Paragraph 8
TV Zulagen Ang (Bund/TdL)
§ 8 1)
Anrechnungsvorschriften
(1) Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeitraum zustehenden
a) | Zulagen nach Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2o BAT, | ||||||||||||
b) | Zulagen nach den Protokollnotizen
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c) | Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1a zum BAT |
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag von 47,05 Euro, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. c bis zu einem Betrag von 70,22 Euro angerechnet; § 2 Abs. 4 gilt für die genannten Beträge entsprechend.
Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage zusteht.
(2) Steht neben der Vollzugszulage für denselben Zeitraum eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Beträge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.
Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben für denselben Zeitraum dem Angestellten, der
a) | unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 33a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hälfte dieser Zulage, |
b) | unter die Anlage 1b zum BAT fällt, eine Wechselschichtzulage nach § 33a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro. |
1) Die Anrechnungsbeträge nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003.