Paragraph 2
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 2
Allgemeine Zulage
(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen
a) | X bis IXa sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt), Kr. I und Kr. II | 89,18 Euro |
b) | VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis Vc sowie Vb (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt), Kr. III bis Kr. VI | 105,33 Euro |
c) | Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis IIa, Kr. VII bis Kr. XIII | 112,35 Euro |
d) | Ib bis I | 42,13 Euro |
(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 42,13 Euro.
(4) Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.
Protokollnotizen: