Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Krankheit

Krankmeldung beim Arbeitgeber

 

 

 

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind studentische Hilfskräfte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt hier „ohne schuldhaftes Verzögern“, d. h. sobald es der studentischen Hilfskraft zumutbar möglich ist.  Die Nachricht muss den Arbeitgeber möglichst schnell erreichen, damit der Arbeitsausfall frühzeitig eingeplant und ggf. Ersatz organisiert werden kann. Hierzu sollte die studentische Hilfskraft ihrer oder ihrem Vorge-setzten bzw. deren/dessen Vertreter/in am ersten Krankheitstag - wenn dieser für die Beschäftigungsstelle ein normaler Arbeitstag ist und die Mitteilung während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit möglich ist -  telefonisch, hilfsweise bei Nichterreichbarkeit per Mail, ihre Erkrankung anzeigen. Sollte die Erkrankung erst nach Ende der üblichen betrieblichen Arbeitszeit auftreten, ist die Meldung am nächsten Tag, der für die Beschäftigungsstelle ein normaler Arbeitstag ist, zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit  anzuzeigen. Als Beginn der betrieblichen Arbeitszeit ist i. d. R. der Beginn der Kernzeit für die oder den Vorgesetzten, d. h. 9.00 Uhr, anzusehen. Sollte die Erkrankung erst nach Beginn der betrieblichen Arbeitszeit auftreten, ist die Mitteilung schnellstmöglich zu machen.

 

Krankmeldungen und flexible Arbeitszeiten

 

Immer wieder kommt es vor, dass studentischen Beschäftigten mitgeteilt wird, dass Sie sich bis 09:00 Uhr krank zu melden haben, da dies für die Gleitzeitbeschäftigten der HU gilt. Für stud. Beschäftigte gilt aber die Gleitzeitregelung nicht. Wer bspw. immer von 16:00 - 19:00 Uhr arbeitet, ist um 09:00 Uhr noch fit, um 15:00 Uhr aber arbeitsunfähig. Das heißt aber nicht, dass deswegen die Arbeitszeit nachgearbeitet werden muss. Natürlich ist es möglich sich auch um 15:00 Uhr krank zu melden.

Denn die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt hier „ohne schuldhaftes Verzögern“, d. h. sobald es der studentischen Hilfskraft zumutbar möglich ist.  Die Nachricht muss den Arbeitgeber möglichst schnell erreichen, damit der Arbeitsausfall frühzeitig eingeplant und ggf. Ersatz organisiert werden kann.

Hierzu solltet ihr Euren Vorgesetzten bzw. deren/dessen Vertreter/in am ersten Krankheitstag - wenn dieser für die Beschäftigungsstelle ein normaler Arbeitstag ist und die Mitteilung während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit möglich ist -  telefonisch, hilfsweise bei Nichterreichbarkeit per E-Mail über eure Erkrankung informieren. Sollte die Erkrankung erst nach Beginn der betrieblichen Arbeitszeit (i.d.R. 09:00 Uhr) auftreten, ist die Mitteilung schnellstmöglich zu machen.

 

Gesundmeldung

Besonders bei längerer Erkrankung ist es wichtig, dass die Personalabteilung offiziell über Eure Gesundmeldung informiert ist. Offiziell ist dafür der Bereich zuständig. Es empfiehlt sich aber immer eine E-Mail über Eure Gesundmeldung an Eure Vorgesetzen und die Personalabteilung zu schicken.

 

Krankenbezüge

 

Krankheit bis längstens 10 Wochen

Bei Krankheit bis zu längstens 10 Wochen werden dem/r studentischen Beschäftigten Krankenbezüge (in Höhe des üblichen Gehaltes) gezahlt.

TVstudIII § 9 Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden studentische Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von zehn Wochen das Entgelt nach § 7. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge dersel-ben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. ³Soweit diese gesetzlichen Bestimmungen auf einen Zeit-raum von sechs Wochen abstellen, ist ein Zeitraum von zehn Wochen maßgebend. 4Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsver-hinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3 a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
TV Stud III Seite 9 von 13
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ge-zahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.

 

Krankheit länger als 10 Wochen

Da die studentische Krankenversicherung nur eine Grundversorgung darstellt, kann auch keine Krankengeldzahlung geltend gemacht werden. Sollte jedoch nach der ersten Krankheit eine neue Krankheit hinzukommen, können hier erneut 10 Wochen Entgeltfortzahlungen erfolgen. Weiterhin ist zwischen BAföG-Empfängern und Nicht-BAföG-Empfänger zu unterscheiden: Für BAföG-Empfänger gilt, dass diese bei Krankheit länger als drei Monate das erhaltene BAföG zurückzahlen müssen. Bei Nicht-BAföG-Empfängern muss im Einzelfall entschieden werden. Hinzuzuziehen sind zuerst die unterhaltspflichtigen Eltern. Nach deren Zuständigkeit ist im ungünstigsten Fall eine Exmatrikulation, welche erst den Anspruch auf Sozialhilfe ermöglicht, vorzunehmen.

Desweiteren besteht die Möglichkeit, unterstützende Darlehen zu beantragen. In all diesen Fällen sollte unbedingt die Sozialberatung des Studentenwerkes hinzugezogen werden!

 

Krankheit des Kindes studentischer Beschäftigter

Sofern ein Kind (unter 8 Jahren) krank ist, besteht die Möglichkeit zur Arbeitsbefreiuung bei Lohnfortzahlung nur für bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Geregelt im TVstudII mit Verweis auf den § 52 BAT.

Hierzu empfiehlt sich ein Blick auf die Webseite der Personalabteilung.

Voraussetzung ist, dass kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (dies ist bspw. bei einer studentischen Versicherung der Fall). Dazu ist der Personalstelle eine Bescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, dass kein Anspruch auf Krankengeld zur Pflege des erkrankten Kindes besteht.

Es empfiehlt sich daher, zunächst die Krankenkasse zu kontaktieren.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der studentischen Hilfskraft zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

Sonderurlaub aus einem wichtigen Grund (das heißt aber ohne Bezahlung) kann ggf. auch für die (bspw. längere) Erkrankung eines Kindes beantragt werden.