Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

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Bewerbung, Einstellung, Weiterbeschäftigung, Änderung der Arbeitszeit und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Auf dieser Seite findet ihr Informationen zu Bewerbungen sowie den verschiedenen Personalvorgängen. Für alle Fragen bezüglich des Stands eures konkreten Vorgangs, z.b. eurer Weiterbeschäftigung, ist die Personalabteilung die richtige Ansprechpartnerin. Mehr Informationen dazu, wie ihr dort die richtige Person erreicht, findet ihr auf der Oberseite „Für studentische Beschäftigte“.

Bewerbung auf eine Stelle als studentische:r Mitarbeiter:in

Wer kann sich auf eine SHK-Stelle an der HU bewerben?

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Grundsätzlich darf sich jede:r Studierende bewerben, die:der an einer Hochschule immatrikuliert ist. Ausgenommen davon sind Studierende in einem weiterbildenden Studiengang (Achtung: Master sind weiterführende nicht weiterbildende Studiengänge) sowie Promotionsstudierende. Habt ihr bereits sechs Jahre an einer deutschen Hochschule als studentisch Beschäftigte:r gearbeitet, könnt ihr euch ebenfalls nicht bewerben. Denn dann habt ihr die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG §6) vorgeschriebene maximale Dauer befristeter Beschäftigung für studentische Beschäftigte bereits erreicht und unbefristete Beschäftigungen existieren für uns nicht.

Es ist nicht nötig, an der HU zu studieren, um dort zu arbeiten. Laut §121 (1) des Berliner Hochschulgesetzes können Studierende an ihrer oder einer anderen Hochschule als studentische Beschäftigte arbeiten. Ihr müsst auch keine Mindestanzahl an Semestern vorweisen. Für einige Stellen, insb. Tutorien wird jedoch in der Ausschreibung der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen verlangt.

 

Wo finde ich eine Stelle und wie bewerbe ich mich?

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Stellen als studentische Mitarbeiter:in sind wie alle Stellen an der Hochschule grundsätzlich auszuschreiben. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen und nur unter Zustimmung des stud. Personalrates abgewichen werden. Ausschreibungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu veröffentlichen. In der Regel geschieht dies über die Webseite der HU und manchmal noch gleichzeitig als Papieraushang. Derzeit freie Stellen findet ihr auf der Seite „Stellenausschreibungen“ der HU.

Bewerben könnt ihr euch in der Regel per Email, wobei ihr alle geforderten Bewerbungsunterlagen als PDF im Anhang mitversendet. Auch euer Anschreiben gehört in das Dokument und nicht in den Text der Email.

 

Das Bewerbungsgespräch

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Ein Bewerbungsgespräch dient dazu die bestqualifizierteste Person unter den Bewerber:innen für die Tätigkeit zu identifizieren. Einen verbindlichen Leitfaden für die Führung des Bewerbungsgespräches gibt es derzeit nicht. Deshalb können wir euch hier leider keine Informationen darüber geben, wie ein Gespräch abläuft, da dies primär von der:dem jeweiligen Vorgesetzen abhängt.

Es sind jedoch grundsätzlich alle Bewerber:innen, die die in der Ausschreibung angegebenen fachlichen Anforderungen erfüllen zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Nicht dazu zählen die Punkte, die unter „Erwünscht ist" gelistet sind, sondern nur was unter „Anforderungen“ angeben wird. Es kommt häufiger vor, dass sich aus Bequemlichkeit oder weil die Ausschreibung nicht ordentlich gemacht wurde, dafür entschieden wird nicht alle Bewerber:innen einzuladen, obwohl sie die angegebenen fachlichen Anforderungen erfüllen. So verständlich der Wunsch nach Ersparnis im Verwaltungsaufwand ist, öffnet eine solche Beliebigkeit Diskriminierung Tür und Tor. Solltet ihr für eine Stelle, deren fachliche Anforderungen ihr allesamt erfüllt, nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, solltet ihr hellhörig werden und euch am besten an uns wenden.

 

Wann kann ich mit einer Antwort rechnen?

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Erfahrungsgemäß erfolgt die Rückmeldung an den Erstplatzierten innerhalb kurzer Zeit per E-Mail oder Telefon. Die Bereiche und Einrichtungen dürfen erst dann verbindliche Absagen verschicken, wenn das Einstellungsverfahren unter Mitwirkung aller Prüfungsgremien (Frauenbeauftragte, Personalräte) abgeschlossen ist. Dies kann auch nach der Durchführung der Bewerbungsgespräche noch einige Wochen dauern. Als Personalrat haben wir eine Frist von 14 Tagen. Im Regelfall bearbeiten wir die zu prüfenden Einstellungen jedoch gleich in der Woche, wo sie bei uns eintreffen, um den für Bewerber:innen unangenehmen Schwebezustand möglichst kurz zu halten. Dass wir (und andere Gremien) hier die Möglichkeit haben, Einwände zu erheben ist jedoch wichtig. Dadurch wird die korrekte Durchführung von Bewerbungsverfahren überwacht und nach unseren Möglichkeiten so gut es geht geprüft, ob keine ungerechtfertigten Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorliegen. Da in solchen Fällen weitere Bewerbungsgespräche von Seiten der Vorgesetzen geführt werden müssten, ist es entscheiden, dass die Absagen nicht bereits davor verschickt werden. In der Regel wird das Verfahrensende durch eine abschließende Nachricht an alle anderen Mitbewerber:innen signalisiert. Leider informieren nicht alle Bereiche die verbleibenden Bewerber am Ende des Bewerbungsverfahrens über den Abschluss des Einstellungsvorganges. Wir befürworten diese Praxis nicht. 

 

Berücksichtigung der sozialen Lage

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Auf Ausschreibungen der Humboldt Universität findet ihr in der Regel den Satz, das bitte Angaben zur sozialen Lage der Bewerbenden gemacht werden sollen.

Unter sozialer Lage werden verschiedenste Merkmale zusammengefasst, die es einer Person erschweren, eine nachgefragte Stelle zu erhalten. Dazu zählen u.a. Mutterschaft, Pflege von Angehörigen, chronische Krankheiten, die sozio-ökonomische Herkunft (z.B. aus einer von Armut betroffenen Familie) sowie Betroffenheit von rassistischer, sexistischer, antisemitischer, homo- oder transfeindlicher sowie ableistischer Diskriminierung.

Bitte beachtet, dass die Angabe der sozialen Lage freiwillig ist. Ihr müsst nichts über euch teilen, was ihr nicht möchtet.

Die Berücksichtigung der sozialen Lage dient lediglich dem Ausgleich von Nachteilen. Sie entscheidet nicht darüber, wer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird und ist nur dann für die Einstellungsentscheidung zu berücksichtigen, wenn zwei Bewerber:innen von ihren Qualifikationen her gleichwertig abschneiden.

Allerdings wird dies in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt. Einige Vorgesetze berücksichtigen die soziale Lage gar nicht bei der Einstellungspraxis. Andere fragen direkt danach, was wir ebenfalls nicht befürworten. Keine Person sollte gezwungen sein, sich gegenüber Fremden zu outen. Unsere Empfehlung ist die Nutzung einer Skala, auf der anonymisiert eine Zahl angeben werden kann, die die Summe der unterschiedlichen Betroffenheiten widerspiegelt. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass sich strukturelle Diskrimierungsformen nicht einfach addieren lassen. Für den Einstellungsvorgang bietet dieses Verfahren unserer Ansicht nach jedoch die bestmögliche Balance aus Anonymität und Berücksichtigung von Benachteiligungen.

 

Einstellung, Vertragsdauer und Weiterbeschäftigung

Der Weg zur Vertragsunterzeichnung

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Wurdet ihr im Einstellungsverfahren ausgewählt, setzt sich mit euch in der Regel die:der Sekräter:in des jeweiligen Bereiches in Verbindung. Manchmal macht dies auch die:der zukünftige Vorgesetze selbst. Ihr müsst dann einige Unterlagen ausfüllen, die relevante Daten für eure Personalakte erfassen. Das Dokument „Erklärung als studentische Beschäftigte“ dient vor allem dazu, zu überprüfen, ob ihr unter 20h die Woche arbeitet (insgesamt, innerhalb und außerhalb der HU). Überschreitet ihr diese Grenze geltet ihr nicht mehr als Vollzeitstudierende und fallt somit aus der Familienversicherung bzw. der studentischen Krankenversicherung heraus (mehr Infos dazu auf unserer Seite zu Versicherungen). Außerdem könnt ihr auswählen, ob eurer Immatrikulationsstatus jedes Semester automatisch maschinell überprüft wird oder ihr eine Bescheinigung einreichen müsst.

Sind alle Unterlagen bei der Personalabteilung eingegangen, erhaltet ihr hoffentlich bald einen Termin zur Vertragsunterzeichnung. Dafür müsst ihr in deren Büro in der Friedrichstr. 60 (höhe U Stadtmitte). Bei der Vertragsunterzeichnung erhaltet ihr immer eine Ausfertigung eures Vertrages und solltet auch unser Merkblatt [Link] für neue Beschäftigte ausgehändigt bekommen. Der Vertrag selbst ist überraschend kurz und verweist im Wesentlichen auf unseren Tarifvertrag, den TV Stud III.

Zu den im Vertrag expliziten Regelungen zum Vertragsende bei Studiumsende siehe unseren Beitrag Studiumsende weiter unten.

 

Befristung eurer Beschäftigung

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Für studentische Beschäftigte ist gesetzlich eine Dauer von 2 Jahren vorgeschrieben (Berliner Hochschulgesetz §121). Eine Abweichung davon ist nur in Ausnahmen möglich, wovon der üblichste Fall ein früheres Ende der Finanzierung aus Drittmitteln ist. Diese Ausnahmen werden vor der Ausschreibung der Stelle von uns geprüft, sodass ihr nicht benachteiligt werdet. Sollte eurer Vertrag eine andere Befristungsdauer aufweisen als die Ausschreibung, solltet ihr hellhörig werden und euch am besten bei uns melden.

Manchmal kommt es vor, dass Beschäftigungsbereiche die Stelle für weniger als 2 Jahre befristen wollen, weil die:der studentische Beschäftigte dann das Studium abzuschließen plant. Wir sprechen uns deutlich gegen diese Praxis aus, da sie keinen Vorteil und nur Risiken für die studentischen Beschäftigten birgt. Bei Abschluss des Studiums endet das Arbeitsverhältnis ohnehin (siehe unseren Beitrag Ende des Studiums weiter unten). Solltet ihr länger als geplant brauchen verliert ihr bei einer vertraglich festgehaltenen kürzeren Befristung jedoch euren Job.

 

Vertragsverlängerung und Weiterbeschäftigung

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Nach Ende der 2 Jahre ist eine Weiterbeschäftigung und Vertragsverlängerung möglich, solange ihr noch nicht die Maximaldauer studentischer Beschäftigungen von insgesamt 6 Jahren erreicht habt (Wissenschaftszeitvertragsgesetz §6). Es besteht jedoch leider kein Arbeitsrechtlicher Schutz wie bei Kündigungen, d.h. ihr habt kein Anrecht auf einen erneuten Vertragsabschluss und damit Weiterbeschäftigung. Solange das Verhältnis zu euren Vorgesetzen jedoch gut war, liegt es auch in deren Interesse sowie dem der Universität sich den Aufwand einer erneuten Einstellung und Einarbeitung zu sparen.

 

Ende des Arbeitsverhältnisses

Kündigung und Kündigungsfristen

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Wie bei allen Arbeitsverhältnissen ist es sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in möglich, dieses zu kündigen. Allerdings kündigt die Humboldt Universität fast nie ihre studentischen Beschäftigten, sondern schließt Auflösungsverträge oder lässt das Arbeitsverhältnis mit der Befristung oder dem Ende des Studiums auslaufen. Wir wollen euch trotzdem kurz die wichtigsten Infos zu Kündigungen zusammenfassen.

Die Rahmenbedingungen und Fristen dafür regelt unser Tarifvertrag, der TV Stud III im §13. Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen ordentlichen und außerordentlichen. Letztere sind eine Möglichkeit die ansonsten geltenden Fristen bei gewichtigen Gründen zu umgehen, dazu gleich mehr. Aber auch ordentliche Kündigungen dürfen von Seiten des Arbeitgebers nicht grundlos erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (Kündigungsschutzgesetz §1 Absatz1). Dann muss die Kündigung entweder durch Tatsachen, die in der Person oder dem Verhalten der:des Arbeitnehmer:in liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet sein (KSchG §1 Absatz 2). Ihr hingegen könnt ohne einen Grund ordentlich kündigen. Jedoch müsst ihr dabei die Fristen einhalten. Diese betragen bei der ordentlichen Kündigung 6 Wochen zum Monatsende, d.h. eine Kündigung am Monatsanfang erfolgt dann erst am Ende des folgenden Monats. Eine Ausnahme davon bildet eine Kündigung in der Probezeit, da beträgt die Frist 3 Wochen zum Monatsende. Die Probezeit sind bei uns die ersten drei Monate unserer Anstellung (TV Stud §2 Absatz 2).

Außerordentliche Kündigungen sind im §626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darin heißt es, dass außerordentlich und unter Abweichung von den geltenden Fristen gekündigt werden darf, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortführung der Beschäftigung bis zur Frist nicht zumutbar machen. Ferner müssen bei der Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsparteien abgewogen werden. Schließlich muss eine außerordentliche Kündigung spätesten zwei Wochen nach Bekanntwerden der ausschlaggebenden Tatsachen erfolgen.

 

Auflösungsvertrag statt Kündigung

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Besteht zwischen euch und eurem Arbeitgeber, d.h. der HU vertreten durch die Personalabteilung, Einigkeit darüber das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, kann ein sogenannter Auflösungsvertrag geschlossen werden (TV Stud III §13 Absatz 5). In der Praxis verständigt ihr euch darüber mit euren Vorgesetzen, füllt den Antrag aus (herunterzuladen im Intranet) und euer Bereich leitet diesen an die Personalabteilung weiter, die dann einen Auflösungsvertrag mit euch abschließt. Das Entscheidende hier ist, das sowohl eure Vorgesetzen als auch ihr das Ende der Beschäftigung möchtet. Lasst euch daher auf keinen Fall zu einem Auflösungsvertrag überreden oder drängen, wenn dies nicht eurem Bedürfnis entspricht. Gleiches gilt für das Datum mit dem das Beschäftigungsverhältnis enden soll. Dies kann im Auflösungsvertrag relativ frei gewählt werden, aber eben nur mit eurer Einwilligung. Sollten euch eure Vorgesetzen einen Auflösungsvertrag vorschlagen, den ihr nicht wollt, meldet euch gerne bei uns und unterschreibt diesen nicht. Gegen euren Willen das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der im Arbeitsvertrag gesetzten Frist zu beenden, geht nur mit einer Kündigung und hier gibt es zu eurem Schutz wiederum Fristen.

 

Ende des Studiums

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Eine Tätigkeit als studentische:r Beschäftigte:r ist an den Status als immatrikulierte:r Student:in an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gebunden. Endet euer Studium und wird nicht im direkten Anschluss ein weiteres Studium aufgenommen, endet auch eure Anstellung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Tarifvertrag unterscheidet dabei zwei Fälle. Entweder endet euer Vertrag mit der Exmatrikulation (TV Stud III §12 Absatz 2). Oder es endet mit Ablauf des Semesters in dem die abschließende Studienleistung erbracht wurde (TV Stud III §12 Absatz 3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag so formuliert ist, dass die zweite Regelung in Absatz 3 Vorrang hat. Beendet ihr euer Studium also erfolgreich und nehmt kein weiteres direkt im Anschluss auf, endet euer Arbeitsvertrag mit dem Ende des Semesters, in dem ihr die abschließende Studienleistung erbracht habt. Hier wird explizit eine Studienleistung und nicht die letzte Prüfungsleistung genannt. Eine Studienleistung ist jegliche Leistung, für die ihr Leistungspunkte erhaltet. Die abschließende Studienleistung ist zwar oft die Abschlussarbeit, kann jedoch auch eine andere Leistung, wie z.B. der Besuch einer noch offenen Vorlesung sein. Die erste Regelung in Absatz 2 greift in den Fällen, wo ihr euer Studium zwar beendet, jedoch nicht abschließt. Werdet ihr z.B. auf Antrag oder weil ihr eure Semesterbeiträge nicht bezahlt habt exmatrikuliert, endet eurer Vertrag automatisch mit dem Datum der Exmatrikulation.

Zusätzlich zum Ende eures Arbeitsvertrages sind beim Ende eures Studiums auch die Regelung zur Sozialversicherungsfreiheit durch das Werkstudentenprivileg zu beachten. Denn die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs endet mit Ablauf des Monats, in dem die:der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung unterrichtet worden ist. Um die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge prüfen zu können, informiert ihr das Referat Personalwirtschaft (als Personalstelle für studentische Beschäftigte) über das Ende des Studiums. Das wird meist vor dem Ende eures Arbeitsverhältnisses sein, weshalb ihr euch für den Rest davon als Arbeitnehmer:in krankenversichern müsst. Für mehr Informationen schaut auf unserer Seite zu Versicherungen [LINK] nach.

 

Arbeitszeugnis

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Ihr habt ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis durch eure Vorgesetzen. Diese Zeugnis muss Informationen über Art und Dauer eurer Tätigkeit, sowie Führung und Leistung enthalten (TV Stud III §13 Absatz 1). In der Regel erhaltet ihr dieses Zeugnis nach dem Ende eures Arbeitsvertrages. In Ausnahmefällen kann jedoch auch während der Arbeit bereits ein Zwischenzeugnis verlangt werden (TV Stud III §13 Absatz 2). Das Zeugnis ist euch „unverzüglich“, d.h. ohne eine von der Vorgesetzen selbst verschuldeten Verzögerung auszustellen (TV Stud III §13 Absatz 3). In der Regel erhaltet ihr das Zeugnis innerhalb eines Monates. Beachtet jedoch, dass ihr euer Zeugnis innerhalb von sechs Monaten anfordern müsst. Ansonsten greift die Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden (TV Stud III §15).