Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Paragraph 2

TV Zulagen Ang (Bund/TdL)

§ 2
Allgemeine Zulage

(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen

a) X bis IXa sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt), Kr. I und Kr. II 89,18 Euro
b) VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis Vc sowie Vb (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt), Kr. III bis Kr. VI 105,33 Euro
c) Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis IIa, Kr. VII bis Kr. XIII 112,35 Euro
d) Ib bis I 42,13 Euro

(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 42,13 Euro.

(4) Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.

Protokollnotizen:

1.

Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. a erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind:

Teil II Abschn. L   Unterabschn. III Fallgrupe 3,
Unterabschn. IV Fallgruppe 2,
Unterabschn. VIII Fallgruppen 2 und 3
Unterabschn. XI Fallgruppe 2.
2.

Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. b erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind:

I. im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1.
Teil I
  1.1 Fallgruppen 1c, 7a, 7b, 25a und 25b,
2. Teil II
  2.1 Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 2,
Unterabschnitt VI Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7,
Unterabschnitt VII Fallgruppen 2 bis 4,
  2.2 Abschnitt E Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
  2.3 Abschnitt G Fallgruppen 2, 3, 5 und 6,
  2.4 Abschnitt H Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14,
  2.5 Abschnitt I einzige Fallgruppe,
  2.6 Abschnitt J Unterabschnitt I Fallgruppen 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10,
Unterabschnitt II Fallgruppen 2 bis 5, 7 und 13,
  2.7 Abschnitt L Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Unterabschnitt II Fallgruppe 3
Unterabschnitt VI einzige Fallgruppe,
Unterabschnitt VII einzige Fallgruppe,
Unterabschnitt VIII einzige Fangruppe,
Unterabschnitt IX Fallgruppe 2,
  2.8 Abschnitt Q alle Fallgruppen,
  2.9 Abschnitt R alle Fallgruppen,
  2.10 Abschnitt S Fallgruppe 2,
  2.11 Abschnitt T Unterabschn. I alle Fallgruppen.
II. Im Bereich des Bundes
1.
Teil II
  1.1 Abschnitt M Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
2. Teil III
  2.1 Abschnitt B Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Unterabschnitt II alle Fallgruppen,
Unterabschnitt III alle Fallgruppen,
  2.2 Abschnitt C Unterabschnitt IV einzige Fallgruppe,
  2.3 Abschnitt F Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
  2.4 Abschnitt G  alle Fallgruppen,
  2.5 Abschnitt J Fallgruppen 2 und 3,
  2.6 Abschnitt K Fallgruppe 4,
  2.7 Abschnitt L Unterabschnitt X alle Fallgruppen,
Unterabschnitt XI alle Fallgruppen.
III. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1. Teil II
  1.1 Abschnitt M  Unterabschnitt 1 einzige Fallgruppe,
2. Teil IV
 
  2.1 Abschnitt B Fallgruppen 1, 2 und 10,
  2.2 Abschnitt C Fallgruppen 1, 2, 5, 6, 8 bis 11,
  2.3 Abschnitt D alle Fallgruppen,
  2.4 Abschnitt E Unterabschnitt I Nr. 1 Fallgruppen 1, 3 a und 4
Nr. 2 alle Fallgruppen.