Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Arbeit und Studium

Arbeitsbefreiung für werdende Väter

Bei der Geburt des Kindes hat der studentisch beschäftigte Vater einen Anspruch auf 2 freie bezahlte Arbeitstage, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und in häuslicher Gemeinschaft lebt (§14 TV Stud II).
Auch nichtverheiratete Väter sollten Arbeitsbefreiung beantragen, da diese Regelung im Tarifvertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
 

Stillen

Wenn das Kind nach Wiederaufnahme der Beschäftigung gestillt wird, hat die Arbeitnehmerin das Recht, dies auch während der Arbeitszeit zu tun, und zwar täglich mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf hierdurch nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden (mehr dazu unter § 7 Mutterschutzgesetz).
 

Krankheit des Kindes

In der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte Studierende sind gemäß § 45 SGB von dem Bezug von Krankengeld ausgeschlossen. Es ist den Krankenkassen vorbehalten, freiwillig Versicherte ebenfalls von dieser Leistung auszuschließen. Für studentische Beschäftigte besteht kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum, in dem sie ihr krankes Kind betreuen und pflegen.

Dennoch bleibt für studentische Beschäftigte der Verdienst gesichert, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um ihr Kind zu pflegen, weil keine anderen Pflegepersonen verfügbar sind. § 616 Abs. 1 BGB regelt, dass dem_der Arbeitnehmer_in das Gehalt ohne besondere Vereinbarung nicht gekürzt werden darf, wenn er_sie:

  • vorübergebend der Arbeit fernbleiben muss und
  • hierfür persönliche Gründe bestehen und
  • ihm_ihr ein Verschulden an der Verhinderung nicht vorzuwerfen ist.

Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen zur Pflege eines erkrankten Kindes eine bezahlte Freistellung in geringem Umfang zugebilligt. Es lohnt sich deshalb, stets eine entsprechende bezahlte Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen.
Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht unabhängig davon, ob nach dem SGB Krankengeld bezahlt wird.
 

Urlaubssemester

Beurlaubte Studierende verlieren nicht ihren Studierendenstatus! Der Anspruch auf BAföG entfällt für diese Zeit. Allerdings entsteht ein Anspruch auf ALG II, wenn die sozialrechtlichen Voraussetzungen (i.d.R. ein niedriges oder gar kein Einkommen) erfüllt sind.

»Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung zum jeweiligen Semester gestellt werden. Er soll spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit unter Angabe der Gründe gestellt werden« (§ 14 Allgemeine Satzung für Studienangelegenheiten der HU). Für eine Studentin, die während des laufenden Semesters schwanger wird, bedeutet das, dass sie sich nur bis Ablauf der 3. Vorlesungswoche für dieses Semester beurlauben lassen kann. Tritt die Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt ein, kann eine Beurlaubung für die folgenden Semester erwirkt werden.

Schwangere Studentinnen bzw. studierende Mütter sollten dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie einer ärztl. Bescheinigung bzw. der Geburtsurkunde beifügen, da das Immatrikulationsamt den entsprechenden Nachweis verlangen kann.

Da die Beurlaubung immer nur für ein Semester gilt, muss der Antrag bei Bedarf jedes Semester neu gestellt werden.

Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester gezählt! Während des Urlaubssemesters besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Scheine zu Veranstaltungen, die während des Urlaubssemesters laufen, können nicht gemacht werden. Prüfungen können dennoch abgelegt werden.

Die Immatrikulationsordnung sieht auch eine Beurlaubung von Vätern aufgrund der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor!
Wird eine Beurlaubung aus Gründen der Kindererziehung erteilt, können die Gebühren für das Studentenwerk erlassen werden.