Sozialversicherung
In der Regel sind alle lohnabhängigen Beschäftigten sozialversicherungspflichtig (SGB IV).
Ausgenommen davon sind geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob bis 520 Euro/Monat oder längstens 50 Arbeitstage bzw. 2 monatige Beschäftigungsdauer (vgl. § 8 (1) Nr. 1, 2 SGB IV)), diese sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.
Es gibt viele Ausnahmen im Gesetz, nach denen bestimmte Gruppen von einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Bei Fragen und Problemen berät der Personalrat der studentischen Beschäftigten gern.
Im Folgenden einige Eckpunkte:
Ordentliche Studierende z.B. sind von den Sozialabgaben zur Arbeitslosen- (§ 27 (4) Nr. 2 SGB III), Pflege- (§ 20 (1) Nr. 9 SGB XI) und Krankenversicherung (§ 6 (1) Nr. 3 SGB V)) befreit. Die Krankenversicherung wird über die Familien- bzw. Studierendenkrankenver-sicherung abgedeckt. Lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung (19,6 % (Stand: 01.01.2012) vom Bruttoarbeitslohn, je hälftig durch Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in zu tragen) müssen gezahlt werden.
Nicht ordentliche Studierende sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs-pflichtig (siehe Rechenbeispiel unten).
Welche Studierenden letztendlich als ordentlich gelten und welche nicht, ist nicht immer eindeutig. Hierzu haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2004 und 2016 ein Schreiben veröffentlicht, in dem dies konkretisiert wird und an welchem sich auch die Universität orientiert.
Das aktuelle gemeinsame Rundschreiben findet ihr hier. Hierin wurden einige Unklarheiten beseitigt.
Ordentliche Studierende sind demnach Studierende, die regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ebereits ihre letzte Prüfungsleistung erbracht haben, aber noch bis zum Ende des Semesters eingeschriebene Studierende sind.
Nicht ordentliche Studierende sind Studierende, die
- mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten
- sich im Teilzeitstudium befinden
- sich im Übergang vom Bachelor zum Master befinden und nicht immatrikuliert sind.
Im aktuellen Rundschreiben wird deutlicher als vorher geregelt:
- Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
- Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
- Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen.
- Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
- Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen
Gleitzonenregelung/Übergangsbereich:
Die Gleitzonenregelung wurde zum 1.7.2019 abgeschafft. Die Gleitzonen heißt jetzt Übergangsbereich. Seit 1.10.2022 liegen Beschäftigte in diesem Übergangsbereich, wenn sie zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro monatlich verdienen. Ab 1.1.2023 liegt die Obergrenze sogar bei 2000 Euro monatlich. Im Übergangsbereich bezahlen Beschäftigte automatisch verringerte Beiträge in den Sozialversicherungen.
"Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ) ermittelt."
(Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Gleitzone-Uebergangsbereich/uebergangsbereich_gleitzone.html)