Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament

Wahlordnung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin

Das StudentInnenparlament der Humboldt- Universität zu Berlin (StuPa) hat gemäß § 19 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) vom 12. Oktober 1990 GVBl. S. 2165 ff. folgende Wahlordnung erlassen:

Diese Ordnung regelt die organisatorische Durchführung von Wahlen zum StudentInnenparlament an der Humboldt- Universität zu Berlin in Anlehnung an die Wahlordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (HUWO) vom 15. September 1992 in der Fassung vom 18. Oktober 2007. Gesetzliche Grundlage hierfür sind das BerlHG in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), die Hochschulwahlgrundsätze-Verordnung (HWGVO) vom 3. April 1992 in der Fassung vom 3. August 1998 und die Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Oktober 1993, zuletzt geändert am 7. Juni 1999.

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

(1) Diese Ordnung gilt für die Wahl des StudentInnenparlaments der Humboldt-Universität zu Berlin (StuPa).

(2) Für die Wahl gelten die Grundsätze der personalisierten Verhältniswahl gemäß § 3 HWGVO. Es wird eine Liste gewählt, indem die Wählerin oder der Wähler eine der auf dem Stimmzettel aufgeführten Listenbewerberinnen oder einen der auf dem Stimmzettel aufgeführten Listenbewerber kennzeichnet. Die Kennzeichnung gilt für die Bewerberin oder den Bewerber und zugleich für die Liste, der sie oder er angehört. Nein-Stimmen sind ungültig. Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf sie entfallenen Stimmen im Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) verteilt. Bei gleichen Dezimalzahlen wird von der oder von dem Vorsitzenden des Studentischen Wahlvorstandes das Los gezogen. Innerhalb einer Liste ist für die Vergabe von Sitzen die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber maßgebend, die sich aus den Zahlen der für die aufgeführten Bewerber abgegebenen Stimmen ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der niedrigere Listenplatz auf dem Wahlvorschlag maßgebend.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, richten sich Stimmabgabe und -auszählung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Dabei hat die Wählerin oder der Wähler so viele Stimmen, wie Sitze oder Ämter zu vergeben sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Möglichkeit mit Nein zu stimmen ist vorzusehen, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber nicht größer ist als die Zahl der zu vergebenden Mandate. Bei Stimmengleichheit zieht die oder der Vorsitzende des Studentischen Wahlvorstandes das Los.

(4) Das Verfahren von Wahlen im StudentInnenparlament regelt dieses in seiner Geschäftsordnung. Die Wahlen von Fachschaftsvertretungen werden in den Fachschaftssatzungen geregelt.

(5) Grundsätze und Verfahren für die Durchführung von Urabstimmungen ergeben sich aus der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin, dem BerlHG sowie der HWGVO. Es gelten die Vorschriften dieser Ordnung ergänzend. Das gilt nicht für das Einspruchsverfahren gegen das Abstimmungsergebnis.

§ 2 Bildung der Wahlvorstände und Stimmbezirke

(1) Gebildet wird ein Studentischer Wahlvorstand. Seine Amtszeit beträgt ein akademisches Jahr. Der Wahlvorstand soll zu Beginn des Semesters funktionsfähig sein, in dem die Wahl stattfindet.

(2) Die vier Mitglieder des Wahlvorstandes und ihre StellvertreterInnen müssen StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin sein und werden vom StuPa gewählt. Dem Studentischen Wahlvorstand muss mindestens eine Frau bzw. mindestens ein Mann angehören.

(3) Ein Mitglied des StuPa-Präsidiums und ein studentisches Mitglied des Zentralen Wahlvorstandes kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Studentischen Wahlvorstandes teilnehmen.

(4) Der Studentische Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Studentischen Wahlvorstand aus und rückt keine StellvertreterIn nach, so wird unverzüglich einE NachfolgrIn gewählt. Satz 1 gilt auch, wenn sich ein Mitglied oder einE StellvertreterIn des Wahlvorstandes für eine Wahl zum StuPa oder zum Mitglied des ReferentInnenrates (RefRat) bewirbt.

(6) Stimmbezirke sind die Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin. Der Studentische Wahlvorstand kann weitere Stimmbezirke ausweisen.

(7) AnsprechpartnerInnen des Studentischen Wahlvorstandes in den Stimmbezirken sind zunächst die studentischen Mitglieder in den Örtlichen Wahlvorständen gem. § 5 Abs. 4 HUWO. Sie berufen einvernehmlich mit den Organen oder gewählten VertreterInnen der Fachschaft die studentischen Wahlkommissionen in den Stimmbezirken. Die drei Mitglieder dieser Kommissionen müssen im Stimmbezirk wahlberechtigt sein. Für die Studentischen Wahlkommissionen in den Stimmbezirken gelten die Regelungen der Absätze 1, 4, 5 dieser Ordnung entsprechend. Sind in einem Fachbereich keine studentischen Mitglieder in den Örtlichen Wahlvorständen vertreten oder treffen sie die erforderlichen Entscheidungen nicht, entscheidet oder beruft der Studentische Wahlvorstand.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Wahlvorstandes

(1) Der Studentische Wahlvorstand ist zuständig für die Absprachen mit dem Zentralen Wahlvorstand der Humboldt-Universität zu Berlin. Auf Antrag leistet er dem Zentralen Wahlvorstand Amtshilfe. Er erlässt im Rahmen dieser Wahlordnung Richtlinien über die Wahlvorbereitung und Wahldurchführung, macht die Wahlen bekannt und legt die notwendigen Termine und Fristen fest. Mitteilungen (Bekanntmachungen, Beschlüsse und Festlegungen) des Studentischen Wahlvorstandes werden veröffentlicht, soweit berechtigte Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Studentische Wahlvorstand entscheidet über Wahlanfechtungen und nimmt die im Weiteren genannten Aufgaben wahr.

(2) Der Studentische Wahlvorstand ist für die Wahl des StudentInnenparlaments zuständig und für ihre ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung verantwortlich. Hierbei wird er von den Organen der StudentInnenschaft unterstützt. § 9 Abs. 1 Satz 2 HUWO gilt entsprechend.

(3) Für Wahlen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der Studentische Wahlvorstand zentrale Einspruchsstelle,

  • wenn dies in den Satzungen der Fachschaften gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 vorgesehen ist sowie
  • für Einsprüche gegen Entscheidungen des Wahlausschusses des StuPa (§ 9 Abs. 8 GOStuPa), soweit es sich nicht um die Wahl von Mitgliedern des Studentischen Wahlvorstands handelt (§ 2 Abs.2). In diesem Fall entscheidet das Präsidium des StuPa über den Einspruch.

Die Entscheidung über die Einsprüche hat im Benehmen mit den zuständigen Wahlkommissionen zu erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Studentischen Wahlvorstands unterliegen dem strikten Neutralitätsgebot und sind zur gewissenhaften Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das StuPa beschließt.

(5) Am Wahltag bildet der Wahlvorstand die Wahlleitung. Die/ der Vorsitzende des Wahlvorstandes fungiert als Wahlleiterin/ Wahlleiter. Die Wahlleitung bestimmt aus ihrer Mitte einen Protokollführer/ eine Protokollführerin. Die Wahlvorstände können Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beauftragen.

(6) Bei Stimmengleichheit im Wahlvorstand gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag. Entsprechendes gilt für die Wahlleitung.

(7) Für die Mitglieder der Studentischen Wahlkommissionen in den Stimmbezirken gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 4 Termine, Fristen, Formvorschriften

(1) Wahlen sind so zu terminieren, dass sie während der Vorlesungszeit eines Semesters abgeschlossen werden können. Finden in einem Semester mehrere Wahlen statt, sollen diese zum gleichen Termin erfolgen.

(2) Soweit diese Ordnung Fristen setzt, enden sie jeweils am letzten Tag um 15 Uhr. Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, bei rückläufiger Fristberechnung der vorhergehende Werktag maßgebend. Ist für den Beginn oder das Ende einer Frist ein bestimmtes Ereignis maßgebend, bleibt der Tag des Ereignisses bei der Fristberechnung unberücksichtigt. Fristen werden nur durch die akademischen Weihnachtsferien gehemmt.

(3) Einspruchsfristen betragen jeweils drei Werktage.

(4) Soweit diese Ordnung Schriftform verlangt, genügt zur Wahrung der Frist der Eingang per Fax. Bei der Abgabe der Wahlvorschläge gemäß § 6 muss das Original spätestens vor der endgültigen Beschlussfassung über die Wahlvorschläge vorliegen.

(5) Der Studentische Wahlvorstand wird ermächtigt, zur Wahrung der Schriftform elektronische Signaturverfahren zuzulassen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 4a Wahlbekanntmachung

(1) Der Studentische Wahlvorstand macht die Wahl spätestens am 70. Kalendertag vor Wahlbeginn öffentlich bekannt.

(2) Die Wahlbekanntmachung enthält neben der Mitteilung der Termine und Fristen folgende Angaben:

  • Gegenstand und Art der Wahl,
  • Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  • Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • Einspruchsrecht gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • Abgabefristen und Formen der Wahlvorschläge,
  • Veröffentlichung der Wahlvorschläge,
  • Modalitäten der Stimmabgabe.

Orte und Öffnungszeiten der Wahllokale werden gesondert mitgeteilt.

§ 5 Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Der Studentische Wahlvorstand beantragt die Aufstellung einer nach Stimmbezirken gegliederten Liste aller Wahlberechtigten (Wahlberechtigtenverzeichnis) bei der zuständigen Universitätsverwaltung. Es enthält Vor- und Familienname sowie Matrikelnummer der/ des Wahlberechtigten. Es soll eine laufende Nummer enthalten.

(2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist zwei Wochen auszulegen. Während dieser Frist kann jede oder jeder Wahlberechtigte schriftlich oder persönlich beim Studentischen Wahlvorstand Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Studentische Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch und nimmt notwendige Berichtigungen im Wahlberechtigtenverzeichnis vor.

(3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird spätestens drei Tage vor Wahlbeginn geschlossen. Während der Urnenwahl kann der Studentische Wahlvorstand Nachträge oder Streichungen nur in begründeten Ausnahmefällen vornehmen.

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen endet am 40. Tag vor Wahlbeginn. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Wahlbewerbung nicht mehr zurückgezogen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag muss mindestens drei BewerberInnen enthalten.

(3) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort von höchstens 40 Anschlägen versehen werden. Alle weiteren Anschläge werden ersatzlos gestrichen. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe enthalten. Erfüllt ein Kennwort diese Voraussetzungen nicht, wird es ganz oder teilweise ersatzlos gestrichen. Verwechslungsgefahr besteht in der Regel nicht für Gattungsbegriffe. Der Studentische Wahlvorstand soll auf eine Korrektur hinwirken.

(4) Über die Behauptung mehrerer Listen, dasselbe Kennwort führen zu dürfen, entscheidet der Studentische Wahlvorstand nach Anhörung der Beteiligten und erfolglosem Schlichtungsverfahren. Dabei hat er die widerstreitenden Interessen der verschiedenen Listen gegeneinander abzuwägen und die Liste unter dem streitigen Kennwort zuzulassen, die ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Namensführung geltend machen kann. Ein solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • die KandidatInnen einer Liste bereits im Vorjahr unwidersprochen unter dem selben Kennwort angetreten sind,
  • auf einer Liste die Anzahl der KandidatInnen überwiegt, die bereits in den Vorjahren unter dem selben Kennwort angetreten sind.

Lässt sich kein überwiegendes berechtigtes Interesse einer Liste feststellen, entscheidet das Los.

(5) Wahlvorschläge sind nur auf Formblättern zulässig, die vom Studentischen Wahlvorstand herausgegeben werden. Sie sind bei ihm einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname,
  • Studienfach,
  • Matrikelnummer,
  • Semesterzahl,
  • Adresse,
  • E-Mail-Adresse.

JedeR BewerberIn muss ihre/ seine Zustimmung durch eigenhändige Unterschrift erklären. Für jeden Wahlvorschlag ist eine Kontaktperson zu benennen, die über die Angaben von Satz 2 hinaus auch eine Telefonnummer angeben soll.

(6) JedeR BewerberIn kann sich zur Wahl nur auf einem Wahlvorschlag bewerben. BewerberInnen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt und wählbar sind, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) Jede Liste kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es wird vermutet, dass eine Liste mehrere Wahlvorschläge eingereicht hat, wenn diese aufgrund ihrer Selbstdarstellung, ihrer Namensgebung oder der Zugehörigkeit zu der gleichen bundes- oder landesweiten Listenverbindung eine gemeinsame Herkunft erkennen lassen. Abs. 6 gilt entsprechend. Der Studentische Wahlvorstand soll auf eine Korrektur hinwirken.

§ 7 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Studentische Wahlvorstand beschließt über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge. Vorschläge, die den zwingenden Vorschriften des § 6 nicht entsprechen, sind unzulässig. Über ablehnende Entscheidungen sind die auf dem Wahlvorschlag genannte Kontaktperson unverzüglich, die betroffenen Bewerberinnen oder Bewerber schriftlich zu informieren.

(2) Über die Reihenfolge der Wahlvorschläge (Listennummer) entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Studentischen Wahlvorstands gezogene Los.

(3) Der Studentische Wahlvorstand macht die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bekannt. Semesterzahl und Matrikelnummer werden nicht veröffentlicht.

(4) Gegen die veröffentlichten Wahlvorschläge kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von drei Werktagen nach Aushang schriftlich Einspruch beim Studentischen Wahlvorstand einlegen, der über den Einspruch entscheidet.

(5) Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge nach der Listennummer sortiert aufzuführen. Der Stimmzettel enthält die Listennummer, gegebenenfalls das Kennwort und die Namen der BewerberInnen gemäß § 2 Abs. 3 HWGVO.

§ 8 Urnenwahl

(1) Die Studentische Wahlkommissionen richten in Abstimmung mit dem Studentischen Wahlvorstand in ihren Stimmbezirken nach Bedarf Wahllokale ein. Der Studentische Wahlvorstand kann zentrale Wahllokale einrichten. In Wahllokalen ist jede Wahlwerbung untersagt.

(2) Die Wahlleitung hat zu sichern, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und sich in jeder Wahlkabine nicht mehr als eine Wählerin beziehungsweise ein Wähler aufhält. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übt im Wahllokal das Hausrecht im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin aus. Während der Wahlhandlung muss die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahrnehmung der Aufgaben einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters und einer Protokollführerin oder eines Protokollführers sicherstellen.

(3) Beim Betreten des Wahllokals legt die Wählerin oder der Wähler einen Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis sowie den gültigen Studierendenausweis vor. Die Protokollführerin oder der Protokollführer stellt den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wahlberechtigtenverzeichnis fest und händigt der Wählerin oder dem Wähler den oder die Stimmzettel aus. Stimmzettel sind von der Wählerin oder dem Wähler in der Wahlkabine zu kennzeichnen und mit der unbeschrifteten Seite nach außen zu falten und anschließend in die Wahlurne zu werfen. Die Stimmabgabe wird im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt.

(4) Werden zentrale Wahllokale eingerichtet, wird auf dem Studierendenausweis die Stimmabgabe vermerkt.

(5) Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. Beginn und Ende der Wahlhandlung,
  2. Mitglieder der Wahlleitung und ihre jeweiligen Anwesenheitszeiten,
  3. Zahl der Wahlberechtigten,
  4. Zahl der abgegebenen Stimmen,
  5. Zahl der ausgegebenen Briefwahlunterlagen,
  6. Zahl der ungültigen Stimmen,
  7. Zahl der gültigen Stimmen,
  8. die Zahl der auf die einzelnen Listen und/oder Bewerberinnen/Bewerber entfallenden Stimmen,
  9. besondere Vorkommnisse.

§ 8a Briefwahl

(1) Ist nach § 48 Abs.2 BerlHG Briefwahl zulässig, kann die oder der Wahlberechtigte bis zum 14. Tag vor dem Wahltermin die Wahlunterlagen beim Studentischen Wahlvorstand schriftlich anfordern. Der oder dem Wahlberechtigten werden die Briefwahlunterlagen persönlich ausgehändigt oder auf Wunsch an die von ihr oder ihm anzugebende Adresse zugesandt. Die Versendung der Wahlunterlagen erfolgt spätestens 12 Tage vor dem Wahlbeginn. Die Versendung der Briefwahlunterlagen und die Teilnahme an der Briefwahl werden im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt.

(2) Briefwahlunterlagen sind

  • der Wahlschein,
  • der bzw. die Stimmzettel,
  • der Stimmzettelumschlag,
  • der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen).

(3) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag, klebt diesen zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlschein muss die Wählerin oder der Wähler durch eigenhändige Unterschrift versichern, dass sie oder er den beziehungsweise die Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat.

(4) Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Studentischen Wahlvorstand eingegangen sein oder während der Wahlhandlung bei der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

(5) Briefwählerinnen/Briefwähler können gegen Vorlage des Wahlscheins in ihrem Stimmbezirk an der Urnenwahl teilnehmen.

§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Wahlhandlung übermittelt die Studentische Wahlkommission dem Wahlvorstand die in ihrem Stimmbezirk erzielten Stimmenzahlen für die einzelnen Wahlvorschläge und BewerberInnen.

(2) Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich. Die Wahlleitung kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses umfasst mindestens Angaben über:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Zahl der auf die einzelnen Listen und BewerberInnen entfallenden Stimmen,
  5. die Namen der gewählten BewerberInnen.

(4) Werden zentrale Wahllokale eingerichtet, gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß für den Studentischen Wahlvorstand.

§ 10 Gültigkeit des Stimmzettels,

Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn:

  • er nicht gekennzeichnet ist,
  • er erkennbar nicht im Auftrag des Studentischen Wahlvorstands hergestellt wurde,
  • aus seiner Kennzeichnung der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
  • mehr als eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber gekennzeichnet wurde,
  • im Falle des § 1 Abs. 3 mehr Stimmen abgegeben wurden, als der Wählerin oder dem Wähler zustehen oder Stimmenhäufungen enthält,
  • ein Wahlbrief nicht den Wahlschein mit der erforderlichen Versicherung der Wählerin oder des Wählers enthält,
  • der Stimmzettelumschlag im Wahlbrief nicht zugeklebt ist.

§ 10a Wahlanfechtung

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses anfechten. Der Einspruch ist beim Studentischen Wahlvorstand schriftlich einzulegen (§ 4 Abs. 4) und zu begründen.

(2) Ein Einspruch gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der gleichen Begründung Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder gegen einen Wahlvorschlag hätte erheben können.

(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit, über das Wahlverfahren oder über die Feststellung des Wahlergebnisses verletzt wurden, es sei denn, der Verstoß war nicht geeignet, die Mandatsverteilung zu ändern.

(4) Ist der Einspruch begründet, so erklärt der Studentische Wahlvorstand, gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Studentischen Wahlkommission, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Ist lediglich die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so wird es vom Wahlvorstand berichtigt. Über die ablehnende Entscheidung erteilt der Studentische Wahlvorstand einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 10b Wiederholungswahl

(1) Ist eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung unverzüglich zu wiederholen.

(2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der ursprünglichen Wahl das Semester noch nicht abgelaufen ist, auf Grund desselben Wahlberechtigtenverzeichnisses wie für die ursprüngliche Wahl statt, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 10a hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wahlberechtigtenverzeichnisse Änderungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich die Wahlberechtigung verloren haben, sind aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Personen, die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 10c Nachwahl

(1) Sind nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt, so findet auf Antrag eine Nachwahl statt. Dem Antrag ist ein Wahlvorschlag nach den Vorschriften des § 6 beizufügen.

(2) Anträge zur Durchführung von Nachwahlen können bis zum Ablauf von 20 Kalendertagen nach Vorlesungsbeginn des zweiten auf die Wahl folgenden Semesters beim Studentischen Wahlvorstand gestellt werden.

(3) Personen, die bereits für das betreffende Gremium als Mitglied oder StellvertreterIn gewählt wurden, können nicht erneut kandidieren, es sei denn, sie legen ihr Mandat nieder.

§ 11 Stellvertretung, Mandatsnachfolge

(1) Ist ein StuPa-Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sich durch die/ den jeweils rangnächsteN BewerberIn aus ihrem/ seinem Wahlvorschlag vertreten lassen.

(2) Aus dem StudentInnenparlament scheidet aus, wer

  • nicht mehr an der HUB immatrikulierteR StudentIn oder AspirantIn mit studentischem Status ist,
  • aus anderen Gründen ihre/ seine Wählbarkeit verliert,
  • ihr/ sein Mandat niederlegt,
  • aufgrund der Geschäftsordnung des StuPa ihr/sein Mandat verliert.

Die Mandatsniederlegung hat die/ der Ausscheidende dem Studentischen Wahlvorstand schriftlich zu erklären.

(3) An die Stelle eines gemäß Abs. 2 ausgeschiedenen Mitglieds tritt die/der rangnächste BewerberIn aus dem Wahlvorschlag der/des Ausgeschiedenen. Der Wahlvorstand setzt die/den Nachfolgekandidatin/ -kandidaten hiervon schriftlich in Kenntnis.

§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen werden vom zuständigen Wahlvorstand bis zum Ende des Semesters aufbewahrt, in dem die Wahl stattgefunden hat. Danach werden sie vernichtet. Ist ein Wahlprüfungsverfahren durchzuführen oder ein Rechtsstreit anhängig, werden Wahlunterlagen, die nicht notwendiger Bestandteil dieser Vorgänge geworden sind, nach Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung vernichtet. Wahlunterlagen, die Bestandteil eines rechtskräftig gewordenen Verfahrens geworden sind, werden nach Ablauf eines weiteren Jahres vernichtet, soweit kein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Verkündet im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin am 21. Dezember 2007 (Nr. 136/2007).

Geändert durch Beschluss des StudentInnenparlamentes am 10. Dezember 2020, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin am 12. Mai 2022 (Nr. 12/2022), Änderung in Kraft getreten am 13. Mai 2022.