Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Übergang Bachelor zu Master

Nach dem Ablegen der letzten Bachelorprüfung ist eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des aktuellen Semesters möglich (siehe § 12, Abs. 4 TV Stud III) . Bei einer direkt anschließenden Immatrikulation als Masterstudierende_r besteht die sogar die Möglichkeit einer durchgehenden Beschäftigung. Allerdings gibt es für die Zeit zwischen der letzten Bachelorprüfung und der Aufnahme des Masterstudiums einiges zu beachten:


a) Laut § 20 Abs. 2 der allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität werden Studierende automatisch exmatrikuliert, nachdem sie das Studium abgeschlossen haben. Der Abschluss des Studiums im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse der letzten Prüfung. Die Exmatrikulation tritt spätestens zwei Monate danach in Kraft. Wird innerhalb dieser Frist jedoch die Immatrikulation für ein Masterstudium beantragt, wird die Exmatrikulation erst dann wirksam, wenn dieser Antrag abgelehnt wurde.

Um nicht versehentlich exmatrikuliert zu werden und so die Anstellung als studentische_r Beschäftigte_r zu verlieren, ist eine rechtzeitige, d.h. spätestens zwei Monate nach der letzten Bachelorprüfung erfolgte Bewerbung für einen Masterstudiengang nötig.


b) Um als studentische_r Beschäftigte_r eingestellt zu werden bzw. zu bleiben, ist eine Immatrikulation als ordentlicher Studierender (gemäß §121 Berliner Hochschulgesetz, kein Aufbau- oder Promotionsstudium) zwingende Voraussetzung. Nach Ablegen der letzten Prüfung und bis zum Semesterende ist lediglich der sozialversicherungsrechtliche Studierendenstatus aufgehoben. Das bedeutet, dass bis zur Aufnahme des Masterstudiums  volle Abgaben zur Sozialversicherung geleistet werden müssen und sich das Nettogehalt entsprechend verringert. Nach der Aufnahme des Masterstudiums, ist das Beschäftigungsverhältnis bei einer Arbeitszeit von höchstens 19,5 h pro Woche von der Sozialversicherungspflicht befreit.


c) Bei BAföG-Rückzahlungsforderungen geben das Studentenwerk Berlin und der ReferentInnenRat der HU Auskunft.