Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Familienversicherung

Kostenfrei mit Familienversicherung im Studium? Das ist möglich! Wie zeigen wir euch hier. Außerdem findet ihr hier Informationen zur Krankenversicherung bei Teilzeitbeschäftigung (80h pro Monat)

Die folgenden Angaben entsprechen den Auffassungen des PRstudB und sind deshalb ohne Gewähr. Für eine umfängliche Beratung wendet euch bitte an

 

Muss ich mich selbst studentisch krankenversichern, wenn ich eine Stelle als studentische/r Beschäftigte/r an der HU habe?

Das hängt vor allem von deiner Krankenversicherung, aber auch vom Alter und vom Einkommen ab. Bei jährlicher Abrechnung wird ein monatliches Durchschnittseinkommen errechnet, für das die unten aufgeführten Beispiele gelten. Leider gehen immer mehr Krankenversicherungen zu einer monatlichen Abrechnung über, d.h. es genügt bereits, in einem Monat mehr als die Obergrenze zu verdienen, um nicht mehr familienversichert sein zu können.

a) Ab vollendetem 25. Lebensjahr können Studierende nicht mehr über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert sein. Einzige Ausnahme ist die Dienstzeit aus Bundeswehr oder Zivildienst. Diese wird auf die Altersgrenze angerechnet. Zum Beispiel: Bei 12 Monaten Zivildienst verlängert sich die Anspruchszeit zur Familienversicherung um ein Jahr, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
Es ist jedoch möglich unabhängig vom Alter über den Ehepartner familienversichert zu werden, wenn diese/r* gesetzlich krankenversichert ist und das höhere Einkommen hat.

b)  Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung findet ihr auf den Websiten eurer Krankenversicherung

Solange diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird, ist eine Familienversicherung möglich, darüber besteht die Pflicht zur studentischen Krankenversicherung. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den grob 505 Euro/Monat um einen Jahresdurchschnittswert handelt, der sich wie folgt berechnet:

Monatslohn x  Monate - Werbekostenpauschale) / Monate

 

Beispiel 1: Tätigkeit mit 40 Stunden pro Monat und einer Dauer von 12 Monaten:

Monatslohn (brutto): 40 h x 13,69 €/h = 547,60 €

Monate: 12

Werbekostenpauschale: 1230,00 €

(547,60 €/Monat x 12 Monate - 1230,00) = 5341,20 € / 12 Monate = 445,10 € pro Monat

In diesem Fall besteht keine Pflicht zur studentischen Krankenversicherung.

 

 

Beispiel 2: Tätigkeit mit 60 Stunden pro Monat und einer Dauer von 12 Monaten:

Monatslohn (brutto): 60 h x 13,69 €/h = 821,40 €

Monate: 12

Werbekostenpauschale: 1230,00 €

(821,40 €/Monat x 12 Monate - 1230,00) = 8626,80 € / 12 Monate = 718,90 € pro Monat

In diesem Fall besteht die Pflicht zur studentischen Krankenversicherung.

 

Sonderfall: Tätigkeit mit 80 Stunden pro Monat

Eine Familienversicherung ist nicht möglich, jedoch ist es möglich sich über die Universität als normaler Teilzeit-Arbeitnehmer*in krankenzuversichern. Vorraussetzung hierfür ist neben dem Einkommen, dass du deinen Studierendenstatus in Teilzeit ändern lässt. Wie das geht steht hier: Teilzeitstudium

Bei 80h pro Monat ist dein Verdienst so hoch, dass du sozialversicherungspflichtig wirst und Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Die Universität, als dein Arbeitgeber, ist verpflichtet Beiträge zu deiner Krankenversicherung abzuführen und dich bei einer Krankenkasse anzumelden. Jedoch nur, wenn du wie oben genannt deinen Vollzeit-Studierenden Status ablegst. Setze dich nach der Statusänderung am besten mit der zuständigen Person für Haushalt und Personal in deinem Bereich / deiner Fakultät in Verbindung. Sollte sich dort niemand zuständiges finden kannst du dich auch direkt an die Personalabteilung wenden.

 

Gibt es eine Möglichkeit trotz einer Tätigkeit als studentische/r Beschäftigte/r über die Familienversicherung versichert zu sein, wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist?

 

Ja, laut Tarifvertrag TVstudIII, Protokollerklärung zu §5 Absatz 1 Satz 2, kann auf Antrag der beschäftigten Person die monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Um bei einer zwölfmonatigen Tätigkeit auf einen monatlichen Bruttolohn von weniger als 505,00 € zu gelangen, muss ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung um die entspr. Stundenzahl/Monat bei der/dem jeweiligen Vorgesetzten gestellt werden.

Wichtig auch:
- Du musst in Vollzeit studieren oder bei Teilzeit mehr als 15ECTS/Semester erbringen. Dein Studiengang darf weder dual noch berufsbegleitend sein.

- Deine Eltern/Ehepatner müssen beitragspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein.

 

Ich habe bisher von den o.g. Regelungen nichts gewusst. Nun hat mich meine Krankenkasse angeschrieben und mir mitgeteilt, dass ich mich selbst versichern muss und zwar auch rückwirkend. Muss ich auch die rückwirkenden Forderungen begleichen und wie lange darf die Krankenkasse in die Vergangenheit zurück forschen?

Ja, soweit es nach o.g. Regelungen keine Ausnahmen gibt und eine Pflicht zur studentischen Krankenversicherung besteht, müssen die Beiträge beglichen werden. Auch wenn dies für einen Zeitraum zutrifft, der in der Vergangenheit liegt. Nach SGB IV, §25 Abs. 1 haben die Krankenkassen einen Anspruch auf Überprüfung der letzten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge fällig geworden wären.