Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


Anwendungs-TV HU Berlin

§ 5
Besondere Regelungen

(1) Die §§ 3 und 4 gelten nicht

a)  für Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,
b) für Nichtvollbeschäftigte, mit denen vor dem 01. April 2004 arbeitsvertraglich eine feste Anzahl von Wochenstunden ohne Anpassung der Arbeitszeit bei einer Änderung der Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart wurde,
c)

für Angestellte und Arbeiter, die Altersteilzeitarbeit leisten. Bei Arbeitnehmern, bei denen die Altersteilzeitarbeit nach dem 1. April 2004 beginnt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne Anwendung des § 3 Abs. 1 auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte,für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. April 2004 mit der Altersteilzeitarbeit begonnen haben.

d) für Auszubildende und Praktikanten.


Protokollerklärung zu § 5:
Mit Arbeitnehmern, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals leisten, werden individuelle Vereinbarungen getroffen, die den bisherigen Tarifregelungen entsprechen.

(2) Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Berliner Hochschulen rechnet die Humboldt-Universität zu Berlin die bei der bisherigen Hochschule verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O an.