Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
§ 3
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/MTArb-O und die Sonderregelungen hierzu bzw. § 14 Abs. 1 bis 4 BMT-G-O und die Sondervereinbarungen hierzu) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2010, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ist für die bezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen.
Die bezirklichen Tarifverträge können vorsehen, daß bei Arbeitnehmern, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus sozialen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2) Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teillohnausgleich vereinbart werden.
Wird die Arbeitszeit in begründeten Fällen auf unter 80 bis zu 75 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche Herabsetzung ein Teillohnausgleich zu vereinbaren.
(3) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden von Absatz 1 nur dann erfaßt, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4) Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die nach Absatz 1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz oder teilweise wieder heraufgesetzt werden kann.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für den Arbeitnehmer eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von vor dem 1. Mai 1998 getroffenen Regelungen bereits herabgesetzt worden ist oder noch herabgesetzt wird.
(7) Für die unter die SR 2 1 I BAT-O fallenden Lehrkräfte sowie für wissenschaftliche Angestellte an Hochschulen können abweichende Regelungen vereinbart werden.