Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

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§ 3
Maßgaben zur Arbeitszeit

(1) Die besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G-O beträgt ausschließlich der Pausen 36,65 Stunden, des § 15 Abs. 1 BAT sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G 34,65 Stunden.

Protokollnotiz:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Tarifrechtskreis Ost 7 Stunden 20 Minuten, im Tarifrechtskreis West 6 Stunden 55 Minuten.

   Die vorstehenden Regelungen gelten für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O bzw. § 25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.
   
  Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 und die Protokollerklärung zu Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O.

(2) § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 67 Nr. 39 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O gelten nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die in Abs. 1 Unterabs. 1 genannte besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.

Protokollerklärung zu § 3:
Die Humboldt-Universität verpflichtet sich, individuelle Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für alle betroffenen Lehrkräfte im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung(LVVO) vom 22. Januar 1993 in der Fassung vom 27. März 2001 (gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2) im Rahmen der Bandbreite zu gewähren. Aus anderen Gründen gewährte Ermäßigungen bleiben hiervon unberührt.