Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Höchstbeschäftigungsdauer für studentische Beschäftigte beträgt seit April 2007 (Inkrafttreten des WissZeitVG) grundsätzlich sechs Jahre.
Studentische Beschäftigungsverhältnisse werden gemäß § 4 TVstudIII in der Regel für vier Semester begründet (mit Verlängerungsmöglichkeit) und bieten so den studentischen Beschäftigten für diesen Zeitraum ein gewisses Maß an finanzieller und sozialer Absicherung. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beendet werden.
Im Folgenden ein Auszug aus dem TVstudIII:
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2) Wird die/der studentische Beschäftigte vor Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Exmatrikulation.
(3) Abweichend von Absatz 2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Semesters, in dem die/der studentische Beschäftigte die ab-schließenden Studienleistungen erbracht hat.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen fortgeführt, wenn studentische Beschäftigte unmittelbar nach Abschluss eines Studiums ein weiteres Studium aufnehmen. ²Dies gilt auch im Fall von vorläufigen Zulassungen. Dies gilt jedoch nicht für Promotionsstudiengänge oder berufsbegleitende weiterbildende Studiengänge.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden.
1. Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann gemäß §13 TVstudIII ohne Angabe von Gründen jeder Zeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende durch die/den studentischen Beschäftigten ordentlich (schriftlich) gekündigt werden.
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende. Die ersten 3 Monate gelten gemäß § 2 TVstudIII als Probezeit.
Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, sind studentische Beschäftigte berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Auflösungsvertrag
Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag möglich.
Der Antrag auf einen Auflösungsvertrag ist unter Personalentscheider - Musterformulare zu finden.
3. Studienabschluss
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Semesters (31.3 bzw. 30.9) in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Das Studienabschlussdatum ist der Personalstelle mitzuteilen, da bereits am Tag nach der letzten Prüfung die Sozialversicherungspflicht eintritt.