Bürgschaftsordnung
§ 1 Grundsätze
(1) Der RefRat der Humboldt-Universität zu Berlin übernimmt in Fällen akuter finanzieller Notlagen Bürgschaften für StudentInnen als Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens durch das Studentenwerk Berlin.
(2) Auf die Übernahme einer Bürgschaft besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 Inanspruchnahme
(1) Anspruchberechtigte sind alle StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin, sofern sie sich tatsächlich in Berlin aufhalten.
(2) Für StudentInnen, die sich im Urlaubssemester befinden, kann keine Bürgschaft übernommen werden.
§ 3 Übernahmevoraussetzungen
Eine Bürgschaft wird übernommen, wenn keine anderen Personen oder Institutionen als Bürgen zur Verfügung stehen.
§ 4 Nachweis der Voraussetzungen
(1) Eine Bürgschaft wird nur auf persönlich gestellten Antrag hin übernommen. Der Antrag ist bei der/ dem SozialreferentIn zu stellen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. vorzuzeigen:
a) Immatrikulationsbestätigung
b) Personalausweis/polizeiliche Meldebescheinigung
c) Bescheinigung des Studentenwerks Berlin, daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens, mit Ausnahme der Bürgschaft, vorliegen
d) Schriftliche Erklärung der/des Antragstellerin/ Antragstellers, daß ihr/ihm keine Bürgen zur Verfügung stehen.
§ 5 Höhe der Bürgschaft
Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach der Höhe des laufenden Einkommens und den nachgewiesenen Aufwendungen der/des Antragstellerin/ Antragstellers. Die Obergrenze für eine Bürgschaft beträgt 1.000,- DM.
Berlin, den 12. April 1994
letzte Änderung am 4. Juli 1995