Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Elternzeit

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, in geringfügigen Beschäftigungen und in studentischen Beschäftigungsverhältnissen. Es gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie beim Bezug von Erziehungsgeld. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen (Arbeits-)Vertrag oder andere Vereinbarungen mit dem_der Arbeitgeber_in ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann innerhalb der Mutterschutzfrist und sofort nach der Geburt beginnen.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht nicht, solange der mit dem_der Arbeitnehmer_in in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn, dieser ist arbeitslos gemeldet oder befindet sich in Ausbildung.

Für Kinder ab Geburtsjahrgang 2001 kann die Elternzeit auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Auf den insgesamt dreijährigen Anspruch werden die Anteile der Elternzeit beider Eltern angerechnet.
 

Dauer und Wechsel der Elternzeit

Die Elternzeit wird bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der_die Arbeitgeber_in zustimmt.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptivpflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres genommen werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Die Elternzeit muss nicht in ihrer vollen Länge genommen werden. Auch ist es möglich, dass während der Dauer der Elternzeit Vater und Mutter sich diese teilen. Eine Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Wechsel zwischen Mutter und Vater ist dreimal zulässig.


Beantragung der Elternzeit

Die Elternzeit muss spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem sie in Anspruch genommen werden soll, beidem_der Arbeitgeber_in beantragt werden. Gleichzeitig ist dem_der Arbeitgeber_in mitzuteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume Elternzeit verlangt wird. Im Gegensatz zu einer vereinbarten Freistellung von der Arbeit ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (Sonderurlaub) bedarf der Elternzeit nicht der Zustimmung des_der Arbeitgebers_in.

Es genügt, wenn die /der Anspruchsberechtigte den Anspruch gegenüber dem_der Arbeitgeber_in geltend macht; das Verlangen ist an keine Form gebunden. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, muss die/der Anspruchsberechtigte bei jedem_r Arbeitgeber_in Elternzeit beantragen.

Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden, und versäumt der_die Arbeitnehmer_in aus einem nicht selbst zu vertretenden Grunde (z.B. Krankenhausaufenthalt der Mutter oder Auslandsaufenthalt des Vaters), Elternzeit innerhalb der 6-Wochen-Erklärungsfrist zu beantragen, kann sie/er dieses innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

Die 6-Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist, d.h. Elternzeit kann erst nach Ablauf der Frist angetreten werden. Von dieser Frist kann nur im Einvernehmen mit dem_der Arbeitgeber_in abgewichen werden.

Die einmal abgegebene Erklärung, für welchen Zeitraum Elternzeit beantragt wird, ist bindend und kann gegen den Willen des_der Arbeitgebers_in nur dann verändert werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Betreuung des Kindes aus triftigen Grund nicht realisiert werden kann.

Die vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung der Elternzeit ist möglich, wenn der_die Arbeitgeber_in zustimmt und der Zeitraum, für den Elternzeit beansprucht werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist.

Im bedauerlichen Fall des Todes des Kindes endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen danach.

Kündigungsschutz

Sowohl während der Elternzeit als auch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, frühestens jedoch 6 Wochen vor dessen Beginn, darf das Beschäftigungsverhältnis nicht durch den_die Arbeitgeber_in gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt gleichermaßen für Mutter und Vater.

Während der Elternzeit gilt die tarifvertragliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsschluss (§ 16 Abs. 2 TV Stud II). Ebenso gilt § 19 TV Stud II (Auflösungsvertrag), welcher besagt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden kann.

Hat der_die Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit eine_n Arbeitnehmer_in zur Vertretung eingestellt, so kann dieses befristete Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden, - frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit endet - wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des_der Arbeitgebers_in beendet wurde.

Urlaub

Während für Zeiten des Mutterschutzes der Erholungsurlaub anteilig nicht gekürzt werden darf, ist dies bei Elternzeit zulässig. So kann der_die Arbeitgeber_in für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit genommen wird, den jährlich zustehenden Erholungsurlaub um 1/12 kürzen.

Ist der_die Arbeitnehmer_in während der Elternzeit beim bisherigen oder bei einem_r anderen Arbeitgeber_in teilzeitbeschäftigt, steht ihr_ihm der volle Urlaub zu.

Hat die_der Beschäftigte den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nur teilweise erhalten , so hat der_die Arbeitgeber_in den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit zu gewähren.

Grundsätzlich verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch Mutterschutz und Elternzeit nicht. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann durchaus während des Mutterschutzes oder der Elternzeit auslaufen, da der bestehende gesetzliche Kündigungsschutz für diese Zeiten auf die Vertragsbefristung keine Auswirkung hat.

Wenn allerdings die Mutterschutzfrist bzw. die Elternzeit innerhalb des Vertragszeitraumes liegt, sind diese Zeiten auf die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 57c Abs. 6 Nr. 3 HRG im Einverständnis mit der_dem Mitarbeiter_in nicht anzurechnen, d.h. dass die_der Arbeitnehmer_in einen Anspruch auf Verlängerung um diesen Zeitraum hat.