Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Urlaub

Urlaubsansprüche

 

Wie wird an der HU Urlaub gewährt?

Urlaub ist dezentral geregelt, das heisst die oder der Vorgesetzte ist unmittelbar dafür verantwortlich. Es gibt keine zentrale Einrichtung der HU, an der du deinen Urlaub anmelden musst. Daher gibt es auch keine HU-weite Regelung, wie Urlaub zu beantragen ist. Unbedingt sollte er aber 1.) schriftlich beantragt werden und 2.) die oder der Vorgesetzte gegenzeichnen. Gelegentlich wird ein blaues Formular (eigentlich für hauptamtlich Beschäftigte) verwendet.

Bei Fragen zur konkreten Beantragung von Urlaub lasst euch bitte vom PRstudB beraten (https://hu.berlin/prstudb-kontakt).

TVstud III § 10 Erholungsurlaub
(1) 1Studentische Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7). ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. ³Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienst-planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge-währt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als ei-nem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufen-den Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 10 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur-laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

 

 


TVStudIII.

Aktuelle Informationen (basierend auf dem TVstudIII) stellt der Personalrat der studentischen Beschäftigten der Technischen Universität Berlin bereit.


Urlaub regelt sich seit dem neuen Tarifvertrag (BUrlG, § 10 TV Stud III) wie folgt:

Der Urlaubsanspruch besteht derzeit aus 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, also 6 Wochen pro Kalenderjahr. Das Beschäftigungsverhältnis muss also für den vollen Jahresurlaubsanspruch zum 1. Januar des Jahres und bis zum 31. Dezember durchgehend bestehen. Andernfalls greifen einige Regelungen, welche wir im Folgenden näher beschreiben.

Soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden, sollte der Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden, wenn keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Urlaubsvergütung entspricht Deiner „normalen“ Vergütung, d.h. der Erholungsurlaub erfolgt unter Entgeltfortzahlung.

Studentische Beschäftigte, die ihre geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnen müssen, können ihren Urlaubsanspruch auf Stunden umrechnen . Solche Arbeitserfassungsbögen bedürfen aber der Mitbestimmung des Personalrats, d.h. sie müssen vor deren Verwendung zur Mitbestimmung vorgelegt werden.

Es gilt eine Wartezeit für den Urlaubsanspruch. D.h. Du kannst erst drei Monate nach deiner Einstellung den Urlaubsanspruch geltend machen, wobei bei Arbeitsverträgen mit kürzeren Laufzeiten diese Klausel entfällt.

 

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. Januar des Kalenderjahres bestand, du also später angefangen hast, greift die folgende gesetzliche Regelung (BUrlG § 5 Teilurlaub):

·         Der Jahresurlaubsanspruch wird je vollem Beschäftigungsmonat gezwölftelt, d.h. du erhältst 1/12 deines Jahresurlaubsanspruchs pro vollem Beschäftigungsmonat; das sind bei einer 5-Tage-Woche 30/12 = 2,5 Urlaubstage bzw. bei einer 6-Tage-Woche dann 36/12 = 3 Urlaubstage, wobei ab 0,5 zu Gunsten des Beschäftigten aufgerundet wird.

 

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis bereits in der ersten Jahreshälfte bestand, du jedoch vor dem 31. Dezember ausscheidest gilt:

·         Scheidest du in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (also vor dem 1. Juli) aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus gilt die oben beschriebene Regelung.

o   Beispiel: Du scheidest zu Ende Mai aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus, dann hast du für den Beschäftigungszeitraum von z.B. Januar bis Mai (= 5 Monate) einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen *1/12 je vollen Beschäftigungsmonat * 5 Beschäftigungsmonate = 12,5 Urlaubstage, also 13 Urlaubstage auf Grund der Rundung, erworben.

·         Scheidest du hingegen erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, erhältst du zumindest den vollen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG.

 

o   Wichtig! Endet das Beschäftigungsverhältnis nach mindestens 9 Monaten Beschäftigung, greift dank Günstigkeitsprinzip wieder die 1/12-Stückelung je vollem Beschäftigungsmonat.

 

Krankheitstage während des Urlaubes werden auf den Urlaub nicht angerechnet, d.h. du bekommst diese Tage wieder gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist eine unverzügliche Krankmeldung an das Personalteam.

Resturlaub aus dem Vorjahr ist auf jeden Fall bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten, da er sonst verfällt.

Arbeitsbefreiung      (TVstudIII § 11)         

Aus folgenden Gründen hat die studentische Hilfskraft einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung:

  1. Niederkunft der Ehefrau: 1 Arbeitstag
  2. Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
  3. Schwere Erkrankung
  • eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag/Jahr
  • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: bis zu 4 Arbeitstage/Jahr

Sonderurlaub (TVstudIII § 11)    
Studentischen Hilfskräften kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung gewährt werden.

Mutterschutz/Elternzeit
Wenn die studentische Hilfskraft schriftlich ihr Einverständnis erklärt, kann sie ihre Tätigkeit bis zur Entbindung weiter ausüben. Mutterschutz ab dem Tag der Entbindung ist in Anspruch zu nehmen.
Auf
Antrag der studentischen Hilfskraft hat diese Anspruch auf Gewährung einer Elternzeit.

 

Weitere Informationen von der Personalstelle findet ihr hier.

Bei Problemen nehmt bitte Kontakt mit dem PRstudB (prstudb@hu-berlin.de) auf.