BMT-G-O, Urlaub
§ 43
Urlaub in besonderen Fällen
(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach den §§ 41 und 42. Ein Zusatzurlaub nach § 41a, nach dem SGB IX * und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
(2) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach den §§ 41 und 42. Ein Zusatzurlaub nach § 41a, nach dem SGB IX * und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
(3) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(4) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 bis 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) Fällt in den Urlaub ein Wochenfeiertag, an dem der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, verlängert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag, wenn für den Wochenfeiertag kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der üblicherweise Wochenfeiertag ist, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt, an dem der Arbeiter dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hätte.
* Link: bma.de