Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament

Beitragsordnung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin

§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

(1) Die StudentInnenschaft erhebt zur Erfüllung der Aufgaben - aufgrund § 20 Abs. 1 BerlHG - einen Semesterbeitrag von allen Mitgliedern der StudentInnenschaft.

(2) Beitragspflichtig sind alle an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikulierten Studentinnen und Studenten.

§ 2 Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung fällig.

(2) Der Beitrag wird von den Einrichtungen der Universitätsverwaltung kostenfrei eingezogen.

§ 3 Nachweis

Der Nachweis der Beitragszahlung ist von jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung zu erbringen.

§ 4 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe beträgt ab dem Wintersemester 1993/94 DM 10,00.

(2) Die Beiträge werden zur Wahrnehmung der Aufgaben der StudentInnenschaft gemäß § 18 Abs. 2 BerlHG verwendet.

§ 5 Fachschaftsbeitrag

Es soll ein Drittel des StudentInnenbeitrags für die Arbeit in den Fachschaften bereitgestellt werden.

§ 6 Schlußbestimmungen

(1) § 5 tritt erst in Kraft, wenn an Fachbereichen oder darüber hinaus Fachschaften gebildet und Fachschaftsräte bzw. -vertretungen gewählt wurden und arbeiten.

(2) Diese Beitragsordnung wurde am 06.05.1993 vom StudentInnenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin beschlossen.

(3) Sie tritt nach Genehmigung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Humboldt-Universität in Kraft.