Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Arbeitsvertrag

§ 6
Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

Ist der Arbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.

(2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BMT-G erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.

(4) Ist der Arbeiter in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden, soll die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:

1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages *.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1 die Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
3. Für die Anwendung des § 37 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nummern 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder überwiegend übenommen hat, der unter den BMT-G-O/MTArb-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn, daß diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer, Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Arbeiter
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Arbeiter kann die Vermutung widerlegen.
Von einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a) bis c) zurückgelegt worden sind.

Übergangsvorschrift zu § 6 BMT-G-O (§ 2 des 4. Ergänzungs-TV vom 25.4.1994 zum BMT-G-O)
Für die Dauer des über den 30. April 1994 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bleibt die vor dem 1. Mai 1994 erreichte Beschäftigungszeit unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag des Arbeiters Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1987 nach § 6 BMT-G-O in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung ab 1. Mai 1994 berücksichtigt, wenn dies für den Arbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember 1994 (Ausschlußfrist) schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Arbeitgeber anerkannt worden sind, bleiben unberührt. Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht worden sind oder nach dem 30. April 1994 geltend gemacht werden, sind gemäß § 63 BMT-G-O zu erfüllen.

Übergangsvorschrift zu § 6 BMT-G-O (§ 2 des 11. Ergänzungs-TV vom 29.10.2001 zum BMT-G-O)
Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV ** werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

* Link: jura.uni-sb.de, ** Link: bma.de