BMT-G-O, Urlaub
§ 42
Zusatzurlaub
(1) Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten überwiegend, d.h. während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, verrichten.
(2) Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird im Rahmen der Richtlinien in Anlage 11 durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX * oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 41a nicht anzuwenden. Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gelten die §§ 43, 44 und 45a entsprechend.
* Link: bma.de