BAT/BAT-O
Abschnitt VII - Vergütung
§ 33a
Wechselschicht- und Schichtzulagen
Gilt nicht für den Bereich BAT-O (1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich. (2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
geleistet wird. Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
monatlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b: |
Im Bereich BAT-O gilt:
§ 33a
Wechselschicht- und Schichtzulage
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
a) | vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 | von 93,06 Euro, |
b) | ab 1. Januar 2004 | von 94,59 Euro |
monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) | er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
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b) | die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
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geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) | Unterabsatzes 1 Buchst. a
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b) | Unterabsatzes 1 Buchst. b
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monatlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) | Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal, |
b) | Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, |
c) | Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, |
d) | (nicht besetzt) |
e) | Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende
der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf
Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der
Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde
gelegt werden.