Paragraph 2
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 2
Allgemeine Zulage
(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen
| a) | X bis IXa sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt), Kr. I und Kr. II | 89,18 Euro |
| b) | VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis Vc sowie Vb (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt), Kr. III bis Kr. VI | 105,33 Euro |
| c) | Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis IIa, Kr. VII bis Kr. XIII | 112,35 Euro |
| d) | Ib bis I | 42,13 Euro |
(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 42,13 Euro.
(4) Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.
Protokollnotizen: