Betriebsinterne Prüfungen (2002)
Arbeiterinnen und Arbeiter, die keine einschlägige Berufsausbildung entsprechend ihrer Tätigkeit haben, erhalten durch den Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2, gemäß den Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene Prüfungen die Möglichkeit, eine Berufsanerkennung zu erwerben, die im Öffentlichen Dienst einem Berufsabschluss gleichwertig ist.
Ohne diese Prüfung könnte es passieren, dass Arbeiterinnen/Arbeiter zwar die einschlägigen Tätigkeiten eines Ausbildungsberufs verrichten, aber als Beschäftigte ohne Berufsabschluss eingruppiert sind. Nach erfolgreich bestandener verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfung hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit den Arbeitnehmer in die laut Stellenplan vorgesehene Lohngruppe einzugruppieren.
Nach bestandener betriebseigener Prüfung kann z.B. ein Arbeiter nach mindestens dreijähriger Verrichtung einschlägiger Tätigkeiten eines Ausbildungsberufs als Handwerkerhelfer einem gelernten Handwerker gleichgestellt werden. Das bedeutet, daß er die Lgr. 4 bis 6 nach dem Bezirkslohngruppenverzeichnis erhalten kann, wenn er entsprechende Tätigkeiten verrichtet.
Eine verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung ist schriftlich bei der zuständigen Dienststelle oder dem zuständigen Betrieb zu beantragen. Der Betrieb bzw. die Dienststelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Personalrat über die Zulassung.
Prüfungen an der Humboldt-Universität können formlos beantragt werden bei:
Frau Christine Alpermann
Abteilung Personal und Personalentwicklung
Berufliche Weiterbildung
Ziegelstr. 10, R. 043
10099 Berlin
Tel. 2093-5310
e-mail: christine.alpermann@uv.hu-berlin.de