Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


Quelle: Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Berlin

Anlage 2
des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2



Richtlinien
für verwaltungs- oder betriebseigene Prüfungen

Nr. 1
Allgemeines

(1) Diese Richtlinien gelten für verwaltungs-oder betriebseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohngruppe 4 Fallgruppen 8 oder 50

(2) Verwaltungs- oder betriebseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die im Bereich der Verwaltung oder des Betriebes, bei dem der Arbeiter beschäftigt ist, vorkommen. 

(3) Der Arbeiter hat die mindestens dreijährige Beschäftigung nach Lohngruppe 4 Fallgruppen 8 oder 50 mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs, in dem er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. Die dreijährige Beschäftigung soll in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb, in dem der Arbeiter beschäftigt ist, verbracht sein. Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.
 

Nr. 2
Zulassungsantrag

Der Arbeiter hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des Ausbildungsberufs) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für ihn zuständigen Betrieb einzureichen. Die Dienststelle bzw. der Betrieb entscheidet im Einvernehmen mit dem Personalrat über die Zulassung. 

Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Arbeiter handelt, der in Zukunft voraussichtlich mindestens zur Hälfte mit Arbeiten beschäftigt wird, die sonst nur von Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgeführt werden.

 

Nr. 3
Prüfungsausschuß 

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. 

(2) Der Ausschuß setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die eine seiner Zuständigkeit entsprechende fachbezogene Tätigkeit ausüben sollen:

    a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als Vorsitzenden,
  b) einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufs als Beisitzer,
  c) einem gelernten Arbeiter mit Abschlußprüfung in dem betreffenden Berufszweig, der vom Personalrat benannt wird, als Beisitzer.

Zu Beisitzern nach Buchstaben b und c können auch Dienstkräfte mit einschlägiger Hoch- oder Fachschulausbildung bestellt werden. 
Für einen Prüfungsausschuß, dessen Zuständigkeit über eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes hinausgeht, wird das bei Buchstabe c bezeichnete Mitglied vom Hauptpersonalrat benannt. 

(3) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4
Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen. 

(2) Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, indem der Arbeiter durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.

Nr. 5
Prüfung

(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben. 

(2) Über den Hergang der Prüfung ist ein Niederschrift aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 

(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit. 

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfungen an die zuständige Dienststelle bzw. den zuständigen Betrieb. Hat der Arbeiter die Prüfung bestandenes stellt ihm die Dienststelle bzw. der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsbedarf die Prüfung abgelegt worden ist.

(5) Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Arbeiters zu nehmen.

Nr. 6
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens 6 Monate betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 
Die Wiederholung kann auf den Teil beschränkt werden, indem der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden hat. 

(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr. 7
Prüfungsgebühren 

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

Nr. 8
Lohnfortzahlung

Dem Arbeiter wird gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e BMT-G Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gewährt.

Nr. 9
Anerkennung von verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen

Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. Eine verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.