Reisekostenordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehende Reisekostenordnung (RKO) regelt die Erstattung von Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagegeldern und TeilnehmerInnenbeiträgen. Die RKO gilt für alle Personen, die im Auftrag des StudentInnenparlaments Reisen durchführen bzw. die als Angestellte oder durch Beschluß des StuPa oder seiner Gremien Reisekosten erstattet bekommen. Alle Erstattungen bedürfen des Beschlusses durch den ReferentInnenrat bzw. das StuPa.
§ 2 Genehmigung von Dienstreisen
Dienstreisen der Mitglieder des StuPa bzw. von durch das StuPa beauftragten Personen bedürfen grundsätzlich des Beschlusses des ReferentInnenrates.
§ 3 Erstattungsanspruch
(1) Reisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Begründung durch die_den Antragsteller_in. PKWs dürfen für Dienstfahrten nur genutzt werden, wenn hierdurch Kosten eingespart werden (Fahrgemeinschaften, Mitnahme von Materialien etc.) oder wenn andere besondere Gründe vorliegen. Diese sind schriftlich darzulegen.
(2) Wird durch die Benutzung eines PKW ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, so entfällt die Schadensersatzpflicht des StuPa. Die Kosten für Taxifahrten werden nur in Ausnahmefällen erstattet, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn Taxikosten geringer als die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind (Sammelfahrten o.ä.). Taxifahrten müssen schriftlich begründet werden. Kosten für Mitfahrgelegenheiten werden gegen Originalbeleg erstattet.
(3) Kosten für Tagungsgebühren werden gegen Vorlage der Originalbelege erstattet, wenn nachprüfbar ist, ob die TeilnehmerInnen einer gebührenpflichtigen Veranstaltung identisch sind mit den Reisenden.
§ 4 Erstattungsgrundsätze
(1) Es werden grundsätzlich höchstens Kosten in Höhe einer Bahnfahrt zweiter Klasse plus etwaiger Zuschläge und Reservierungskosten erstattet. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt oder ausführlich begründet werden. Bei Nachtreisen werden die Kosten für die kostengünstigere Schlafwagenklasse übernommen.
(2) Soweit möglich und sparsamer, ist die Bahn mit Bahncard zu nutzen. Für die Mitglieder des Referent_innenRates wird die Bahncard 50 für die Amtszeit zu 50 % erstattet. Auf Antrag im Referent_innenRat ist diese Erstattung auch für die Angestellten des StuPa für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anlässlich einer Dienstreise möglich. Bei Dienstfahrten mit anderen Verkehrsmitteln (Bus, PKW, Flugzeug) wird pro Kilometer der entsprechende DB-Tarif unter Berücksichtigung der Bahncard 50 zur Erstattung zu Grunde gelegt. Flugreisen sind zu vermeiden und ggf. gesondert zu begründen.
(3) In besonderen Notfällen können Tagegelder beantragt werden, diese dürfen jedoch 15 Euro pro Tag nicht übersteigen. Für Auslandsreisen wird der Tagegeldsatz individuell und entsprechend des schriftlichen Antrages durch Beschluss des RefRates festgelegt. Übernachtungskosten werden pauschal mit 40 Euro erstattet und bedürfen der schriftlichen Begründung. Für Auslandsreisen wird im Einzelfall entschieden.
§ 5 Antrag und Fristen
Jeder Erstattungsantrag ist mit den notwendigen Originalbelegen und Erläuterungen (Begründungen) beim Finanzreferat des StuPa im laufenden Haushaltsjahr einzureichen.
Zuletzt geändert am 08.07.2015.