BMT-G-O, Urlaub
§ 41
Regelmäßiger Erholungsurlaub
(1) Der Arbeiter hat in jedem Urlaubsjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Gewährung des Urlaubslohnes.
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Erholungsurlaub des Arbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt bei einem Lebensalter
bis 30 Jahre | 26 Arbeitstage, | |
über 30 bis 40 Jahre | 29 Arbeitstage, | |
über 40 Jahre | 30 Arbeitstage. |
(4) Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.