Geschäftsordnung des StudentInnenparlamentes
Das StudentInnenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin beschließt auf Grund von § 3 Abs. 4 der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Präsidium
(1) An den Entscheidungen des Präsidiums sind alle Präsidiumsmitglieder zu beteiligen. Es faßt Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3 Mitgliedern.
(2) Das Präsidium kann durch Beschluß einzelnen seiner Mitglieder zum Zwecke der Geschäftsführung sachlich begrenzte Entscheidungsvollmachten übertragen.
(3) Alle Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen. Jedem StuPa-Mitglied ist Einsicht zu gewähren.
§ 2 Einberufung der Sitzungen
(1) Das StuPa tagt mindestens zweimal in der Vorlesungszeit eines Semesters. Termin und Tagesordnung werden vom Präsidium beschlossen. Das Präsidium lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung des StuPa muss den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zugehen. Die Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin abgeschickt wurden. Für eine schnelle Erreichbarkeit tragen die Mitglieder durch Angabe der aktuellen Adresse und der aktuellen E-Mail-Adresse gegenüber dem Präsidium selbst Sorge. Der Sitzungstermin ist bereits durch Aushang und per E-Mail an die Mitglieder 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen.
(3) Mit der Einladung sind die Tagesordnung, Vorlagen zur Beschlussfassung, Anträge und Beratungsunterlagen zu versenden. Diese Unterlagen sollen in der Regel per E-Mail zugestellt werden und können alternativ schriftlich zugestellt werden.
(4) Wird eine zusätzliche Sitzung beantragt, so muß sie spätestens 15 Tage nach der Beschlußfassung einberufen werden.
§ 3 Sitzungen
(1) Die Sitzungen werden vom Präsidium geleitet. Dieses benennt hierzu eine dreiköpfige Sitzungsleitung. Ein Mitglied der Sitzungsleitung führt dabei das Protokoll. Das Protokoll wird den StuPa-Mitgliedern im Laufe von 2 Wochen nach der Sitzung, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugesandt. Die Protokolle müssen die Beschlußtexte aller Abstimmungen enthalten.
(2) Die StuPa-Mitglieder tragen sich vor Sitzungsbeginn beim Präsidium in die Anwesenheitsliste ein und erhalten dann ihre Stimmkarte.
(3) Die Sitzungsleitung kann die Redezeiten vor Beginn des Tagesordnungspunktes für diesen Punkt begrenzen und bei Abschweifungen vom Verhandlungsgegenstand zur Sache verweisen. Nach zweimaliger Verwarnung kann die Sitzungsleitung einzelnen RednerInnen das Rederecht entziehen. Zu Anträgen der Tagesordnung darf nicht länger als 5 Minuten gesprochen werden.
(4) Auf Beschluß der Sitzungsleitung oder des StuPa kann eine Sitzung jederzeit für bis zu 30 Minuten unterbrochen werden.
(5) Auf Beschluß der Sitzungsleitung oder des StuPa kann eine Sitzung vertagt werden.
(6) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung.
(7) Die Sitzungsleitung trifft ihre Entscheidungen einstimmig.
§ 4 Tagesordnung
(1) Die vorher mitgeteilte Tagesordnung gilt nach Sitzungsbeginn mit Aufruf des 1. Punktes als angenommen, wenn vorher kein Widerspruch erfolgt. Eine Änderung der Tagesordnung kann vor Eintritt in die Tagesordnung bei der Sitzungsleitung beantragt werden. Das StuPa entscheidet über die Änderung.
(2) Auf Beschluß kann das StuPa jederzeit einen Tagesordnungspunkt absetzen oder vertagen.
(3) Ein Tagesordnungspunkt kann von 2/3 der anwesenden Mitglieder des StuPa zurückgeholt werden.
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat Rede- und Antragsrecht. Die Anträge müssen dem Präsidium in Textform und namentlich gekennzeichnet unter Angabe einer Kontaktmöglichkeit spätestens 9 Tage, im Falle finanzieller Auswirkungen 18 Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Alle Anträge sind geschlechtsneutral zu formulieren und sollen mindestens die folgenden Angaben enthalten: so weit erfolgt, Beteiligung und Stellungnahme anderer Organe oder Initiativen der StudentInnenschaft; Verantwortliche und Art der Umsetzung des Beschlusses; im Falle finanzieller Auswirkungen detaillierte Angaben zur Verwendung der beantragten Gelder und Ausschöpfung anderer Finanzierungsmöglichkeiten. Weiterhin wird auf § 6 Abs. 5 der Finanzordnung der StudentInnenschaft verwiesen.
(2) Über Anträge zur Sache, die während einer Sitzung von einem Mitglied gestellt werden, ist innerhalb des betreffenden Tagesordnungspunktes zu entscheiden. Den genauen Zeitpunkt legt die Sitzungsleitung fest.
(3) Bei Dringlichkeit können Vorlagen zur Beschlußfassung und andere Beratungsunterlagen zu Beginn der Sitzung vorgelegt werden. Über die Dringlichkeit und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte entscheidet die Sitzungsleitung. Bei Ablehnung durch die Sitzungsleitung entscheidet das StuPa durch Beschluß vor Eintritt in die Tagesordnung. Die Unterlagen müssen zur Abstimmung über Dringlichkeit vorliegen.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern des StuPa gestellt werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Feststellung der Beschlußfähigkeit
- Abbruch der Debatte
- Forderung nach Abstimmung / Wahl
- Vertagung / Streichung eines Tagesordnungspunktes
- Vertagung der Sitzung
- Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf namentliche Abstimmung
- Antrag auf Auszählung einer Abstimmung
- Antrag auf Schließung der RednerInnenliste
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(3) Werden Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so sind diese unmittelbar und nach nur einmaliger Gegenrede abzustimmen. Von dieser Regelung sind ausgenommen Anträge auf Feststellung der Beschlußfähigkeit, auf Auszählung einer Abstimmung und auf namentliche Abstimmung; sie werden sofort umgesetzt.
§ 7 Beschlußfähigkeit
(1) Das StuPa ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung anhand der Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten festgestellt. Während der Sitzung wird auf Antrag eines Mitglieds die Beschlußfähigkeit durch Zählen der Stimmkarten der anwesenden Mitglieder überprüft. Bis zur Feststellung der Beschlußunfähigkeit gilt das StuPa in jedem Fall als beschlußfähig. Zuvor gefaßte Beschlüsse bleiben wirksam.
(3) Im Falle der Beschlußunfähigkeit sind der Gegenstand, bei dem die Beschlußunfähigkeit festgestellt wurde, und alle folgenden Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagt.
(4) Das StuPa ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in einer ersten Sitzung ein Beschluß über den Gegenstand durch Beschlußunfähigkeit nicht zustande kam. Auf diese Regelung ist in der Einladung zum betreffenden Gegenstand hinzuweisen. Die mit übernommenen Tagesordnungspunkte der letzten Sitzung bleiben von dieser Regelung unbenommen.
(5) Bleibt ein Mitglied des StuPa drei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen unentschuldigt fern, so verliert es seinen Status als Mitglied des StuPa. Das Präsidium weist das Mitglied nach zweimaligem Fehlen schriftlich auf diese Regelung hin. Nach dreimaligem Fehlen wird die/ der NachfolgerIn eingeladen bzw. verwaist der Sitz. Das Fehlen wird nicht angerechnet, wenn sich das StuPa-Mitglied für die jeweilige Sitzung schriftlich oder in Textform entschuldigt.Die Entschuldigung muß zwei Wochen nach der Sitzung beim Präsidium eingegangen sein.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird durch Kartenzeichen oder in namentlicher Abstimmung. Eine namentliche Abstimmung findet auf Antrag eines StuPa-Mitglieds statt.
(2) Das Studierendeparlament faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Übersteigt die Zahl der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, soweit in der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität oder dieser Geschäftsordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Wahlen
(1) Alle Wahlen finden geheim statt.
(2) Wahlvorschläge sind der Sitzungsleitung bekanntzugeben. Die Sitzungsleitung gibt vor Beginn der Wahl die Möglichkeit, letzte Wahlvorschläge zu machen. Alle Mitglieder der Studierendenschaft können zu Wahlen Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann nur gewählt werden, wenn die Kandidatur zuvor gegenüber der Sitzungsleitung angenommen wurde.
(3) Zur Wahl stehende Personen werden durch die Mehrheit der anwesenden StuPa-Mitglieder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Ablehnung.
(4) Stehen für ein Amt mehrere Personen zur Wahl, so wird über jede Person einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden StuPa-Mitglieder auf sich vereinigt. Gelingt dies bei mehr als zwei kandidierenden Personen nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu welchem nur die zwei Kandidierenden des ersten Wahlgangs mit den meisten Stimmenzahlen zugelassen sind. Hier ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden StuPa-Mitlgieder auf sich vereinigt. Sollte keine Person die nötige Stimmenzahl erreichen, ist keine der Personen gewählt.
(5) Sind in ein Organ mehrere Personen zu wählen, so hat jedes StuPa-Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. EineR KandidatIn kann dabei nur eine Stimme gegeben werden. Nach der Stimmenzahl wird unter den KandidatInnen eine Rangordnung festgelegt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren KandidatInnen findet eine Stichwahl statt, falls dies für das Ergebnis der Wahl von Bedeutung ist. Das Organ wird entsprechend der Anzahl der zu wählenden Personen nach der durch die Abstimmung festgelegten Rangordnung besetzt. Die Absätze (3) und (4) finden Anwendung.
(6) Die Anzahl der StellvertreterInnen eines RefRat-Referates wird vom StuPa beschlossen.
(7) Ist einE KandidatIn nicht Mitglied des StuPa, so muß sie / er während der Wahl anwesend sein, um gewählt werden zu können. Die KandidatInnen sollen sich vor der Wahl vorstellen.
(8) Das Präsidium bestimmt zur Durchführung der Wahlen einen Wahlausschuß, dem keineR der KandidatInnen der Wahl angehören darf. Die Stimmzettel werden ein Jahr in einem versiegelten und von der Sitzungsleitung unterschriebenen Umschlag aufbewahrt.
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden einer / eines Gewählten wird unverzüglich einE NachfolgerIn gewählt. Abwahl ist möglich durch:
- Auflösung des Referats und eventueller Übergabe der Kompetenzen an ein anderes Referat;
- Aussprache des Mißtrauens und gleichzeitiger Neuwahl einer / eines ReferentIn (dies gilt auch für die StellvertreterInnen)
§ 10 Arbeitsgruppen
(1) Das StuPa bildet auf Antrag eines Mitglieds eine Arbeitsgruppe zu Sachfragen. Jede Liste hat die Möglichkeit, Mitglieder in die Arbeitsgruppe zu entsenden.
(2) Die Arbeitsgruppen sind für die Organisation ihrer Arbeit selbst verantwortlich. Ihre Beschlüsse sind für das StuPa nicht verbindlich.
(3) Die Arbeitsgruppen sollen dem Präsidium bis spätestens 9 Tage vor einer neuen StuPa- Sitzung einen Arbeitsbericht vorlegen, der den StuPa-Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung zugesandt wird.
§ 11 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des StuPa sind öffentlich. An Sitzungen der Arbeitsgruppen sollen Interessierte, die nicht StuPa-Mitglieder sind, teilnehmen können.
(2) Termin und Tag der StuPa-Sitzungen werden vor der Sitzung öffentlich bekanntgegeben. Das Protokoll der letzten Sitzung wird öffentlich ausgehängt. Verantwortlich hierfür ist das Präsidium.
(3) Jedes Mitglied der Humboldt-Universität kann beim Präsidium die Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität, diese Geschäftsordnung und die Protokolle der StuPa-Sitzungen einsehen.
§ 12 Schlußbestimmungen
(1) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall auf Beschluß von 2/3 der anwesenden StuPa-Mitglieder vorgenommen werden.
(2) Generell bedarf die Änderung der Geschäftsordnung der 2/3-Mehrheit des StuPa.
Berlin, den 8. Februar 1995
letzte Änderung am 10. Dezember 2020 durch das StuPa