Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

"Weihnachtsgeld" oder Zuwendung

Klagen leider erfolglos

Seit Oktober 2003 zahlen die Berliner Hochschulen den studentischen Beschäftigten kein "Weihnachtsgeld" mehr. Der Anspruch auf die Zuwendung ("Weihnachtsgeld") wird seitdem in allen neuen Arbeitsverträgen sowie bei Vertragsverlängerungen ausgeschlossen. Die Gewerkschaften GEW und ver.di haben das für rechtswidrig gehalten und euch aufgefordert,den Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" schriftlich bei der Personalstelle geltend zu machen. Gleichzeitig haben einige betroffene studentische Beschäftigte mit dem Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft gegen die Nichtzahlung des "Weihnachtsgeldes" geklagt.

Leider sind diese Klagen alle negativ ausgegangen. In zweiter Instanz hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin) mit Urteil vom 6.12.2005 (3 Sa 1560/05) den Hochschulen Recht gegeben. Sie durften nach Auffassung des LAG Berlin in den Arbeitsverträgen den Ausschluss der Zuwendung vereinbaren. Die entsprechende Klausel "Die Zahlung einer Zuwendung nach § 11 TV Stud II wird ausdrücklich ausgeschlossen", ist nach Ansicht des LAG rechtswirksam. Es hat sich nicht der gewerkschaftlichen Rechtsauffassung angeschlossen, dass der Zuwendungstarifvertrag in § 11 des TV Stud II statisch in Bezug genommen ist und damit weiter angewandt werden muss. Das LAG hat festgestellt, dass es sich bei § 11 TV Stud II um eine sog. dynamische Verweisungsklausel handelt. Damit ist gemeint, dass Änderungen des in Bezug genommenen Zuwendungstarifvertrages (der das Weihnachtsgeld regelt) auch für die studentischen Beschäftigten gelten. Da der bundesweite Tarifvertrag über eine Zuwendung zum 30. Juni 2003 durch die öffentlichen Arbeitgeber Bund und Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) gekündigt wurde, gilt diese Kündigung nach Auffassung des Landsarbeitsgerichts auch für die studentischen Beschäftigten in Berlin.

Weitere Rechtsmittel machen jetzt keinen Sinn mehr: Das LAG Berlin hat zu seinem Urteil die Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen. Nach reiflicher Prüfung des Urteils sind die Gewerkschaften zu dem Schluss gekommen, dass weitere Klagen keinen Sinn mehr haben, weil auch beim BAG mit einer negativen Entscheidung zu rechnen wäre. Damit sind die rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Nichtzahlung des "Weihnachtsgeldes" vorzugehen, ausgeschöpft.

Es ist damit nicht mehr notwendig, den Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" schriftlich bei der Personalstelle geltend zu machen.

GEW und ver.di werden sich mit diesem Zustand allerdings nicht abfinden. Es ist ihr gemeinsames Ziel, in Abhängigkeit von den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder auch für die studentischen Beschäftigten künftig wieder eine Sonderzuwendung zu vereinbaren.