BMT-G-O, Urlaub
§ 47a
Sonderurlaub
(1) Dem Arbeiter soll auf Antrag ohne Lohnfortzahlung Sonderurlaub gewährt werden, wenn er
a) | mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder |
b) | einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen |
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 6. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollerklärung:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in
denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.