Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Auf dieser Seite haben wir euch alle relevanten Informationen zum Thema Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung zusammengestellt. Solltet ihr hier keine Antwort auf eure Fragen finden, schreibt uns gerne eine Mail oder meldet euch bei unserer Sprechstunde.

 

Rechtliche und tarifvertragliche Vorgaben 🖉

Die Arbeitszeit wird in Monatsstunden vereinbart. Nach § 5 TV Stud III darf sie an Universitäten nicht weniger als 40 Monatsstunden betragen. Nach § 121 Abs. 3 BerlHG darf die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Dementsprechend sind 80 Monatsstunden das Maximum der hochschulrechtlich zulässigen Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft. In der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1 Satz 2 TV StudIII heißt es:
„Aus betrieblichen Gründen oder auf Antrag der studentischen Beschäftigten kann eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden.“
Zur Vermeidung von Differenzen wird dringend empfohlen, für jeden einzelnen Arbeitstag den Beginn, die Dauer und das Ende der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu erfassen und die Aufzeichnung am Monatsende von studentischer Hilfskraft und Vorgesetztem gegenzuzeichnen.

 

Wöchentliche Arbeitszeit 🖉

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei arbeitsvertraglichen

  • 40 Monatsstunden durchschnittlich 9,20 Std. pro Woche 1,8 Std. pro Werktag
  • 41 Monatsstunden durchschnittlich 9,42 Std. pro Woche 1,9 Std. pro Werktag
  • 60 Monatsstunden durchschnittlich 13,80 Std. pro Woche 2,8 Std. pro Werktag
  • 80 Monatsstunden durchschnittlich 18,40 Std. pro Woche 3,7 Std. pro Werktag

 

Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeiten 🖉

Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeit ist nicht vorgesehen (keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen, keine Arbeit auf Abruf, keine Bereitschaftsdienste)

Beim Personalrat muss im Falle der Anordnung zur Nachtarbeit (z.B. Lange Nacht der Wissenschaften, Konferenzen, Veranstaltungen etc.) ein Antrag vorgelegt werden. Ist dies nicht passiert, ist die Arbeitszeit nicht zu leisten.

Ihr erhaltet auf Antrag folgende Zeitzuschläge für außerreguläre Arbeitseinsätze (v. H. = von hundert Prozent eures regulären Stundenlohns):

  1. für Nachtarbeit (zwischen 21:00 und 06:00 Uhr): 20 v. H.
  2. für Sonntagsarbeit: 25 v. H.
  3. bei Feiertagsarbeit:

       - ohne Freizeitausgleich 135 v. H.

       - mit Freizeitausgleich 35 v. H.

  4. für Arbeit am 24. und 31. Dezember (ab 06:00 Uhr): 35 v. H.
  5. für Arbeit an Samstagen von 13:00 bis 21:00 Uhr: 20 v. H.

Zeitzuschläge könnt ihr mithilfe des Nachweis- und Zahlungsauftrags für Zeitzuschläge an studentische Hilfskräfte erfassen.

(MUSTER - Lange Nacht der Wissenschaften)

 

Feiertagsberechnung 🖉

Fällt im Falle fester Arbeitstage einer dieser Arbeitstage auf einen Feiertag, muss an diesem bei fortlaufender Bezahlung nicht gearbeitet werden. Der Feiertag muss nicht nachgearbeitet werden.

Bei flexiblen Arbeitszeiten entfällt pro Feiertag nur 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit. Dieses Rechenmodell ist in der Regel nachteilig für die SHK und wir empfehlen die formale Festlegung von zwei Arbeitstagen/Woche. Damit sind u.U. auch Feiertage anteilig mitinbegriffen.

 

Rahmen, in dem die Arbeitszeit liegen sollte 🖉

Die Rahmenzeit, innerhalb derer zu arbeiten ist, liegt laut §3 der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit der HU zwischen 6:00h und 19:30h.

Für Tutor_innen gibt es zudem eine Regelung für eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit (§5 Absatz 2 TVStudIII):„Bei studentischen Beschäftigten mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben ein-schließlich der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfange so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird.“

 

Zeiterfassung 🖉

Seit 2024 besteht an der HU entsprechend gesetzlicher Vorgaben die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Dafür steht ein Arbeitszeiterfassungsbogen zur Verfügung, der in Zusammenarbeit von Personalverwaltung und PRstudB entwickelt wurde. Er ist auf der Website der Universitätsverwaltung abrufbar. (https://www.hu-berlin.de/de/studium/lust/lehrer/formulare)

Auch wenn nicht alle Beschäftigungsstellen die ihre SHKs zur Erfassung der Arbeitszeit auffordern, ist es in eurem eigenen Interesse unbedingt ratsam, Arbeitszeiterfassungsbögen zu führen. Dies dient der Übersicht über eure Mehr- oder Minderstunden sowie zum adäquaten Stundenausgleich.

Im Falle einer Erhöhung der Lehrzeit der Tutor_innen oder eines von vornherein zu hoch angesetzten wöchentlichen Arbeitsumfanges für Tutor-Stellen kann nur mithilfe des Zeiterfassungsbogens belastbar nachgewiesen werden, in welchem Verhältnis Arbeitsaufwand und Zeitbudget zueinander stehen. Die Arbeit muss schaffbar sein. Leider ist es so, dass wenige sich trauen, die eigenen Arbeitsbedingungen an der Uni bzw. das System zu kritisieren, denn sie sehen sich in einem doppelten Abhängigkeitsverhältnis oder möchten verständlicherweise mit der Tutoriums-Stelle den beruflichen Fuß in die Uni setzen. Durch das Dulden des Status Quo stirbt jede weitere Tutor_in erneut für sich allein.