Anwendungs-TV HU Berlin
§ 3
Maßgaben zur Arbeitszeit
(1) Die besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G-O beträgt ausschließlich der Pausen 36,65 Stunden, des § 15 Abs. 1 BAT sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G 34,65 Stunden.
Protokollnotiz:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Tarifrechtskreis Ost 7 Stunden
20 Minuten, im Tarifrechtskreis West 6 Stunden 55 Minuten.
Die vorstehenden Regelungen gelten für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O bzw. § 25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält. | |
Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 und die Protokollerklärung zu Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O. |
(2) § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 67 Nr. 39 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O gelten nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die in Abs. 1 Unterabs. 1 genannte besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.
Protokollerklärung zu § 3:
Die Humboldt-Universität verpflichtet sich, individuelle
Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für alle betroffenen Lehrkräfte im
Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung(LVVO)
vom 22. Januar 1993 in der Fassung vom 27. März 2001 (gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2) im Rahmen der Bandbreite zu gewähren.
Aus anderen Gründen gewährte Ermäßigungen bleiben hiervon
unberührt.