Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Urlaub und Krankheit

Auf dieser Seite haben wir euch die wichtigsten Informationen zu den Themen Urlaub und Krankheit zusammegestellt. Unter anderem informieren wir über euren Anspruch auf Erholungsurlaub und wie dieser zu nehmen ist, wofür ihr Sonderurlaub erhalten könnt, wie ihr euch krankmeldet und was das dann für euch und ggf. euren Urlaub bedeutet. Solltet ihr hier keine Antwort auf eure Frage finden, meldet euch gerne per Mail bei uns oder kommt in eine unserer Sprechstunden.

Urlaub

Urlaubsanspruch 🖉

Rechtsgrundlage: § 10 TVStud III

Der Urlaubsanspruch besteht derzeit aus 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, also 6 Wochen pro Kalenderjahr. Das Beschäftigungsverhältnis muss also für den vollen Jahresurlaubsanspruch zum 1. Januar des Jahres und bis zum 31. Dezember durchgehend bestehen. Andernfalls greifen einige Regelungen, welche wir im Folgenden näher beschreiben.

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. Januar des Kalenderjahres bestand, du also später angefangen hast, greift die folgende gesetzliche Regelung (BUrlG § 5 Teilurlaub):

Der Jahresurlaubsanspruch wird je vollem Beschäftigungsmonat gezwölftelt, d.h. du erhältst 1/12 deines Jahresurlaubsanspruchs pro vollem Beschäftigungsmonat; das sind bei einer 5-Tage-Woche 30/12 = 2,5 Urlaubstage bzw. bei einer 6-Tage-Woche dann 36/12 = 3 Urlaubstage, wobei ab 0,5 zu Gunsten des Beschäftigten aufgerundet wird.

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis bereits in der ersten Jahreshälfte bestand, du jedoch vor dem 31. Dezember ausscheidest gilt:

  • Scheidest du in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (also vor dem 1. Juli) aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus gilt die oben beschriebene Regelung.
    • Beispiel: Du scheidest zu Ende Mai aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus, dann hast du für den Beschäftigungszeitraum von z.B. Januar bis Mai (= 5 Monate) einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen *1/12 je vollen Beschäftigungsmonat * 5 Beschäftigungsmonate = 12,5 Urlaubstage, also 13 Urlaubstage auf Grund der Rundung, erworben.
  • Scheidest du hingegen erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, erhältst du zumindest den vollen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG.

Resturlaub aus dem Vorjahr ist auf jeden Fall bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten, da er sonst verfällt.

Soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden, sollte der Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden, wenn keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

Die Urlaubsvergütung entspricht Deiner „normalen“ Vergütung, d.h. der Erholungsurlaub erfolgt unter Entgeltfortzahlung.

Es gilt eine Wartezeit für den Urlaubsanspruch. D.h. Du kannst erst drei Monate nach deiner Einstellung den Urlaubsanspruch geltend machen, wobei bei Arbeitsverträgen mit kürzeren Laufzeiten diese Klausel entfällt.

 

Wie kannst du dir den im TV Stud III gewährten Erholungsurlaub an der HU nehmen? 🖉

Urlaub ist dezentral geregelt, das heisst die oder der Vorgesetzte ist unmittelbar dafür verantwortlich. Es gibt keine zentrale Einrichtung der HU, an der du deinen Urlaub anmelden musst. Daher gibt es auch keine HU-weite Regelung, wie Urlaub zu beantragen ist. Unbedingt sollte der Urlaub aber 1.) schriftlich beantragt werden und 2.) die oder der Vorgesetzte gegenzeichnen. Gelegentlich wird ein blaues Formular (eigentlich für hauptamtlich Beschäftigte) verwendet.

Bei Fragen zur konkreten Beantragung von Urlaub lasst euch bitte vom PRstudB beraten.

 

Arbeitsbefreiung / Sonderurlaub  🖉

Rechtsgrundlage: §11 TV Stud III

In bestimmten Ausnahmefällen (nach § 616 BGB), wirst Du als studentische:r Beschäftigte:r unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7) in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt. Dazu zählt zum Beispiel: Krankheit und Todesfälle von Angehörigen, Arztbesuche. Aber auch in anderen “begründeten” Fällen kann, jedoch unter Verzicht auf Entgelt, kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Vielleicht besonders spannend sind die Absätze 5 und 6 im Paragraph 11 des TVStud III:

(5) 1 Die studentischen Beschäftigten werden für ihre Hochschulprüfungen oder Staatsprüfungen für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7) von der Arbeit freigestellt. 2 Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt gemäß Absatz 4 Satz 2 gewährt werden. Protokollerklärung zu § 11 Absatz 5: Zu den Hochschulprüfungen gehören auch Modulabschlussprüfungen.

(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(7) Studentische Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 7) Sonderurlaub erhalten.

 

Krankheit

Wie melde ich mich krank und was ist dabei zu beachten 🖉

Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt hier „ohne schuldhaftes Verzögern“, d. h. sobald es der studentischen Hilfskraft zumutbar möglich ist.  Die Nachricht muss den Arbeitgeber möglichst schnell erreichen, damit der Arbeitsausfall frühzeitig eingeplant und ggf. Ersatz organisiert werden kann.

Hierzu solltet ihr Euren Vorgesetzten bzw. deren/dessen Vertreter/in am ersten Krankheitstag - wenn dieser für die Beschäftigungsstelle ein normaler Arbeitstag ist und die Mitteilung während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit möglich ist -  telefonisch, hilfsweise bei Nichterreichbarkeit per E-Mail über eure Erkrankung informieren. Sollte die Erkrankung erst nach Beginn der betrieblichen Arbeitszeit (i.d.R. 09:00 Uhr) auftreten, ist die Mitteilung schnellstmöglich zu machen.

Ärztliche Bescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (also dem vierten Krankheitstag) vorzulegen.

Gesundmeldung

Besonders bei längerer Erkrankung ist es wichtig, dass die Personalabteilung offiziell über Eure Gesundmeldung informiert ist. Offiziell ist dafür der Bereich zuständig. Es empfiehlt sich aber immer eine E-Mail über Eure Gesundmeldung an Eure Vorgesetzen und die Personalabteilung zu schicken.

 

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalls 🖉

Rechtsgrundlage: §9  TV Stud III

Bei Krankheit bis zu längstens 10 Wochen werden dem/r studentischen Beschäftigten Krankenbezüge (in Höhe des üblichen Gehaltes) gezahlt. Sollte jedoch nach der ersten Krankheit eine neue Krankheit hinzukommen, können hier erneut 10 Wochen Entgeltfortzahlungen erfolgen.

 

Was passiert wenn ich in meinem Urlaub krank werde? 🖉

Krankheitstage während des Urlaubes werden auf den Urlaub nicht angerechnet, d.h. du bekommst diese Tage wieder gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist eine unverzügliche Krankmeldung an die Personalabteilung.