Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

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Stellungnahme des PRstudB zur Beschlussvorlage 125/17 im Akademischen Senat (Hochschulskandal)





 

 

Stellungnahme
des Personalrats der studentischen Beschäftigten (PRstudB)
der Humboldt-Universität zu Berlin

zur Beschlussvorlage Nr. 125/17 der Universitätsleitung
zur Sitzung des Akademischen Senats
am 14.11.2017.

 

Zusammen mit der Einladung zur Sitzung des AS am 14.11.2017 erging unter TOP 10 eine Beschlussvorlage Nr. 125/17 an die Mitglieder des Akademischen Senats.


Ziel des Beschlusses ist es, die Erprobungsklausel aus § 7a BerlHG zu nutzen, um den Tätigkeitsbereich Studentischer Hilfskräfte nach § 121, Abs. 3 BerlHG zu ändern.


Als betroffene Personalvertretung der studentischen Beschäftigten an der HU ersuchen wir Sie, gegen die Beschlussvorlage Nr. 125/17 zu stimmen und das Vorhaben abzulehnen.


Gegen den Beschluss sprechen sowohl formale als auch inhaltliche Gründe, die wir Ihnen im Vorfeld darlegen möchten. Diese können wir gerne im Rahmen der Debatte in der kommenden AS-Sitzung erörtern.

 

 

Gegen die vorliegende Beschlussvorlage spricht:

 

  1. Die Erprobungsklausel § 7a BerlHG dient dazu, neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben. Keiner dieser Zwecke ist in dem Beschluss genannt bzw. wird durch den Beschluss erreicht.
     
  2. Es ist nicht ersichtlich, was an der laut Antragstext „jahrelang geübten Praxis" erprobt werden soll bzw. worin die Erprobung liegt. Die im Gesetz geforderte zeitliche Eingrenzung der Maßnahme ist nicht vorgesehen.
     
  3. Gem. § 2 BerlHG haben die Berliner Hochschulen die Aufgabe, die Einheitlichkeit im Personalwesen im Land Berlin zu bewahren. Dieses Gebot wäre durch den vorliegenden Beschluss verletzt.
     
  4. Die im Antragstext genannten Landeshochschulgesetze kennen die Figur der „wissenschaftlichen Hilfskraft" (mit Hochschulabschluss), die im BerlHG unbekannt ist. Der Vergleich von Tätigkeiten Beschäftigter mit qualifizierendem Abschluss mit ungelernten Hilfskräften ist irreführend.
     
  5. Der PRstudB befand sich seit Februar 2017 in Gesprächen mit der Personalabteilung und den anderen Personalvertretungen zur Frage des Geltungsbereiches des § 121 BerlHG. Im Zuge dieser Gespräche wurden die vom PRstudB gemachten Lösungsvorschläge zurückgewiesen. Ohne dass Gegenvorschläge eingebracht wurden, wurden diese Gespräche am 10.05.2017 durch die Personalabteilung ergebnislos und einseitig abgebrochen. Weiterer Gesprächsbedarf wurde seitens der Universitätsleitung verneint. Der PRstudB hat stets das Ziel einer einvernehmlichen Lösung angestrebt und ist nach wie vor an einer solchen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit interessiert. Die Bereitschaft zu Gesprächen mit allen Beteiligten wurde stets signalisiert.
     
  6. Der vorliegende Antrag stellt keine Präzisierung bzw. Interpretation eines bereits bestehenden Sachverhalts dar. Im Antragstext ist im Gegenteil die Rede davon, Absatz 3 Satz 3 (sic) zu „ersetzen" und somit geltende Bestimmungen außer Kraft zu setzen und andere Bestimmungen an deren Stelle einzufügen.
     
  7. Die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs studentischer Hilfskräfte führt zu einer Tarifkollision mit den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L-HU). Eine willentlich und wissentlich herbeigeführte Tarifkollision schadet der Integrität der Arbeitgeberin HU und ist nicht zielführend, um die rechtlichen Bedenken und Fragen zur Geltung des TV Stud bzw. TV-L-HU auszuräumen.
     
  8. In den im Antragstext genannten Verhandlungen um einen neuen TV Stud, stellte die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs studentischer Hilfskräfte eine zentrale Forderung der Arbeitgeberseite dar (siehe Anhang). Beschäftigungsbedingungen, Einsatzbereiche und demnach der Geltungsbereich von Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen etc. sind Gegenstände von Aushandlungsprozessen zwischen den Tarifparteien bzw. der Universitätsleitung und den zuständigen Personalvertretungen. Sie sollten in vertrauensvoller Zusammenarbeit und unter Beteiligung der betroffenen Gruppen geschehen. Auch vor diesem Hintergrund ist es fraglich, inwiefern die Beteiligung aller Akteure mit einem einseitigen Beschluss zur Abweichung vom Berliner Hochschulgesetz gewahrt werden kann.