Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Anlage 11

Richtlinien gemäß § 42 Abs. 2 BMT-G-O - Zusatzurlaub für gesundheitlich Gefährdete

(1) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht schon dann, wenn der Arbeiter nur der Einwirkung von Hitze, Nässe und dgl. ausgesetzt ist, vielmehr muß die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die Beanspruchung infolge solcher Einflüsse bestimmt sein. So muß z.B. die Hitze in außerordentlichem Grade einwirken, wie das bei der Strahlung glühender Körper, von Glüh- und Schmelzöfen größerer Ausdehnung, von rotglühenden oder flüssigen Metallmassen größeren Umfangs, bei der Arbeit an heißen Öfen oder dgl. der Fall ist. Zusätzlich erschwerende klimatische oder arbeitsmäßige Bedingungen, wie z.B. große Feuchtigkeit, können jedoch schon bei weniger hohen Temperaturen den Zusatzurlaub rechtfertigen.

(2) Es ist weiterhin vorauszusetzen, daß der einzelne Arbeiter den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. Der Zusatzurlaub steht nicht zu, wenn die Gefährdung oder Einwirkung nur zeitweilig, z.B. an einzelnen Tagen der Woche oder nur stundenweise oder gelegentlich gegeben ist.

(3) Im nachstehenden Verzeichnis werden beispielsweise Tätigkeiten aufgeführt, die für die Gewährung eines Zusatzurlaubs in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht allein ausreichend, daß eine der genannten Tätigkeiten ausgeübt wird. Vielmehr müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen auch im einzelnen Falle voll erfüllt sein, andernfalls besteht kein entsprechender Anspruch. Wenn z.B. die Anlagen für die Herstellung oder Verarbeitung schädlicher Stoffe so eingerichtet sind, daß die mit ihnen arbeitenden Personen schädigenden Einwirkungen nicht ausgesetzt sind, steht kein Zusatzurlaub zu. Die Frage, ob erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im einzelnen Fall bestehen, richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorrichtungen.

(4) Verzeichnis:

Autogenschneiden und -schweißen an mit Mennige vorgestrichenen Eisenteilen, Mischen, Herstellen sowie Einstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter und Rahmen),

Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,

Anstreichen in engen Schiffsräumen und Tankinnenräumen,

Entrosten an Eisenkonstruktionen,

Arbeiten mit stark schlagenden Preßluftwerkzeugen einschließlich Gegenhalten beim Nieten,

Sandstrahlen mit Sandstrahlgebläsen ohne wirksame Staubsaugung,

Grobschmieden bei schweren großen Stücken, bei Feuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Öfen, Kesselschmieden,

Schweißen im Innern von Kesseln und Behältern oder unter sonstigen sehr erschwerten Umständen,

Spritzlackieren an großen Werkstücken in geschlossenen Räumen (nicht vor Spritzkästen mit Absaugen),

Abschlacken, Aschenziehen, Aschenräumen und Aschenfahren,

Arbeiten an Öfen, Zufuhr und Abfuhr des heißen Materials,

Arbeiten im Ofenhaus, Bedienen und Ausbessern der Gasöfen,

Arbeiten in der Gasreinigung,

Dampfkesselheizen, wenn täglich von Hand mindestens 40 Zentner verfeuert werden und der Kessel entschlackt wird,

Dampfkesselreinigen,

Abfüllen, Umfüllen und Verpacken gesundheitsschädlicher oder stark staubender Stoffe,

Mischen an großen Mischtrommeln mit Handbeschickung bei Verarbeitung gesundheitsschädlicher oder stark staubender Stoffe,

Ofenarbeiten an Aluminium-, Karbid- oder Ferrosiliciumöfen,

Beschicken und Abstechen,

Reparaturarbeiten an chemischen Betriebsanlagen für schädliche Stoffe oder an heißen Anlagen,

Transport bei offener Verladung und Schaufeln von stark staubenden Materialien,

Arbeiten, die mit außergewöhnlicher Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staub, großer Hitze verbunden sind,

Arbeiten in Druckluft,

Arbeiten mit heißem Asphalt und Teer unter erschwerten Bedingungen,

Schriftgießen und Stereotypieren,

Bleilöten,

Mineurarbeiten bei Tunnelbau und dgl.,

Ofenmauern an heißen Öfen,

Abziehen an heißen Brennöfen,

Abziehen an nichtautomatischen Schachtöfen,

Arbeiten an heißen Brennöfen,

Arbeiten in geschlossenen Räumen von Schotterwerken, soweit silikosegefährliches Material verarbeitet wird,

Ein- und Aussetzen, Auskarren an heißen Öfen,

Schüren, wenn täglich von Hand mindestens 40 Zentner Kohle beigefahren, verfeuert und der Ofen entschlackt wird,

Arbeiten bei der Herstellung, Montage, Prüfung und Anwendung von Röntgenröhren und Röntgenanlagen, sofern sie mit regelmäßiger Gefährdung durch Röntgenstrahlen verbunden sind,

Arbeiten an Ultraschallgeräten,

Arbeiten bei Anwendung radioaktiver Stoffe,

Arbeiten auf Seuchenstationen, Infektionsabteilungen und in Prosekturen,

Bakteriologische und serologische Arbeiten,

Be- und Entladen von Waggons und Schiffen bei starker Staubentwicklung,

Müllabfahren,

Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme der Schädlingsbekämpfung,

Kanalarbeiten in Abwässerkanälen oder in geschlossenen Kanälen,

Taucharbeiten.