Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Versicherungen und Gehaltsabrechnungen

Auf dieser Seite haben wir euch die wichtigsten Informationen zu den Themen Krankenversicherung, Sozialversicherung und Gehaltsabrechnungen als studentische Beschäftigte zusammengefasst. Unter anderem erklären wir, wann ihr Familienversichert sein könnt, welchen Einfluss ein Teilzeitstudium auf den Versicherungsstatus hat, wann ihr von der Sozialversicherung befreit seid und wie ihr an eure Gehaltsabrechnungen kommt. Nicht auf alle Fragen werden ihr hier eine Antwort finden. Dafür ist das Sozialrecht zu komplex. Solltet ihr nicht fündig werden, schreibt uns gerne eine Mail oder wendet euch an die Rechtsberatung eurer Gewerkschaft (verdi, GEW).

Befreiung von Beiträgen zur Sozialversicherung: Das sogenannte Werkstudentenprivileg

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Unter dem Werkstudentenprivileg versteht man die Befreiung von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung für Studierende, die in nicht geringfügigen Beschäftigungen arbeiten (z.B. als SHK an den Universitäten). Diese Befreiung betrifft nur die Versicherungspflicht in eurer Rolle als Arbeitnehmer:in. Eine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht für alle Studierende. Aber das Werkstudentenprivileg ermöglicht euch, statt als Arbeitnehmer*innen über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung versichert zu sein. Der einzige Sozialversicherungsbeitrag, von dem das Werkstudentenprivileg nicht befreit, ist die Rentenversicherung. Der Satz beträgt aktuell 18,60% des Bruttolohns und ist anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zu bezahlen. Deshalb findet ihr Abzüge für die Rentenversicherung auch in jedem Fall auf euren Gehaltsnachweisen.

 

Wer kann von der Sozialversicherungsfreiheit des Werkstudentenprivileg profitierten 🖉

Das Werkstudentenprivileg gilt für alle ordentlichen Studierenden. Hinter diesem etwas unklaren Rechtsbegriff verbirgt sich nicht mehr als zwei Bedingungen: 1) Ihr müsst an einer staatlichen oder staatlich-anerkannten Hochschule studieren und 2) ihr müsst euch überwiegend eurem Studium widmen. Die zweite Bedingung wird dann als erfüllt angesehen, wenn ihr nicht mehr als 20h/Woche arbeitet. Die Höhe des Lohnes hingegen ist für das Werkstudentenprivileg unerheblich.

Während der vorlesungsfreien Zeit darf die Grenze von 20h/Woche überschritten werden, ohne das Werkstudentenprivileg zu verlieren, allerdings nur maximal 26 Wochen pro Jahr.

Für Teilzeitstudierende gilt, dass sie nur dann das Werkstudentenprivileg erhalten können, wenn ihr Studium mehr als die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht. Die anderen oben genannten Bedingungen gelten selbstverständlich auch für diese Gruppe. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann es jedoch sogar von Vorteil sein, kein Werkstudentenprivileg zu haben, da die Versicherung als Arbeitnehmer:in günstiger sein kann als die studentische Krankenversicherung oder ab 30 Jahren die freiwillige Krankenversicherung (siehe hierzu den Abschnitt „Mit Teilzeitstudium als Arbeiternehmer:in krankenversichert sein“).

Promotionsstudierende und Studierende in berufsintegrierten (dualen) Studiengängen wiederum gelten nicht als ordentliche Studierenden und fallen damit aus dem Werkstudentenprivileg heraus.

 

Achtung: Sonderregelung zum Werkstudentenprivileg beim Übergang vom Bachelor zum Master 🖉

Für die Zeit zwischen Bachelor und Master gelten die gängigen Regelungen für Beschäftigte, ihr seid also als Arbeitnehmer:in nicht von der Sozialversicherung befreit! Der Bachelor gilt als beendet mit Ablauf des Monats in dem ihr offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis eurer Prüfungsleistung unterrichtet worden seid. Zwar könnt ihr dann ggf. weiter immatrikuliert bleiben, z.B. wenn ihr bereits in den Master eingeschrieben seid oder bis zum Semesterende, wenn dieses weniger als zwei Monate nach dem offiziellen Ende eures Bachelors liegt (Regelung der HU, bei anderen Hochschulen bitte unbedingt dort informieren). Unabhängig vom Status der Immatrikulation müsst ihr jedoch als Arbeitnehmer:in die jeweiligen Versicherungsbeiträge für den Zeitraum zwischen dem offiziellen Ende eures Bachelors und dem offiziellen Beginn eures Masters (i.d.R. Start des jeweiligen Wintersemesters) zahlen.

 

Als SHK familienversichert sein 🖉

Um als studentisch Beschäftigte:r weiterhin familienversichert zu sein müsst ihr einerseits unter einer Altersgrenze und andererseits unter einer Einkommensgrenze liegen.

  1. Altersgrenze: Für Studierende verlängert sich die Familienversicherung nochmal gegenüber anderen Kindern, die sich nicht in Ausbildung oder Studium befinden, bis zum 25 Lebensjahr. Bis dahin könnt ihr also bei euren Eltern mitversichert bleiben und müsst keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Individuell gibt es die Möglichkeit einer Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn ihr eure Schul- bzw. Berufsausbildung von einem Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ) oder den freiwilligen Wehrdienst unterbrochen wurde. Dann kommt die Zeit, die ihr für den jeweiligen Dienst aufgewendet habt, noch oben drauf und ihr könnt bis maximal zum 26. Lebensjahr familienversichert bleiben. Ausnahme: Von der Altersgrenze ausgenommen ist die Familienversicherung über Ehepartner:innen, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind und das höhere Einkommen haben.
  2. Einkommensgrenze: Unter der Grenze von 505€/Monat bleibt ihr beitragsfrei Familienversichert. Überschreitet ihr sie, dann seid ihr in der studentischen Krankenversicherung (siehe unten). Achtung, diese Grenze sollte nicht mit der für geringfügige Beschäftigte verwechselt werden (sogenannte Minijobbergrenze von 538€/Monat), denn die HU stellt ihre studentischen Beschäftigte bewusst nicht als geringfügige Beschäftigte ein (die Universität richtet sich hier nach 10 des Landesgleichstellungsgesetzes, wonach öffentliche Arbeitgeber keine geringfügigen Beschäftigungen begründen sollen). Daher gilt diese höhere Grenze für uns nicht. In der Regel handelt es sich bei den 505€ um eine Jahresdurchschnittswert, weshalb es unerheblich bleibt, ob ihr einmal darüber liegt, solange es sich über das Jahr hinweg ausgleicht. Erkundigt euch hierzu jedoch unbedingt bei eurer Krankenkasse, da manche dies leider anders handhaben. Bei der Berechnung, ob ihr über der Grenze, landet ist außerdem noch die Werbekostenpauschale von aktuell 1230€ zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich folgende Formel für die Berechnung eures Monatsverdienst im Sinne dieser Grenze: (Monatslohn x Monate – Werbekostenpauschale) / Monate.

Erfüllt ihr beide Voraussetzungen, könnt ihr als SHKs familienversichert sein. Andernfalls landet ihr in der Regel in der nicht beitragsfreien, aber vergünstigten studentischen Krankenversicherung.

 

Studentische Kranken- und Pflegeversicherung 🖉

Sofern ihr nicht mehr familienversichert und damit von Krankenversicherungsbeiträgen befreit sein könnt, fallt ihr in der Regel in die studentische Krankenversicherung. Das ist ein vergünstigter Tarif.

Die Höhe der Beiträge richten sich nach dem aktuellen Bafög-Bedarfssatz, welcher ab dem 01.10.2024 855€ beträgt (davor 805€). Den Krankenkassen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Beiträge ihre studentische Versicherung 10,22% dieses Betrags zuzüglich ihres Zusatzbeitrages betragen darf. Letzterer wird von den Kassen individuell fesgelegt und beträgt, je nachdem wo ihr versichert seid, nochmal zwischen 0,9% und 2,99% (vgl. die Tabelle auf Krankenkassen.de) des Bafög-Bedarfssatzes. Schließlich müsst ihr als Studierende auch die Pflegeversicherung zahlen. Habt ihr Kinder liegt der Beitrag dafür bei 3,4%, habt ihr keine bei 4%.

Insgesamt belaufen sich die Kosten der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung also zwischen 124,78€ und 136,12€ (ab dem 01.10.2024).

Diesen vergünstigten Tarif erhaltet ihr, solange ihr an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule studiert und noch nicht das 30te Lebensjahr vollendet habt. Eure studentische Krankenversicherung endet somit entweder mit der Exmatrikulation oder mit Ablauf des Semesters, in dem ihr 30 geworden seid. Ab dann zahlt ihr den einkommensabhängigen Beitrag für sogenannte freiwillig Versicherte, der teurer als der studentische Krankenversicherungsbeitrag ist (je nach gewählter Krankenkasse aktuell zwischen 190€ und 210€).

Über Ausnahmen für die Altersgrenze informiert ihr euch am besten direkt bei eurer Krankenkasse.

In manchen Fällen kann es sich ab dem 30ten Lebensjahr oder sogar schon davor lohnen, zu einem Teilzeitstudium zu wechseln, wodurch der Arbeitgeber einen Teil der Versicherungsbeiträge zu zahlen hat. Lest dazu bitte den folgenden Abschnitt.

 

Mit Teilzeitstudium als Arbeiternehmer:in krankenversichert sein 🖉

Um als studentisch Beschäftigte als Arbeitnehmer:in Kranken-, Pflege- und Sozialversichert zu sein, dürft ihr nicht unter das Werkstudentenprivileg fallen. Das stellt ihr dadurch sicher, dass ihr in ein Teilzeitstudium wechselt. Je nachdem, wie eure Versicherungsbeiträge aussehen, könnt ihr damit unterm Strich Geld sparen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihr über 30 Jahre seid und nicht mehr von der studentischen Krankenversicherung profitieren könnt.

Informiert euch unbedingt auf den Seiten eurer Hochschule und der Studienberatung eures Vertrauens über alle Auswirkungen des Teilzeitstudiums sowie über die Voraussetzungen (Link: Teilzeitstudium an der HU). An der Humboldt Universität ist die einzige Voraussetzung eine fristgemäße Antragstellung, an andere Hochschulen müsst ihr den Antrag ggf. begründen.

Wichtig: Kein Bafög im Teilzeitstudium! Ein Grund, weshalb sich das Teilzeitstudium für viele nicht lohnt, ist der Verlust des Bafög-Anspruches. Übers Bafög erhält man auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung, sofern für diese Beiträge fällig werden. Solltet ihr also Bafög beziehen oder dies in Zukunft beantragen wollen, müsst ihr Vollzeit studieren und könnt damit nicht als Arbeitnehmer:in versichert werden.

Die Höhe der Versicherungsbeiträge als Arbeitnehmer:in: Die Beiträge haben prozentuale Sätze und werden auf euer Einkommen berechnet. Habt ihr zwei Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen, müsst ihr auf beide Einkommen separat Beiträge zahlen. Es macht also keinen Unterschied für die Höhe der Beiträge, ob ihr bei der HU 80h/Monat arbeitet oder 40h/Monat und in einem anderen Job ebenfalls 40h/Monat.

Grundsätzlich liegt der Grundbetrag für die Krankenversicherung bei 14,6% des Einkommens. Hinzu kommt dann noch der von eurer Krankenkasse individuell festgelegte Zusatzbeitrag von 0,9% und 2,99% (vgl. die Tabelle auf Krankenkassen.de) eures Einkommens. Schließlich fallen für die Pflegeversicherung noch 4% eures Einkommens an, wenn ihr keine Kinder habt. Habt ihr mindestens ein Kind reduziert sich der Betrag auf 3,4%. Ohne das Werkstudentenprivileg fallen außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2,6% eures Einkommens an. Rentenversicherungsbeiträge zahlt ihr als studentische Beschäftigte ohnehin, egal ob Werkstudentenprivileg oder nicht.

Als studentische Beschäftigte ohne Werkstudentenprivileg fallt ihr in den sogenannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) von Beschäftigung mit einem regelmäßigen Monatseinkommen von 538,01€ bis 2000€ (auch Midijob genannt). Daher gelten für euch zwei veränderte Bedingung bezüglich der Berechnung eurer Versicherungsbeiträge: 1. Werden die Versicherungsbeiträge nicht auf das tatsächliche Einkommen berechnet, sondern auf eine verringerte, mit einer speziellen Formell errechneten Bezugsgröße. 2. Steigt euer zu zahlender Anteil an den Beiträgen progressiv an, je höher ihr innerhalb der Spanne von 538,01€ und 2000€ angesiedelt seid und geht am unteren Ende gegen null. Der Anteil des Arbeitgebers bleibt jedoch gleich und beträgt immer die Hälfte der oben angegeben Prozentsätze. Um herauszufinden, wie hoch die Bezugsgröße und eure Versicherungsbeiträge bei euch individuell ausfallen, nutzt ihr am besten den dafür vorgesehenen Übergangsbereichsrechner der deutschen Rentenversicherung.

Damit ihr besser erwägen könnt, ob eine Versicherung als Arbeitnehmer:in für euch von Vorteil ist, haben wir für euch zwei Beispielrechnungen mit den zwei verbreitetsten Stundenumfängen als studentische Beschäftige zusammen gestellt. Die Angaben sind selbstverständlich ohne Gewähr und wir empfehlen euch ausdrücklich, euren individuellen Fall nochmal durchzurechnen, bevor ihr euch für ein Teilzeitstudium entscheidet. Solltet ihr dabei Hilfe brauchen, könnt ihr euch gerne an uns wenden.

 

Rechenbeispiel 1: 40h/Monat, Zusatzbeitrag von 2,19% (Barmer), Pflegeversicherung von 4%.

40h/Monat zu 13,96€: 558,40€

Davon Beitragspflichtige Einnahmen (nach Übergangsbereichsrechner DRV): 379,03€

 

Beitrags- satz in %

Arbeitgeber-anteil

Arbeitnehmer-anteil

Beiträge Gesamt

KV

16,79

62,54

1,10

63,64

RV

18,60

69,28

1,22

70,50

AV

2,60

9,69

0,17

9,86

PV

3,40 + 0,60

12,66

2,49

15,15

 

 

 

 

 

Summen:

154,17

4,98

159,15

KV = Krankenversicherung; RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; PV = Pflegeversicherung.

 

Rechenbeispiel 2: 80h/Monat und Zusatzbeitrag von 1,2% (Techniker Krankenkasse), Pflegeversicherung von 3,4%.

80h/Monat zu 13,96 = 1116,80€.

Davon Beitragspflichtige Einnahmen (nach Übergangsbereichsrechner DRV): 791,91€.

 

Beitrags- satz in %

Arbeitgeber-anteil

Arbeitnehmer-anteil

Beiträge Gesamt

KV

15,80

97,71

62,55

160,26

RV

18,60

115,02

73,64

188,66

AV

2,60

16,09

10,29

26,38

PV

3,40 + 0,60

21,02

19,55

40,57

 

 

 

 

 

Summen:

249,84

166,03

415,87

Vergleicht ihr diese Rechnungen mit den Kosten der studentischen Krankenversicherung wird schnell klar, dass ein Teilzeitstudium für euch bei 40h/Monat geringere Beiträge bedeutet. Allerdings lohnt sich die Versicherung auch im Fall von 80h/Monat, da auch in der studentischen Krankenversicherung mit Werkstudentenprivileg Beiträge von euch für die Rentenversicherung in Höhe von 73,64€ anfallen und ihr somit bei insgesamten Versicherungskosten von 198,42€ bis 209,76€ landet.

 

Gehaltsnachweise 🖉

Alle eure als Arbeitsnehmer:in gezahlten Versicherungsbeiträge sowie allgemein euer monatliches Gehalt findet ihr auf euren Gehaltsnachweisen. Dieser werden inzwischen an der Humboldt-Universität nur noch digital über den Employee Self Service (ESS) bereit gestellt. Um auf diesen zuzugreifen braucht ihr neben eurem HU-Mitarbeitenden-Account auch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA). Zu letzterem lest ihr am besten die Einrichtungsanleitung für 2FA vom CMS. Außerdem müsst ihr euch beim Zugriff auf den ESS im HU-Netz befinden (entweder über Eduroam oder einen VPN).

Oben auf dem Gehaltsnachweis findet ihr außerdem die für euch zuständigen Personen in der Personalstelle und der Gehaltsstelle. Erstere verwaltet eure Personalakte, bearbeitet eure Weiterbeschäftigung oder Änderung der Arbeitszeit und ist eure Ansprechperson bei allen Änderungen eures Arbeitnehmer:innenverhältnisses zur HU. Letztere berechnet euer Gehalt, weist dessen Auszahlung an und erstellt den Gehaltsnachweis. Mit allen Fragen zu eurem Gehalt könnt ihr euch an diese Person wenden. Kontaktmöglichkeiten findet ihr über das Zentrale Informationssystem (ZIS) der HU heraus.