Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Urlaub, Arbeitsbefreiung, Elternzeit

Hier findet ihr ein paar nützliche Informartionen zu eurem Urlaubsanspruch und weiteren Freistellungsmöglichkeiten.


Der PRstudB bekommt häufiger Anfragen zur Berechnung der Arbeitszeit von studentischen Beschäftigten. Speziell im Zusammenhang mit Feiertage und Urlaubszeiten.
 

Urlaub regelt sich seit dem neuen Tarifvertrag (BUrlG, § 10 TV Stud III) wie folgt:

Der Urlaubsanspruch besteht derzeit aus 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, also 6 Wochen pro Kalenderjahr. Das Beschäftigungsverhältnis muss also für den vollen Jahresurlaubsanspruch zum 1. Januar des Jahres und bis zum 31. Dezember durchgehend bestehen. Andernfalls greifen einige Regelungen, welche wir im Folgenden näher beschreiben.

Soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden, sollte der Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden, wenn keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Urlaubsvergütung entspricht Deiner „normalen“ Vergütung, d.h. der Erholungsurlaub erfolgt unter Entgeltfortzahlung.

Studentische Beschäftigte, die ihre geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnen müssen, können ihren Urlaubsanspruch auf Stunden umrechnen . Solche Arbeitserfassungsbögen bedürfen aber der Mitbestimmung des Personalrats, d.h. sie müssen vor deren Verwendung zur Mitbestimmung vorgelegt werden.

Es gilt eine Wartezeit für den Urlaubsanspruch. D.h. Du kannst erst drei Monate nach deiner Einstellung den Urlaubsanspruch geltend machen, wobei bei Arbeitsverträgen mit kürzeren Laufzeiten diese Klausel entfällt.

 

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. Januar des Kalenderjahres bestand, du also später angefangen hast, greift die folgende gesetzliche Regelung (BUrlG § 5 Teilurlaub):

·         Der Jahresurlaubsanspruch wird je vollem Beschäftigungsmonat gezwölftelt, d.h. du erhältst 1/12 deines Jahresurlaubsanspruchs pro vollem Beschäftigungsmonat; das sind bei einer 5-Tage-Woche 30/12 = 2,5 Urlaubstage bzw. bei einer 6-Tage-Woche dann 36/12 = 3 Urlaubstage, wobei ab 0,5 zu Gunsten des Beschäftigten aufgerundet wird.

 

Wenn dein Beschäftigungsverhältnis bereits in der ersten Jahreshälfte bestand, du jedoch vor dem 31. Dezember ausscheidest gilt:

·         Scheidest du in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (also vor dem 1. Juli) aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus gilt die oben beschriebene Regelung.

o   Beispiel: Du scheidest zu Ende Mai aus deinem Beschäftigungsverhältnis aus, dann hast du für den Beschäftigungszeitraum von z.B. Januar bis Mai (= 5 Monate) einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen *1/12 je vollen Beschäftigungsmonat * 5 Beschäftigungsmonate = 12,5 Urlaubstage, also 13 Urlaubstage auf Grund der Rundung, erworben.

·         Scheidest du hingegen erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, erhältst du zumindest den vollen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG.

 

o   Wichtig! Endet das Beschäftigungsverhältnis nach mindestens 9 Monaten Beschäftigung, greift dank Günstigkeitsprinzip wieder die 1/12-Stückelung je vollem Beschäftigungsmonat.

 

Krankheitstage während des Urlaubes werden auf den Urlaub nicht angerechnet, d.h. du bekommst diese Tage wieder gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist eine unverzügliche Krankmeldung an das Personalteam.

Resturlaub aus dem Vorjahr ist auf jeden Fall bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten, da er sonst verfällt.

Arbeitsbefreiung                 

Aus folgenden Gründen hat die studentische Hilfskraft einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung:

  1. Niederkunft der Ehefrau: 1 Arbeitstag
  2. Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
  3. Schwere Erkrankung
  • eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag/Jahr
  • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: bis zu 4 Arbeitstage/Jahr

Sonderurlaub
Studentischen Hilfskräften kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung gewährt werden.

Mutterschutz/Elternzeit
Wenn die studentische Hilfskraft schriftlich ihr Einverständnis erklärt, kann sie ihre Tätigkeit bis zur Entbindung weiter ausüben. Mutterschutz ab dem Tag der Entbindung ist in Anspruch zu nehmen.
Auf
Antrag der studentischen Hilfskraft hat diese Anspruch auf Gewährung einer Elternzeit.

 

Weitere Informationen von der Personalstelle findet ihr hier.

Bei Problemen nehmt bitte Kontakt mit dem PRstudB (prstudb@hu-berlin.de) auf.

 

Folgende Übersicht zur Berechnung der Arbeitszeit helfen euch möglicherweise zusätzlich: