Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 4

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann
3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe
4. Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grundreinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungsmaschinen und -geräten ausführen, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als solche und nach bestandener verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung im Sinne der Fallgruppe 50
5. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 11 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6. Arbeiter, die ein elektrogetriebenes Sägegatter zu bedienen, zu warten und kleinere Reparaturen an diesen Anlagen auszuführen haben, nach dreijähriger Bewährung als solche
7. Arbeiter, die mechanische Leitern oder Großflächenmäher mit einer Motorleistung von mindestens 3,6 KW und einer Mindestschnittbreite von 600 mm bedienen, warten und kleinere Reparaturen an diesen Geräten ausführen, nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 Fallgruppe 10
8. Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien für verwaltungs- und betriebseigene Prüfungen (Anlage 2) erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
9. Aufseher, die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Leitung von Trauerfeierlichkeiten in Krematorien oder Friedhofskapellen beauftragt sind
10. Batteriewärter nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 
11. Bisamfänger nach dreijähriger Bewährung
12. Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung
  Protokollerklärung:
Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13. Eishobelfahrer auf der Eisbereitungsmaschine Rolba Zamboni oder gleichartigen Maschinen
14. Fährbegleiter mit Fährführerschein und Inkasso
15. Fahrer von Elektrofahrzeugen mit hydraulischer Ladevorrichtung und Kippeinrichtung oder Fahrer von Gabelstaplern
16. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren, die nach der StVZO mit amtlichem Kennzeichen zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
17. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren in den Krankenhäusern nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 3
18. Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen Motorkarren
19. Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Motorkarren) in den Krankenhäusern, die nicht mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt sind
20. Fahrer von Spezialfahrzeugen für den Gartenbau, für deren Führung ein Führerschein erforderlich ist
21. Filmvorführer mit einschlägiger Fachprüfung oder mit entsprechenden Kenntnissen oder Erfahrungen
22. Führer von freifahrenden Motorfähren mit Prüfungszeugnis
23. Gespannführer im Straßenverkehr 
24. Hallenwärter, die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit 
handwerklichen Arbeiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 Fallgruppe 26
25. Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfange handwerkliche Arbeiten verrichten
26. Heizer oder Maschinisten mit Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kesselwärterlehrgang oder gleichwertigem Nachweis (Zeugnis über bestandene Dampfmaschinisten- oder Lokführerprüfung)
  Protokollerklärung:
Nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Heizer oder Maschinist und Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf das Zeugnis verzichtet.
27. Hilfsheizer im Fernheizwerk Neukölln nach sechsmonatiger Bewährung
28. Hilfslaboranten mit schwierigen Aufgaben nach dreijähriger Bewährung als Laboratoriumsarbeiter/Hilfslaboranten
29. Kranführer
30. Magazin- oder Lagerwarte, die mit der Einnahme und Ausgabe von Materialien und deren Verbuchung beschäftigt werden, nach dreijähriger Bewährung
  Protokollerklärung:
Diese Fallgruppe ist auch dann anzuwenden, wenn die Verbuchung mit Hilfe von Datenverarbeitungs-Verfahren stattfindet.
31. Meßgehilfen nach dreijähriger Tätigkeit und bestandener verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung
32. Rangierer
33. Rettungsschwimmer mit Leistungsschein oder mit Deutschem Rettungsschwimmerabzeichen in Silber
34. Rohrleger nach dreijähriger Bewährung als Rohrlegerhelfer in der Lohngruppe 3
35. Schloßaufseher mit Inkasso
36. Schloßführer
37. Schulhauswarte, die in nicht unerheblichem Umfange handwerkliche Arbeiten verrichten
38. Schweißer und Brenner ohne handwerkliche Ausbildung mit Schweißerprüfung
39. Sporthallenwarte, Sportplatzwarte, Kunsteisbahnwarte nach einjähriger Bewährung und Teilnahme an je einem Lehrgang für Sportplatzwarte und für Erste Hilfe
40. Straßenwärter nach dreijähriger Tätigkeit als solche und bestandener verwaltungseigener Prüfung im Sinne der Fallgruppe 50
41. Verbrenner in den Krematorien
42. Wäscheausbesserer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in nicht unerheblichem Umfange mit Arbeiten ihres oder eines verwandten Ausbildungsberufs beschäftigt werden 
43. Werkzeugausgeber, denen die Pflege und Instandsetzung des Werkzeuges obliegt, nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 Fallgruppe 52
In der Polizeiverwaltung
44. Arbeiter für die Wartung von sichergestellten Kraftfahrzeugen, die in nicht unerheblichem Umfange handwerkliche Arbeiten ausführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
45. Unterkunftsarbeiter, die als Dekorateure tätig sind
   
Bei Theatern und Bühnen
46. Ankleider (gelernte Schneider)
47. Bühnenarbeiter nach dreijähriger Tätigkeit als solche und bestandener betrieblicher Prüfung im Sinne der Fallgruppe 50
48. Kostümweißnäher
49. Requisiteure
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt:
50. Arbeiter, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien für verwaltungs- und betriebseigene Prüfungen (Anlage 2) erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
Protokollerklärung:
Sofern Lohnempfängern der Lohngruppe 3 Fallgruppe 24, 27, 35 oder 59/Lohngruppe 3a eine Tätigkeit des entsprechenden Ausbildungsberufs übertragen wird, wird die in Lohngruppe 3 Fallgruppe 24, 27, 35 oder 59/Lohngruppe 3a abgeleistete Tätigkeit der Tätigkeit im Ausbildungsberuf gleichgestellt.