Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird in Monatsstunden vereinbart. Nach § 5 TV Stud III darf sie an Universitäten nicht weniger als 40 Monatsstunden betragen. Nach § 121 Abs. 3 BerlHG darf die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Dementsprechend sind 80 Monatsstunden das Maximum der hochschulrechtlich zulässigen Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft. Zur Vermeidung von Differenzen wird dringend empfohlen, für jeden einzelnen Arbeitstag den Beginn, die Dauer und das Ende der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu erfassen und die Aufzeichnung am Monatsende von studentischer Hilfskraft und Vorgesetztem gegenzuzeichnen.
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die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei arbeitsvertraglichen
- 40 Monatsstunden durchschnittlich 9,20 Std. pro Woche bzw. 1,8 Std. pro Werktag
- 41 Monatsstunden durchschnittlich 9,42 Std. pro Woche bzw. 1,9 Std. pro Werktag
- 60 Monatsstunden durchschnittlich 13,80 Std. pro Woche bzw. 2,8 Std. pro Werktag
- 80 Monatsstunden durchschnittlich 18,40 Std. pro Woche bzw. 3,7 Std. pro Werktag
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- Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeit ist nicht vorgesehen (keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen, keine Arbeit auf Abruf, keine Bereitschaftsdienste)
- Beim Personalrat muss im Falle der Anordnung zur Nachtarbeit (z.B. Lange Nacht der Wissenschaften, Konfertenzen, Veranstaltungen etc.) ein Antrag vorgelegt werden. Ist dies nicht passiert, ist die Arbeitszeit nicht zu leisten.
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Ihr erhaltet auf ANTRAG folgende Zeitzuschläge für außerreguläre Arbeitseinsätze:
a) für Nachtarbeit (zwischen 21:00 und 06:00 Uhr): 20 v. H.
b) für Sonntagsarbeit: 25 v. H.
c) bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.
d) für Arbeit am 24. und 31. Dezember (ab 06:00 Uhr): 35 v. H.
e) für Arbeit an Samstagen von 13:00 bis 21:00 Uhr: 20 v. H.
des Stundenentgelts.
Zeitzuschläge könnt ihr mithilfe des Nachweis- und Zahlungsauftrags für Zeitzuschläge an studentische Hilfskräfte erfassen.
(MUSTER - Lange Nacht der Wissenschaften)
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- flexible Arbeitszeiten und Feiertagsberechnung
- benachteiligendes Rechenmodell für SHKs ohne feste Arbeitstage
- Tipp: formales Festlegen von ZWEI festen Arbeitstagen/Woche im Zeiterfassungsbogen
- damit sind u.U. auch Feiertage anteilig mitinbegriffen
TVstudIII § 5 Arbeitszeit
(1) Im Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit angegeben. ²Sie darf nicht mehr als 80 und an den Universitäten i. S. d. § 1 Absatz 2 Satz 2 BerlHG nicht we-niger als 40 Stunden monatlich betragen.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1 Satz 2:
Aus betrieblichen Gründen oder auf Antrag der studentischen Beschäftigten kann eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden.
(2) Bei studentischen Beschäftigten mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben ein-schließlich der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemesse-nem Umfange so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird.
Zeiterfassungsbögen:
Arbeitserfassungsbögen bedürfen der Mitbestimmung des Personalrats, d.h. sie müssen vor deren Verwendung zur Mitbestimmung vorgelegt werden.
Auch wenn nicht alle Beschäftigungsstellen die Stundenzettel der SHKs überprüfen, ist es in eurem eigenen Interesse unbedingt ratsam, Arbeitszeiterfassungsbögen zu führen. Dies dient der Uebersicht über eure Mehr- oder Minderstunden sowie zum adäquaten Stundenausgleich.
Im Falle einer Erhöhung der Lehrzeit der Tutor_innen oder eines von vornherein zu hoch angesetzten wöchentlichen Arbeitsumfanges für Tutor-Stellen kann nur mithilfe des Zeiterfassungsbogens belastbar nachgewiesen werden, in welchem Verhältnis Arbeitsaufwand und Zeitbudget zueinander stehen. Die Arbeit muss schaffbar sein. Leider ist es so, dass wenige sich trauen, die eigenen Arbeitsbedingungen an der Uni bzw. das System zu kritisieren, denn sie sehen sich in einem doppelten Abhängigkeitsverhältnis oder möchten verständlicherweise mit der Tutoriums-Stelle den beruflichen Fuss in die Uni setzen. Durch das Dulden des Staus Quo stirbt jede weitere TutorIn erneut für sich allein.