 94 v. H. |
der tarifvertraglich – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 bzw. zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze, dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung.
(3) Für Arbeiter beträgt die Höhe des Monatstabellenlohnes und des Sozialzuschlages für
die Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6a | 98 v. H., |
die Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 | 96 v. H. |
der tarifvertraglich – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 bzw. die Anlagen 1 a, 2 a und 3 a zum Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Lohnes.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 3:
Die in den in § 2 genannten Tarifverträgen in Festbeträgen
ausgewiesenen Bezügebestandteile (z.B. Jubiläumszuwendung, vermögenswirksame
Leistungen, Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT/BAT-O, Zulagen
für Nachtarbeit gem. § 35
Abs. 1 Buchst. e BAT/BAT-O) bleiben von der
Bezügereduzierung unberührt.
Protokollnotiz zu Abs. 2:
§ 4 Abs. 2 findet bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
BAT/BAT-O keine Anwendung.