SHK und selbständig
Als studentische Hilfskraft an der Universität beschäftigt und gleichzeitig selbständig tätig zu sein, ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte bei der Anmeldung der Selbständigkeit bei der Krankenkasse darauf geachtet werden, dass die selbständige Tätigkeit keine hauptberufliche, sondern lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ist.
Ist das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen, d.h. ist die Selbständigkeit bereits als hauptberufliche Tätigkeit angegeben, besteht der Verdacht, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und man somit ggf. den Status ordentlicher Studierender verliert. Um dem und damit erhöhten Krankenversicherungs- und weiteren Sozialversicherungsbeiträgen zu entgehen, muss man anschließend gegenüber der Krankenkasse und/oder der Universität erklären, dass trotz der hauptberuflich ausgeführten Selbständigkeit das Studium im Vordergrund steht. Praktisch heißt das: die Arbeitszeiten der selbständigen Tätigkeit sollten am Abend und in der Nacht, am Wochenende sowie in der vorlesungsfreien Zeit liegen.